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10. Anhang<br />

Informelle Beteiligung<br />

Jede Maßnahme, die über die vorgeschriebenen Maßnahmen der formellen Beteiligung hinaus die<br />

Teilhabe der Öffentlichkeit (Bürger) an einem Verwaltungsverfahren sinnvoll ergänzt und erwei-<br />

tert; Maßnahmen der informellen Beteiligung sind nicht rechtlich festgelegt und können der jewei-<br />

ligen Situation flexibel angepasst werden (freiwillige Beteiligungsformen).<br />

Konsultation<br />

Im Kontext des europäischen Rechts der Überbegriff für die Beteiligung von Gruppen, Behörden<br />

und Bürgern an Entscheidungsprozessen jeder Art; die Konsultation der Öffentlichkeit umfasst<br />

das Angebot der Stellungnahme in Planungs- und Entscheidungsprozessen. Die Kommunikation<br />

zwischen Entscheidungsträgern und Bürgern erfolgt wechselseitig. Eingesetzte Methoden sind<br />

z.B. Stellungnahmen, schriftliche und mündliche Befragungen sowie Bürgerversammlungen.<br />

Linienbestimmung<br />

Bestimmung der Linienführung beim Neubau von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen<br />

nach § 16 FStrG bzw. § 13 WaStrG.<br />

Öffentlichkeit<br />

Einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen (§2 Abs.<br />

6 Satz 1 UVPG).<br />

Planfeststellungsverfahren<br />

Förmliches, durch §§ 72 bis 78 VwVfG sowie durch fachgesetzliche Bestimmungen geregeltes<br />

besonderes Verfahren, das die Zulassung bestimmter Bauvorhaben zum Gegenstand hat und mit<br />

dem Erlass eines Verwaltungsaktes (Ablehnung, Modifikation oder Zulassung des Vorhabens)<br />

endet.<br />

Plebiszit<br />

Entscheidung in einem demokratischen System, die von Bürgern direkt und nicht über Vertreter<br />

oder Repräsentanten getroffen wird. Es ist die ursprüngliche Form der direkten Demokratie. Bei-<br />

spiele für plebiszitäre Entscheidungen sind z.B. Bürgerentscheide und Volksbegehren. Das Deut-<br />

sche Grundgesetz sieht demgegenüber eine repräsentative Demokratie vor, in der Entscheidungen<br />

grundsätzlich durch vom Volk gewählte Volksvertreter getroffen werden.<br />

Präklusion<br />

Ausschluss von Rechtshandlungen oder Rechten, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht<br />

vor- oder wahrgenommen werden (http://lexikon.meyers.de).<br />

Raumordnungsverfahren<br />

Verwaltungsverfahren nach §15 f ROG und landesrechtlichen Vorschriften zur Prüfung der Raum-<br />

verträglichkeit eines raumbedeutsamen, in §1 der Raumordnungsverordnung aufgezählten Vor-<br />

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