Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner
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Auftragsbegleitende Qualitätssicherung<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen i.S.d. § 319 a Abs. 1 HGB ist eine<br />
auftragsbegleitende Qualitätssicherung durch einen prozessunabhängigen Qualitätssicherer nach<br />
den im Folgenden ausgeführten Regelungen durchzuführen.<br />
Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse abzu-<br />
schließen. Dies setzt voraus, dass die vom Qualitätssicherer aufgeworfenen Fragen geklärt und<br />
gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sind.<br />
Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitäts-<br />
sicherung im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Der Umfang der auftragsbegleitenden<br />
Qualitätssicherung hängt ab von der Art und der Komplexität des Auftrags, den mit dem Auftrag<br />
verbundenen Risiken und der Erfahrung und den Kenntnissen der Mitglieder des Auftragsteams.<br />
Zur Unterstützung ist die Checkliste: "Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitäts-<br />
sicherung“ heranzuziehen.<br />
Die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung schließt u.a. folgende Aktivitä-<br />
ten ein:<br />
• Gespräche mit dem zuständigen Wirtschaftsprüfer,<br />
• Verschaffung eines Überblicks über den Auftragsgegenstand,<br />
• Durchsicht der vorgesehenen Berichterstattung und<br />
• Durchsicht von ausgewählten Teilen der Arbeitspapiere.<br />
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer erörtert bedeutende Sachverhalte, die im Rahmen der Auf-<br />
tragsabwicklung und der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung festgestellt<br />
werden, mit dem Qualitätssicherer.<br />
Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung erfolgt durch den Berichtskritiker, soweit dieser nicht<br />
mit der Prüfungsdurchführung, auch nicht begleitend, betraut war.<br />
Als auftragsbegleitender Qualitätssicherer kommt grundsätzlich auch der Mitunterzeichner in<br />
Betracht, sofern er die Anforderungen an die notwendige Fachkompetenz erfüllt und nicht in die<br />
Abwicklung des Auftrages eingebunden ist.<br />
Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer wird mit Prüfung der Auftragsannahme/-fortführung<br />
festgelegt.<br />
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