MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Pflegeheims auf, soweit sie die Rente der Großmutter und die Leistungen der Pflegekasse überstiegen,<br />
insgesamt mehr als 25.000,- Euro.<br />
Die Übertragung des Grundstücks der Großmutter an ihren Sohn, den Vater des Beklagten, und die<br />
Löschung des Wohnrechts stellen Schenkungen der Großmutter dar. Da sie anschließend nicht mehr in<br />
der Lage war, ihren Unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, hätte sie nach § 528 BGB die<br />
Schenkungen zurückfordern können. Diesen Anspruch kann nun der Sozialhilfeträger in Höhe der<br />
geleisteten Sozialhilfe geltend machen. Nach dem Tod des Beschenkten muss der Enkel als Erbe für den<br />
Betrag einstehen.<br />
Landgericht München I, 9 O 122/04<br />
Ehe, Familie & Erben:<br />
Prozesskostenhilfe: Nicht gegen arme Verwandte<br />
Koblenz (dpa) - Wer einen finanzschwachen Verwandten auf Unterhalt verklagen will, kann nicht auf die<br />
Hilfe der Gerichte hoffen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz hervor<br />
(Az.: 13 WF 978/03). Nach Meinung der Richter ist die Klage in diesem Fall eine so genannte mutwillige<br />
<strong>Recht</strong>sverfolgung und hat keine Aussicht auf Erfolg. Daher müsse sich der Staat nicht über<br />
Prozesskostenhilfe an der Finanzierung des missbräuchlichen <strong>Recht</strong>sstreits beteiligen.<br />
Das Gericht lehnte ab, einer Mutter für eine Unterhaltsklage gegen ihren Sohn Prozesskostenhilfe zu<br />
bewilligen. Die Klägerin erhält Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde hatte daher geprüft, ob der Sohn der<br />
Klägerin in Regress genommen werden könne und festgestellt, dass dieser selbst vermögenslos sei. Die<br />
Mutter wollte sich damit nicht zufrieden geben, sondern erhob Unterhaltsklage und beantragte zugleich<br />
Prozesskostenhilfe.<br />
Das OLG sah für die Klage jedoch keine Erfolgsaussichten. Unterhaltspflicht bestehe nach geltendem<br />
<strong>Recht</strong> nur, wenn der Unterhaltspflichtige auch tatsächlich leistungsfähig sei.<br />
Familie und Kinder:<br />
Zweitwohnsitz: Steuer für Studenten rechtswidrig<br />
Lüneburg (dpa) - Studenten müssen für ihren Zweitwohnsitz am Studienort voraussichtlich keine <strong>Steuern</strong><br />
zahlen. Eine Studentin, die in ihrer Heimatstadt mit erstem und in Lüneburg mit zweitem Wohnsitz<br />
gemeldet ist, war wegen der von der Stadt Lüneburg erhobenen Steuer vor Gericht gezogen. Sie erhielt<br />
vorläufigen <strong>Recht</strong>sschutz und muss bis zur endgültigen Entscheidung nicht zahlen, teilte das<br />
Verwaltungsgericht Lüneburg am Donnerstag mit. Die Steuer dürfe nur für Wohnungen, nicht für Zimmer<br />
gefordert werden. (AZ: 5 B 34/04)<br />
Familie und Kinder:<br />
Kindergeld: Günstigerprüfung bei Getrennten<br />
(Val) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern gilt der Halbteilungsgrundsatz: In der<br />
Steuererklärung werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich der Kinderfreibetrag und der<br />
BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, jedem Elternteil jeweils zur Hälfte<br />
zugerechnet. Das Kindergeld allerdings erhält der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, in voller<br />
Höhe ausgezahlt. Dafür kann der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Kindesunterhalt um die Hälfte<br />
des Kindergeldes kürzen. Auf diese Weise kommt ihm wirtschaftlich die Hälfte des Kindergeldes doch<br />
zugute.<br />
Im Rahmen der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt in der Steuerveranlagung, ob die Steuerersparnis<br />
aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld. Die Frage ist nun, ob für diesen Vergleich beim<br />
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