Bericht zur Erhaltung der Straßen - Hansestadt LÜBECK ...
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nicht nur erarbeitet, son<strong>der</strong>n auch politisch bereits entschieden sein, bevor aus Sicht von Rechtsanwälten<br />
und Juristen ein Ausschreibe- und Vergabeverfahren in all` seiner Vielschichtigkeit (Mehrstufenverfahren)<br />
überhaupt möglich wird. Auch ist <strong>der</strong> Prozess bis zu einem Vertragsabschluss ausgesprochen<br />
aufwändig, damit Risiken und Sicherheiten beherrschbar bleiben und die Wirtschaftlichkeit<br />
für alle Beteiligten tatsächlich gegeben ist.<br />
Es ist daher davon auszugehen, dass ein <strong>der</strong>artiges Projekt bis zu seinem eigentlichen Start durch<br />
den privaten Partner einige Jahre beansprucht. Im Projekt des Kreises Lippe hat dies fast fünf Jahre<br />
umfasst und in diesem Zeitraum merkliche Kosten für externe Berater, Gutachter und Juristen verursacht.<br />
Dem gegenüber steht aber für Verwaltung und Politik <strong>der</strong> große Vorteil einer Planungs- und<br />
Kostensicherheit über einen extrem langen Zeitraum. Dabei sind die jährlichen Zahlungen an den<br />
Auftragnehmer des ÖPP wegen ihrer Vertragsgebundenheit als städtische Kosten im Haushalt fest<br />
verankert und können daher in den Haushaltsplanberatungen „nicht mehr an<strong>der</strong>en Wünschen zum<br />
Opfer fallen“. Für die technische Verwaltung und den damit verbundenen (Wert-) Erhalt des <strong>Straßen</strong>netzes<br />
in <strong>der</strong> <strong>Hansestadt</strong> Lübeck wäre dies allenfalls zu begrüßen.<br />
4.7 Entwidmung und Rückbau von <strong>Straßen</strong><br />
Als vermutlich letzte unter dem Diktat finanzpolitischer Zwänge stehende Möglichkeit <strong>zur</strong> Konsolidierung<br />
<strong>der</strong> Haushaltskonten <strong>zur</strong> <strong>Straßen</strong>erhaltung soll hier die Entwidmung und <strong>der</strong> damit einhergehend<br />
Rückbau von <strong>Straßen</strong> benannt werden. Es sei jedoch schon hier darauf verwiesen, dass diese<br />
Maßnahme wohl nur bei <strong>Straßen</strong> mit äußerst geringer Verkehrsbedeutung in Betracht kommen<br />
kann. Dies wäre bei <strong>der</strong> ausgesprochen flächengroßen <strong>Hansestadt</strong> Lübeck (rd. 214 qkm) wohl nur in<br />
den äußerst abseits gelegenen Periferiegebieten bzw. im ländlich geprägten Umfeld <strong>der</strong> Fall. Aber<br />
selbst dort wird es sicher immer irgendeine Betroffenheit ergeben, so dass Umwegfahrten entstehen<br />
bzw. Quellen und Ziele nicht mehr erreicht werden. Derartige Ansprüche müssten dann politisch diskutiert<br />
und eine Entwidmung mit Rückbau ggf. mit Mehrheiten politisch beschlossen werden.<br />
Seitens <strong>der</strong> Verwaltung ist das Thema daher nicht konzeptionell, son<strong>der</strong>n eher rechtlich zu sehen.<br />
Die bestehenden Widmungen sind hoheitliche Akte, durch den die <strong>Straßen</strong> einen öffentlichrechtlichen<br />
Son<strong>der</strong>status erhalten. Mit ihr wird <strong>der</strong> öffentliche Zweck und damit in aller Regel <strong>der</strong><br />
Gemeingebrauch geregelt. Der Akt allein genügt hier nicht, vielmehr müssen die <strong>Straßen</strong> dafür in<br />
Dienst gestellt worden sein, also <strong>der</strong> festgelegten Nutzung entsprechend auch zugänglich sein. Das<br />
Verfahren hierzu – und im beson<strong>der</strong>en auch <strong>der</strong> Akt <strong>der</strong> Widmung und Entwidmung – wird im <strong>Straßen</strong>-<br />
und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein geregelt. Hier gelten gerade für den Teil <strong>der</strong><br />
Entwidmung hohe Maßgaben, da beson<strong>der</strong>s die Allgemeinheit von ihr bestimmten <strong>Straßen</strong> zum<br />
Zwecke <strong>der</strong> Ortsverän<strong>der</strong>ung und zum Transport von Gütern („volkswirtschaftliches Wohl“) profitieren<br />
soll. Und selbst in den o.a. Randgebieten wären dann davon nicht allein die (vielleicht wenigen)<br />
Bewohner, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e auch Landwirtschaft und <strong>der</strong>en Nebengewerbe betroffen.<br />
Hinzu kommt, dass man <strong>Straßen</strong> nicht einfach verfallen lassen kann, um sich dann später ihrer mit<br />
<strong>der</strong> Begründung fehlen<strong>der</strong> Finanzmittel zu entledigen (und in <strong>der</strong> Folge dann zu entwidmen). Wie bereits<br />
in Kap. 1 bzw. in [19] eingehend erläutert, ist die Verwaltung hier verkehrssicherungspflichtig.<br />
Verkürzt dargestellt muss man akzeptieren, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine Straße und damit Gefahrenquelle<br />
schafft, diese auch sichern und damit regelmäßig unterhalten bzw. erhalten muss.<br />
Möglicherweise ergeben sich in <strong>der</strong> ferneren Zukunft und damit langfristig dennoch Möglichkeiten<br />
und Notwendigkeiten zum Rückbau von <strong>Straßen</strong>, wenn Demographie, Siedlungsentwicklung und<br />
Lebensformen sich <strong>der</strong>art än<strong>der</strong>n, dass bestehende Wegeverbindungen tatsächlich unnütz werden.<br />
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