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Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner

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4.4 Interne Nachschau<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Die Nachprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (interne Nachschau) ist im Qualitätssi-<br />

cherungshandbuch geregelt.<br />

Die interne Nachschau für die Praxisorganisation erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre. Die Ter-<br />

minplanung für die interne Nachschau liegt bei der Geschäftsführung. Die interne Nachschau<br />

erfolgt auf der Basis des IDW PH 9.140.<br />

Die Nachschau der Abwicklung der einzelnen Prüfungsaufträge wird von dem für die Qualitätssi-<br />

cherung zuständigen Wirtschaftsprüfer organisiert. Dabei erfolgt die Nachschau stets durch einen<br />

prozessunabhängigen Nachschauer. Der Umfang der in die Nachschau einzubeziehenden Aufträ-<br />

ge wird im Rahmen einer Systemprüfung durch die Praxisleitung bewusst ausgewählt, wobei auf<br />

der Grundlage interner Risikobeurteilungen qualitative Kriterien (z.B. Komplexität des Auftrags-<br />

gegenstandes, Größe und Branche des Mandanten, Vorliegen besonderer Haftungsverhältnis-<br />

se, Honorarvolumen im Verhältnis zu Art und Umfang des Auftrages, etc.) festgelegt werden, bei<br />

deren Vorliegen ein Auftrag in die Nachschau einbezogen wird.<br />

Innerhalb eines Dreijahreszyklusses wird jeder an der Prüfung beteiligte Berufsträger in die Nach-<br />

schau einbezogen.<br />

4.5 Erklärung der Geschäftsführung gem. § 55 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6<br />

und Satz 3 Nr. 2 WPO<br />

Die Geschäftsführung erklärt, dass sie das interne Qualitätssicherungssystem der <strong>MDS</strong> MÖHRLE<br />

GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchsetzt.<br />

Die Geschäftsführung erklärt weiter, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit (Ab-<br />

schnitt 7) Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprü-<br />

fungsgesellschaft sind und bestätigt, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unab-<br />

hängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.<br />

Die Geschäftsführung erklärt darüber hinaus, dass die angestellten Berufsträger der <strong>MDS</strong><br />

MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erfüllung der Fortbildungspflicht – wie unter<br />

Abschnitt 10 beschrieben – angehalten worden sind.<br />

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