Bericht zur Erhaltung der Straßen - Hansestadt LÜBECK ...
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Aber selbst dann bleibt aber immer noch die offene Frage, mit welchen Mitteln ein Rückbau finanziert<br />
werden kann, um ggf. eine verkehrssichere Nachnutzung dennoch zu ermöglichen (z.B. für<br />
Freizeitzwecke o<strong>der</strong> bei einem Besitzübergang/ bei einem Verkauf in private Hände). Solange nämlich<br />
faktisch öffentlicher Verkehr auch auf ungewidmeten Verkehrsflächen statt findet, greift die<br />
mehrfach erwähnte Verkehrssicherungspflicht <strong>der</strong> Kommune.<br />
Zuletzt soll hier <strong>der</strong> Hinweis gegeben werden, dass ein Rückbau <strong>der</strong> B 104 („Wesloer Weg“) durch<br />
das Lauerholz bzw. durch den Wesloer Forst erfolgen wird, sobald <strong>der</strong> Neubau <strong>der</strong> B 104n abgeschlossen<br />
ist (zuständiger Baulastträger für beide Maßnahmen ist <strong>der</strong> Landesbetrieb <strong>Straßen</strong> und<br />
Verkehr Schleswig-Holstein, Nie<strong>der</strong>lassung Lübeck).<br />
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