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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Pflegeheims auf, soweit sie die Rente der Großmutter und die Leistungen der Pflegekasse überstiegen,<br />

insgesamt mehr als 25.000,- Euro.<br />

Die Übertragung des Grundstücks der Großmutter an ihren Sohn, den Vater des Beklagten, und die<br />

Löschung des Wohnrechts stellen Schenkungen der Großmutter dar. Da sie anschließend nicht mehr in<br />

der Lage war, ihren Unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, hätte sie nach § 528 BGB die<br />

Schenkungen zurückfordern können. Diesen Anspruch kann nun der Sozialhilfeträger in Höhe der<br />

geleisteten Sozialhilfe geltend machen. Nach dem Tod des Beschenkten muss der Enkel als Erbe für den<br />

Betrag einstehen.<br />

Landgericht München I, 9 O 122/04<br />

Ehe, Familie & Erben:<br />

Prozesskostenhilfe: Nicht gegen arme Verwandte<br />

Koblenz (dpa) - Wer einen finanzschwachen Verwandten auf Unterhalt verklagen will, kann nicht auf die<br />

Hilfe der Gerichte hoffen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz hervor<br />

(Az.: 13 WF 978/03). Nach Meinung der Richter ist die Klage in diesem Fall eine so genannte mutwillige<br />

<strong>Recht</strong>sverfolgung und hat keine Aussicht auf Erfolg. Daher müsse sich der Staat nicht über<br />

Prozesskostenhilfe an der Finanzierung des missbräuchlichen <strong>Recht</strong>sstreits beteiligen.<br />

Das Gericht lehnte ab, einer Mutter für eine Unterhaltsklage gegen ihren Sohn Prozesskostenhilfe zu<br />

bewilligen. Die Klägerin erhält Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde hatte daher geprüft, ob der Sohn der<br />

Klägerin in Regress genommen werden könne und festgestellt, dass dieser selbst vermögenslos sei. Die<br />

Mutter wollte sich damit nicht zufrieden geben, sondern erhob Unterhaltsklage und beantragte zugleich<br />

Prozesskostenhilfe.<br />

Das OLG sah für die Klage jedoch keine Erfolgsaussichten. Unterhaltspflicht bestehe nach geltendem<br />

<strong>Recht</strong> nur, wenn der Unterhaltspflichtige auch tatsächlich leistungsfähig sei.<br />

Familie und Kinder:<br />

Zweitwohnsitz: Steuer für Studenten rechtswidrig<br />

Lüneburg (dpa) - Studenten müssen für ihren Zweitwohnsitz am Studienort voraussichtlich keine <strong>Steuern</strong><br />

zahlen. Eine Studentin, die in ihrer Heimatstadt mit erstem und in Lüneburg mit zweitem Wohnsitz<br />

gemeldet ist, war wegen der von der Stadt Lüneburg erhobenen Steuer vor Gericht gezogen. Sie erhielt<br />

vorläufigen <strong>Recht</strong>sschutz und muss bis zur endgültigen Entscheidung nicht zahlen, teilte das<br />

Verwaltungsgericht Lüneburg am Donnerstag mit. Die Steuer dürfe nur für Wohnungen, nicht für Zimmer<br />

gefordert werden. (AZ: 5 B 34/04)<br />

Familie und Kinder:<br />

Kindergeld: Günstigerprüfung bei Getrennten<br />

(Val) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern gilt der Halbteilungsgrundsatz: In der<br />

Steuererklärung werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich der Kinderfreibetrag und der<br />

BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, jedem Elternteil jeweils zur Hälfte<br />

zugerechnet. Das Kindergeld allerdings erhält der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, in voller<br />

Höhe ausgezahlt. Dafür kann der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Kindesunterhalt um die Hälfte<br />

des Kindergeldes kürzen. Auf diese Weise kommt ihm wirtschaftlich die Hälfte des Kindergeldes doch<br />

zugute.<br />

Im Rahmen der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt in der Steuerveranlagung, ob die Steuerersparnis<br />

aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld. Die Frage ist nun, ob für diesen Vergleich beim<br />

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