BVI Jahrbuch 2009
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len erstmals dazu, die Höhe von derartigen Zuwendungen<br />
dem Kunden ungefragt mitzuteilen. Wie über die<br />
Höhe der Vergütung zu informieren ist, lässt das BGH-<br />
Urteil offen. Aufgrund der heterogenen Vertriebsstrukturen<br />
wurden in der Praxis bislang unterschiedliche<br />
Offenlegungsmodelle angewendet. Es bleibt abzuwarten,<br />
ob und inwieweit diese einer gerichtlichen Überprüfung<br />
standhalten werden.<br />
■ „execution only“-Vertrieb<br />
Anteile an Investmentfonds dürfen ausnahmsweise<br />
ohne Angemessenheitstest vermittelt werden, wenn<br />
das Geschäft auf Veranlassung des Kunden zustande<br />
kommt und es sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente<br />
beschränkt („execution-only“-Vertrieb). Der Kunde<br />
muss in diesem Fall über die fehlende Angemessenheitsprüfung<br />
deutlich informiert werden. Die Voraussetzungen<br />
für eine Einstufung als nicht komplexes<br />
Finanzinstrument liegen bei allen in Deutschland aufgelegten<br />
oder in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb<br />
zugelassenen Publikumsfonds im Sinne des Investmentgesetzes<br />
vor.<br />
■ Best Execution<br />
Der Abruf von Anteilscheinen erfolgt nach den Regeln<br />
des Investmentgesetzes über eine Depotbank und ist<br />
mit dem Handel an Börsen nicht vergleichbar. Die Vorschrift<br />
über die Preisermittlung in § 36 InvG gewährleistet<br />
dabei einen angemessenen Kundenschutz. Der<br />
deutsche Gesetzgeber hat deshalb bei der Umsetzung<br />
der Finanzmarktrichtlinie klargestellt, dass der Vertrieb<br />
von Investmentanteilen nicht den Anforderungen an<br />
Best Execution unterliegt. Insoweit stellt die Ausgabe<br />
und Rücknahme von Investmentfondsanteilen, deren<br />
Vertrieb in Deutschland zulässig ist, keine Ausführung<br />
42<br />
von Kundenaufträgen im Sinne der Best Execution-<br />
Regelung dar. Die Vertriebsstellen sind letztlich nur verpflichtet,<br />
den Kunden über die Möglichkeiten und Kosten<br />
eines anderweitigen Erwerbs von Investmentanteilen<br />
im Börsenhandel zu informieren.<br />
■ Darstellung von Wertentwicklungsangaben<br />
Die Rechtslage im Hinblick auf die Darstellung von Werbeinformationen<br />
ist noch ungeklärt und steht im Spannungsfeld<br />
zu den investmentrechtlichen Vorgaben. Vor<br />
allem bei der Angabe von Wertentwicklungen hat sich<br />
in der Vergangenheit in der Investmentbranche eine<br />
flexible Praxis herausgebildet. Danach wird die Wertentwicklung<br />
eines Investmentfonds nach Wahl des Produktanbieters<br />
in Zeitperioden von einem, drei oder<br />
fünf Jahren beziehungsweise seit Jahresbeginn oder<br />
seit Auflegung des Investmentfonds dargestellt. Auch<br />
unterjährige Wertentwicklungsangaben sind möglich.<br />
Bei einer strengen Auslegung der MiFID-Vorgaben<br />
könnte dies aber nicht mehr zulässig sein. So hat die<br />
Europäische Kommission in ihrem Fragenkatalog zur<br />
MiFID festgestellt, dass die Darstellung unterjähriger<br />
Wertentwicklungen von „jungen Investmentfonds“<br />
nicht zulässig und vielmehr auf einen Zwölfmonatszeitraum<br />
abzustellen sei. Aus Gründen des Anlegerinteresses<br />
erscheint es aber sachgerecht, auch in MiFID-relevanten<br />
Werbemitteilungen weiterhin die investmentrechtlich<br />
zulässigen Performanceangaben vornehmen<br />
oder zumindest diese parallel zu den MiFID-Angaben<br />
darstellen zu dürfen. Eine gefestigte Verwaltungspraxis<br />
der BaFin existiert hierzu bislang nicht – es bleibt daher<br />
abzuwarten, welche konkreten Anforderungen die Aufsicht<br />
festlegen wird.