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9. Vorschläge für eine bessere Bürgerbeteiligung bei Industrieanlagen und Kraftwerken<br />
ren. Die Rahmenbedingungen sind bei einem Erörterungstermin jedoch regelmäßig nicht erfüllt:<br />
Zum einen bietet sich das Instrument der Mediation nur für die Behandlung einer überschauba-<br />
ren Zahl von Einwendungen an. Glaubwürdigkeit und Neutralität verlangen hierfür immer wie-<br />
der die Einschaltung eines Dritten. Zum anderen können rechtsverbindliche Ziele aus Sicht des<br />
Vorhabenträgers (z.B. Klageverzicht) regelmäßig nicht erreicht werden. Den Erörterungstermin<br />
mit einem Mediationsverfahren aufzuladen, birgt daher die hohe Gefahr der Verfahrensverschlep-<br />
pung. Konflikte könnten auf diese Weise nicht ent-, sondern verschärft werden.<br />
Informelle / Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
Die formellen – gesetzlich vorgeschriebenen – Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und<br />
Bürger sind der Erfahrung nach nicht ausreichend, um Konflikte zu verhindern oder zu befrie-<br />
den. Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Vorhabenträger und Öffentlichkeit bedarf<br />
es daher der Ergänzung durch eine informelle Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei gilt: Je früher ein<br />
Vorhabenträger von Belangen Betroffener Kenntnis erlangt, desto besser können diese Belange bei<br />
der Umsetzung des Vorhabens geprüft und ggf. berücksichtigt werden. Außerdem führt eine rege<br />
Beteiligung der Bürger zu der vom Gesetzgeber gewünschten breiten Grundlage für die Behörde<br />
bei der Entscheidung über die Zulassung am Ende des Verwaltungsverfahrens.<br />
Der Gesetzgeber hat die Defizite bei der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in behördlichen,<br />
insbesondere in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erkannt und hat<br />
daher mit dem Planvereinheitlichungsgesetz, das vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat<br />
am 22.3.2013 angenommen wurde, einen neuen § 25 Abs. 3 VwVfG eingeführt. Demnach<br />
soll zusätzlich eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Die zuständigen Behörden sollen<br />
beim Vorhabenträger bereits vor Eröffnung des förmlichen Genehmigungsverfahrens - also vor<br />
Antragstellung - auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hinwirken.<br />
Die neue Vorschrift des § 25 Abs. 3 VwVfG gilt für alle Zulassungsverfahren mit Auswirkungen<br />
auf eine größere Anzahl von Betroffenen. Inhaltlich umfasst die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
eine frühzeitig Unterrichtung über allgemeine Ziele des Vorhabens, die Mittel der Verwirklichung<br />
und die voraussichtlichen Auswirkungen, die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung<br />
sowie die Mitteilung der Ergebnisse an die Behörde und an die betroffene Öffentlichkeit.<br />
Eine konkrete Ausgestaltung des Verfahrens wird nicht vorgegeben, sodass der Vorhabenträger<br />
unter Umständen mit Unterstützung der Verwaltung oder unter Einbeziehung Dritter das Verfahren<br />
sel<strong>bst</strong> gestalten kann. Auf diese Weise soll die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung die bereits bestehenden<br />
Beteiligungsrechte in Verwaltungsverfahren nicht ersetzen, sondern diese vielmehr ergänzen.<br />
Die frühzeitige oder informelle Öffentlichkeitsbeteiligung sollte kontinuierlich über den gesamten<br />
Planungsprozess, das gesamte Genehmigungsverfahren und den Zeitraum der Vorhabensrealisierung<br />
fortgeführt werden. Hierzu sind Informationsveranstaltungen, Bürgerbesprechungen,<br />
Bürgersprechstunden, Informationen über das Internet, wie z.B. durch Blogs, Diskussionsforen,<br />
gezieltes Ansprechen der Öffentlichkeit durch Präsenz in hochfrequentierten Bereichen oder<br />
durch Flyer geeignet. Während der Bauphasen können Baustellenbesichtigungen angeboten werden<br />
(„Baustelle = Schaustelle“).<br />
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