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10. Anhang<br />
Informelle Beteiligung<br />
Jede Maßnahme, die über die vorgeschriebenen Maßnahmen der formellen Beteiligung hinaus die<br />
Teilhabe der Öffentlichkeit (Bürger) an einem Verwaltungsverfahren sinnvoll ergänzt und erwei-<br />
tert; Maßnahmen der informellen Beteiligung sind nicht rechtlich festgelegt und können der jewei-<br />
ligen Situation flexibel angepasst werden (freiwillige Beteiligungsformen).<br />
Konsultation<br />
Im Kontext des europäischen Rechts der Überbegriff für die Beteiligung von Gruppen, Behörden<br />
und Bürgern an Entscheidungsprozessen jeder Art; die Konsultation der Öffentlichkeit umfasst<br />
das Angebot der Stellungnahme in Planungs- und Entscheidungsprozessen. Die Kommunikation<br />
zwischen Entscheidungsträgern und Bürgern erfolgt wechselseitig. Eingesetzte Methoden sind<br />
z.B. Stellungnahmen, schriftliche und mündliche Befragungen sowie Bürgerversammlungen.<br />
Linienbestimmung<br />
Bestimmung der Linienführung beim Neubau von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen<br />
nach § 16 FStrG bzw. § 13 WaStrG.<br />
Öffentlichkeit<br />
Einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen (§2 Abs.<br />
6 Satz 1 UVPG).<br />
Planfeststellungsverfahren<br />
Förmliches, durch §§ 72 bis 78 VwVfG sowie durch fachgesetzliche Bestimmungen geregeltes<br />
besonderes Verfahren, das die Zulassung bestimmter Bauvorhaben zum Gegenstand hat und mit<br />
dem Erlass eines Verwaltungsaktes (Ablehnung, Modifikation oder Zulassung des Vorhabens)<br />
endet.<br />
Plebiszit<br />
Entscheidung in einem demokratischen System, die von Bürgern direkt und nicht über Vertreter<br />
oder Repräsentanten getroffen wird. Es ist die ursprüngliche Form der direkten Demokratie. Bei-<br />
spiele für plebiszitäre Entscheidungen sind z.B. Bürgerentscheide und Volksbegehren. Das Deut-<br />
sche Grundgesetz sieht demgegenüber eine repräsentative Demokratie vor, in der Entscheidungen<br />
grundsätzlich durch vom Volk gewählte Volksvertreter getroffen werden.<br />
Präklusion<br />
Ausschluss von Rechtshandlungen oder Rechten, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht<br />
vor- oder wahrgenommen werden (http://lexikon.meyers.de).<br />
Raumordnungsverfahren<br />
Verwaltungsverfahren nach §15 f ROG und landesrechtlichen Vorschriften zur Prüfung der Raum-<br />
verträglichkeit eines raumbedeutsamen, in §1 der Raumordnungsverordnung aufgezählten Vor-<br />
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