27.06.2013 Aufrufe

BVI Jahrbuch 2009

BVI Jahrbuch 2009

BVI Jahrbuch 2009

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

len erstmals dazu, die Höhe von derartigen Zuwendungen<br />

dem Kunden ungefragt mitzuteilen. Wie über die<br />

Höhe der Vergütung zu informieren ist, lässt das BGH-<br />

Urteil offen. Aufgrund der heterogenen Vertriebsstrukturen<br />

wurden in der Praxis bislang unterschiedliche<br />

Offenlegungsmodelle angewendet. Es bleibt abzuwarten,<br />

ob und inwieweit diese einer gerichtlichen Überprüfung<br />

standhalten werden.<br />

■ „execution only“-Vertrieb<br />

Anteile an Investmentfonds dürfen ausnahmsweise<br />

ohne Angemessenheitstest vermittelt werden, wenn<br />

das Geschäft auf Veranlassung des Kunden zustande<br />

kommt und es sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente<br />

beschränkt („execution-only“-Vertrieb). Der Kunde<br />

muss in diesem Fall über die fehlende Angemessenheitsprüfung<br />

deutlich informiert werden. Die Voraussetzungen<br />

für eine Einstufung als nicht komplexes<br />

Finanzinstrument liegen bei allen in Deutschland aufgelegten<br />

oder in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb<br />

zugelassenen Publikumsfonds im Sinne des Investmentgesetzes<br />

vor.<br />

■ Best Execution<br />

Der Abruf von Anteilscheinen erfolgt nach den Regeln<br />

des Investmentgesetzes über eine Depotbank und ist<br />

mit dem Handel an Börsen nicht vergleichbar. Die Vorschrift<br />

über die Preisermittlung in § 36 InvG gewährleistet<br />

dabei einen angemessenen Kundenschutz. Der<br />

deutsche Gesetzgeber hat deshalb bei der Umsetzung<br />

der Finanzmarktrichtlinie klargestellt, dass der Vertrieb<br />

von Investmentanteilen nicht den Anforderungen an<br />

Best Execution unterliegt. Insoweit stellt die Ausgabe<br />

und Rücknahme von Investmentfondsanteilen, deren<br />

Vertrieb in Deutschland zulässig ist, keine Ausführung<br />

42<br />

von Kundenaufträgen im Sinne der Best Execution-<br />

Regelung dar. Die Vertriebsstellen sind letztlich nur verpflichtet,<br />

den Kunden über die Möglichkeiten und Kosten<br />

eines anderweitigen Erwerbs von Investmentanteilen<br />

im Börsenhandel zu informieren.<br />

■ Darstellung von Wertentwicklungsangaben<br />

Die Rechtslage im Hinblick auf die Darstellung von Werbeinformationen<br />

ist noch ungeklärt und steht im Spannungsfeld<br />

zu den investmentrechtlichen Vorgaben. Vor<br />

allem bei der Angabe von Wertentwicklungen hat sich<br />

in der Vergangenheit in der Investmentbranche eine<br />

flexible Praxis herausgebildet. Danach wird die Wertentwicklung<br />

eines Investmentfonds nach Wahl des Produktanbieters<br />

in Zeitperioden von einem, drei oder<br />

fünf Jahren beziehungsweise seit Jahresbeginn oder<br />

seit Auflegung des Investmentfonds dargestellt. Auch<br />

unterjährige Wertentwicklungsangaben sind möglich.<br />

Bei einer strengen Auslegung der MiFID-Vorgaben<br />

könnte dies aber nicht mehr zulässig sein. So hat die<br />

Europäische Kommission in ihrem Fragenkatalog zur<br />

MiFID festgestellt, dass die Darstellung unterjähriger<br />

Wertentwicklungen von „jungen Investmentfonds“<br />

nicht zulässig und vielmehr auf einen Zwölfmonatszeitraum<br />

abzustellen sei. Aus Gründen des Anlegerinteresses<br />

erscheint es aber sachgerecht, auch in MiFID-relevanten<br />

Werbemitteilungen weiterhin die investmentrechtlich<br />

zulässigen Performanceangaben vornehmen<br />

oder zumindest diese parallel zu den MiFID-Angaben<br />

darstellen zu dürfen. Eine gefestigte Verwaltungspraxis<br />

der BaFin existiert hierzu bislang nicht – es bleibt daher<br />

abzuwarten, welche konkreten Anforderungen die Aufsicht<br />

festlegen wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!