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Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner

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Auftragsbegleitende Qualitätssicherung<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen i.S.d. § 319 a Abs. 1 HGB ist eine<br />

auftragsbegleitende Qualitätssicherung durch einen prozessunabhängigen Qualitätssicherer nach<br />

den im Folgenden ausgeführten Regelungen durchzuführen.<br />

Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse abzu-<br />

schließen. Dies setzt voraus, dass die vom Qualitätssicherer aufgeworfenen Fragen geklärt und<br />

gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sind.<br />

Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitäts-<br />

sicherung im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Der Umfang der auftragsbegleitenden<br />

Qualitätssicherung hängt ab von der Art und der Komplexität des Auftrags, den mit dem Auftrag<br />

verbundenen Risiken und der Erfahrung und den Kenntnissen der Mitglieder des Auftragsteams.<br />

Zur Unterstützung ist die Checkliste: "Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitäts-<br />

sicherung“ heranzuziehen.<br />

Die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung schließt u.a. folgende Aktivitä-<br />

ten ein:<br />

• Gespräche mit dem zuständigen Wirtschaftsprüfer,<br />

• Verschaffung eines Überblicks über den Auftragsgegenstand,<br />

• Durchsicht der vorgesehenen Berichterstattung und<br />

• Durchsicht von ausgewählten Teilen der Arbeitspapiere.<br />

Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer erörtert bedeutende Sachverhalte, die im Rahmen der Auf-<br />

tragsabwicklung und der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung festgestellt<br />

werden, mit dem Qualitätssicherer.<br />

Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung erfolgt durch den Berichtskritiker, soweit dieser nicht<br />

mit der Prüfungsdurchführung, auch nicht begleitend, betraut war.<br />

Als auftragsbegleitender Qualitätssicherer kommt grundsätzlich auch der Mitunterzeichner in<br />

Betracht, sofern er die Anforderungen an die notwendige Fachkompetenz erfüllt und nicht in die<br />

Abwicklung des Auftrages eingebunden ist.<br />

Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer wird mit Prüfung der Auftragsannahme/-fortführung<br />

festgelegt.<br />

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