Transparenzbericht 2011 - MDS Möhrle & Partner
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4.4 Interne Nachschau<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Die Nachprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (interne Nachschau) ist im Qualitätssi-<br />
cherungshandbuch geregelt.<br />
Die interne Nachschau für die Praxisorganisation erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre. Die Ter-<br />
minplanung für die interne Nachschau liegt bei der Geschäftsführung. Die interne Nachschau<br />
erfolgt auf der Basis des IDW PH 9.140.<br />
Die Nachschau der Abwicklung der einzelnen Prüfungsaufträge wird von dem für die Qualitätssi-<br />
cherung zuständigen Wirtschaftsprüfer organisiert. Dabei erfolgt die Nachschau stets durch einen<br />
prozessunabhängigen Nachschauer. Der Umfang der in die Nachschau einzubeziehenden Aufträ-<br />
ge wird im Rahmen einer Systemprüfung durch die Praxisleitung bewusst ausgewählt, wobei auf<br />
der Grundlage interner Risikobeurteilungen qualitative Kriterien (z.B. Komplexität des Auftrags-<br />
gegenstandes, Größe und Branche des Mandanten, Vorliegen besonderer Haftungsverhältnis-<br />
se, Honorarvolumen im Verhältnis zu Art und Umfang des Auftrages, etc.) festgelegt werden, bei<br />
deren Vorliegen ein Auftrag in die Nachschau einbezogen wird.<br />
Innerhalb eines Dreijahreszyklusses wird jeder an der Prüfung beteiligte Berufsträger in die Nach-<br />
schau einbezogen.<br />
4.5 Erklärung der Geschäftsführung gem. § 55 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6<br />
und Satz 3 Nr. 2 WPO<br />
Die Geschäftsführung erklärt, dass sie das interne Qualitätssicherungssystem der <strong>MDS</strong> MÖHRLE<br />
GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchsetzt.<br />
Die Geschäftsführung erklärt weiter, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit (Ab-<br />
schnitt 7) Bestandteil des Qualitätssicherungssystems der <strong>MDS</strong> MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprü-<br />
fungsgesellschaft sind und bestätigt, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unab-<br />
hängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.<br />
Die Geschäftsführung erklärt darüber hinaus, dass die angestellten Berufsträger der <strong>MDS</strong><br />
MÖHRLE GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Erfüllung der Fortbildungspflicht – wie unter<br />
Abschnitt 10 beschrieben – angehalten worden sind.<br />
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