MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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Angestellte:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Parkplatzkosten: Besser der Arbeitgeber zahlt<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
(Val) Mietet der Arbeitnehmer in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen Parkplatz an, entstehen keine<br />
abzugsfähigen Werbungskosten. Die Kosten für den Parkplatz sind mit der Entfernungspauschale<br />
abgegolten. Wird der Parkplatz jedoch vom Arbeitgeber angemietet und an den Arbeitnehmer kostenlos<br />
überlassen, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitlohn vor. Für diesen Betrag sind auch keine Sozialabgaben<br />
zu leisten.<br />
Praxistipp:<br />
Der Parkplatz sollte immer vom Arbeitgeber angemietet und dann kostenlos an den Arbeitnehmer<br />
überlassen werden.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Handelsvertreter: Selbstständige sind rentenpflichtig<br />
Dortmund (dpa) - Selbstständige Handelsvertreter müssen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung entrichten, wenn sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Darauf<br />
hat das Sozialgericht Dortmund am Mittwoch im Fall eines für eine<br />
Wirtschafts- und Finanzberatungsgesellschaft tätigen Vertreters aus Hamm hingewiesen (Urteil vom<br />
21.6.; Az.: S 22 RA 7/02). Der Mann hatte gegen die Zahlung von Rentenbeiträgen geklagt und darauf<br />
verwiesen, dass er Verträge verschiedener Versicherer vermittele.<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Betriebsrente: Keine regelmäßige Erhöhung<br />
Frankfurt/Main (dpa) - Frühere Unternehmensangehörige haben nicht automatisch einen Anspruch auf<br />
eine regelmäßige Erhöhung ihrer Betriebsrente. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am<br />
Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage einer früheren<br />
kaufmännischen Angestellten gegen eine Spedition zurück (Az: 6 Ca 9129/03).<br />
Arbeit, Ausbildung & Soziales:<br />
Kündigung: Geringwertige Sachen gestohlen<br />
(Val) Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist nicht nur "unter Umständen",<br />
sondern stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. Die Unwirksamkeit<br />
einer in einem solchen Fall ausgesprochenen Kündigung hängt aber von der Unzumutbarkeit der<br />
Fortsetzung für den Arbeitgeber ab. So entschied das BAG in einem Fall eines versuchten Diebstahls<br />
geringwertiger Sachen.<br />
Eine seit rund 12 Jahren beschäftigte Verkäuferin in einem Warenhaus hatte bei Aufräumarbeiten in der<br />
Spirituosenabteilung noch vor der Öffnung des Betriebs eine Tragetasche mit 62 Minifläschchen<br />
Alkoholika und zwei angebrochenen Rollen Küchenpapier in die Telefonzentrale des Betriebs gebracht.<br />
Dabei handelte es sich um abgeschriebene Waren. Die von einer anderen Arbeitnehmerin informierte<br />
Teamleiterin untersuchte die Tasche gemeinsam mit dem Betriebsratsvorsitzenden, wartete jedoch das<br />
weitere Verhalten der Verkäuferin ab. Als diese zum Schichtende den Betrieb mit der gefüllten Tasche<br />
verlassen wollte, wurde sie mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert. Nach Anhörung des Betriebsrats<br />
kündigte die Arbeitgeberin ihr fristlos.<br />
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