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Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner

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M D S M Ö H R L E<br />

Abschließende Würdigung der Ergebnisse, Berichterstattung und Dokumentation der Auf-<br />

tragsabwicklung<br />

Vor Beendigung des Auftrags und Auslieferung des Prüfungsberichts ist eine Beurteilung der<br />

Prüfungsergebnisse auf Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durch den verantwort-<br />

lichen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Dies umfasst eine Durchsicht der Arbeitsergebnisse, deren<br />

Dokumentation und der geplanten Berichterstattung (Arbeitspapiere, Entwurf Prüfungsbericht).<br />

Die für einen Prüfungsauftrag angelegten Arbeitspapiere enthalten sämtliche Prüfungsnachweise<br />

zur Stützung der Prüfungsaussagen. Um ihrer Dokumentations-, Nachweis- und Unterstützungs-<br />

funktion gerecht zu werden, müssen die Arbeitspapiere inhaltlich so abgefasst sein, dass sie ei-<br />

nem erfahrenen Prüfer in angemessener Zeit die Beurteilung der Risikoeinschätzung des Prüfers,<br />

die darauf aufbauende Prüfungsstrategie und des Prüfprogramms ermöglichen. Dies wird auch<br />

dadurch gewährleistet, dass die Arbeitspapiere einer einheitlichen formalen Strukturierung fol-<br />

gen (<strong>MDS</strong> MÖHRLE - Kanzleivorlage).<br />

Wenn während der Prüfungsdurchführung Informationen bekannt werden, die im Widerspruch<br />

zur bisherigen Beurteilung eines bedeutsamen Sachverhalts stehen, ist zu dokumentieren, wie<br />

diese Informationen bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt wurden.<br />

Sofern ausnahmsweise nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks zusätzliche Prüfungshand-<br />

lungen vorgenommen oder neue Prüfungsfeststellungen getroffen werden, sind zu dokumentie-<br />

ren:<br />

• die dafür ursächlichen Umstände,<br />

• die zusätzlich durchgeführten Prüfungshandlungen, die erlangten Prüfungsnachweise und<br />

getroffenen Prüfungsfeststellungen sowie<br />

• von wem und wann die Änderungen in den Arbeitspapieren vorgenommen und<br />

ggf. durchgesehen werden.<br />

Die Berichterstattung über gesetzliche Abschlussprüfungen hat grundsätzlich entsprechend unse-<br />

ren Musterberichten zu erfolgen. Handelt es sich um die Berichterstattung über einen Prüfungs-<br />

auftrag, gilt der IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Ab-<br />

schlussprüfungen (IDW PS 450).<br />

Die Auslieferung von Leseexemplaren des Berichts ist allgemein üblich. Die endgültigen Berichte<br />

dürfen erst ausgeliefert werden, nachdem wir die Vollständigkeitserklärung und den unterschrie-<br />

benen (aufgestellten) Abschluss und Lagebericht (bei Abschlussprüfungen) erhalten haben.<br />

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