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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Verbraucher, Versicherung & Haftung:<br />

Bademeister: Muss nicht alles sehen<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Bademeister muss nicht immer das gesamte Becken einsehen können. Das<br />

geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts<br />

(OLG) Frankfurt hervor. Er verletzte seine Aufsichtspflichten nicht, wenn er einen Badeunfall nicht sofort<br />

bemerke (Az.: 1 U 7/04).<br />

Das Gericht wies die Haftungsklage eines minderjährigen Jungen ab. Der Junge hatte in einem<br />

städtischen Freibad einen Schwächeanfall erlitten und drohte zu ertrinken. Der Bademeister bemerkte<br />

den Vorfall erst Minuten später. Das Kind konnte dann zwar wiederbelebt werden, von der Stadt als<br />

Trägerin des Schwimmbades verlangte es aber Schadensersatz und Schmerzensgeld.<br />

Das OLG sah dafür keine rechtliche Grundlage. Insbesondere sei dem Bademeister keine<br />

Pflichtverletzung vorzuhalten, für die die Stadt haften müsse. Es gebe keinen <strong>Recht</strong>sgrundsatz, wonach<br />

die Badeaufsicht so organisiert sein müsse, dass ein Badeunfall in jedem Fall nach wenigen Minuten<br />

bemerkt werde. Denn damit wäre jeder Schwimmbadbetreiber, so ließen die Richter erkennen,<br />

schlichtweg überfordert.<br />

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel:<br />

Trick: Werbung mit geistigem Erinnerungsbild<br />

(Val) Im Rahmen eines Kostenbeschlusses zum Eilverfahren gab das OLG in einem <strong>Recht</strong>streit zwischen<br />

Dieter Bohlen und "Mediamarkt" seine rechtliche Einschätzung zu erkennen. Es geht um den Antrag<br />

Dieter Bohlens, "Mediamarkt", zu untersagen sein Bild, wenn auch nur in Fragmenten zu Werbezwecken<br />

zu verwenden. Das Oberlandesgericht sieht keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das<br />

Berufungsverfahren in der Hauptsache läuft noch.<br />

Dieter Bohlen selbst war als Werbepartner des Makromarktes tätig und hatte dort mit seinem Bild unter<br />

anderem für ein Computerspiel geworben. Diese Werbung griff der "Mediamarkt" gern auf und<br />

veröffentlichten bereits am Tage nach dem Erscheinen unter der Überschrift "Immer auf den Tiefstpreis<br />

achten" eine ganzseitige Werbeanzeige für ein Computerspiel in der Bildzeitung. Sie zeigt einen Teil der<br />

Makromarktwerbung, der neben dem Computerspiel auch eine bruchstückhafte Abbildung erkennen<br />

lässt, bei der es sich um einen Ausschnitt aus dem Werbefoto des Klägers für den Makromarkt handelt.<br />

Abgebildet war allerdings - außer Teilen eines schwarzen Nadelstreifenjacketts - nur ein Teil des Kopfes,<br />

von dem die Frisur und Teile der Stirn erkennbar waren, das übrige Gesicht war durch einen<br />

Werbeslogan der Beklagten abgedeckt.<br />

Das Landgericht Mannheim hatte dem Prominenten <strong>Recht</strong> gegeben. Durch diese Werbung werde<br />

nämlich das <strong>Recht</strong> am eigenen Bild verletzt.<br />

In dem am Mittwoch verkündeten Beschluss zu den Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung<br />

stellte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe jedoch fest, dass eine Verletzung des <strong>Recht</strong>s<br />

am eigenen Bild nicht vorliegt. Es fehle an einem Bildnis im Sinn von § 22 Kunsturhebergesetz fehlt.<br />

Gezeigt werde lediglich ein Bildfragment, das nicht das Abbild einer Person wiedergibt. Es sei weder die<br />

Andeutung eines Gesichts noch überhaupt eine menschliche Kontur zu sehen. Dem Betrachter wird<br />

ersichtlich kein Mensch in seiner persönlichen Eigensphäre vorgestellt, insbesondere kann in dem<br />

Bildausschnitt weder die Haartracht noch der Nadelstreifenanzug gerade des Klägers entdeckt werden.<br />

Das Gericht geht bei seiner Beurteilung davon aus, dass sich Dieter Bohlen sicher nicht auf Frisur und<br />

Nadelstreifen als Kennzeichen seiner Persönlichkeit reduzieren lassen will. Eine geistige Assoziation des<br />

Betrachters unterliege nicht dem Schutz des § 22 Kunsturhebergesetz. Bilder, die vor dem inneren Auge<br />

des Betrachters entstehen, stellen dort lediglich ein Erinnerungsbild her.<br />

Die Herbeiführung einer geistigen Reproduktion des Bildnisses des Klägers kann jedoch sein allgemeines<br />

Persönlichkeitsrecht verletzen, sagt das Gericht. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der<br />

beteiligten Interessen kann der Kläger aber nicht beanspruchen, dass dem Beklagten untersagt werde,<br />

seine Person im Preiswettbewerb auch nur gedanklich ins Spiel zu bringen bzw. zu "zitieren".<br />

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