MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Familie und Kinder:<br />
<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />
Ferienjob: Danach gibt es <strong>Steuern</strong> zurück<br />
STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />
Schwerin (dpa) - Einbehaltene <strong>Steuern</strong> für Ferienarbeit können zurückgefordert werden. Betrage der<br />
Jahresverdienst durch Ferienjobs nicht mehr als 10 782 Euro, müsse das Finanzamt am Jahresende<br />
Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zurückzahlen, teilte der Bund der Steuerzahler<br />
Mecklenburg-Vorpommern am Mittwoch mit. Voraussetzung dafür sei aber, dass keine weiteren<br />
steuerpflichtigen Einkünfte bestehen. Zur Steuerrückerstattung müsse ein Antrag auf Veranlagung zur<br />
Einkommenssteuer ausgefüllt werden, hieß es.<br />
Familie und Kinder:<br />
Kinder: Freibeträge doch nicht verfassungswidrig<br />
(Val) In den Jahren 2000 und 2001 wurde der Betreuungsfreibetrag und seit 2002 der BEA-Freibetrag<br />
mitsamt dem Kinderfreibetrag in der Steuerveranlagung dem ausgezahlten Kindergeld gegenübergestellt.<br />
Nur wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld, gibt's eine<br />
Steuererstattung. Das führt dazu, dass Personen mit einem eher niedrigen Einkommen keinerlei Vorteil<br />
aus dem neuen Betreuungs- bzw. BEA-Freibetrag haben. Wegen dieser Benachteiligung war ein<br />
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das aber jetzt erledigt wurde - leider ohne Erfolg<br />
für die Betroffenen.<br />
Weil bei niedrigem Einkommen der Betreuungsbedarf des Kindes steuerlich nicht berücksichtigt wird,<br />
liegt die Vermutung der Verfassungswidrigkeit nahe. Doch der Bundesfinanzhof hatte für das Jahr 2000<br />
entschieden, dass die Nichtberücksichtigung des Betreuungsfreibetrages nicht verfassungswidrig sei<br />
(BFH-Urteil vom 11.3.2003, VIII R 76/02, BFH/NV 2003 S. 1303).<br />
Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, die<br />
jedoch jetzt erledigt wurde, weil das Bundesverfassungsgericht das Verfahren nicht zur Entscheidung<br />
angenommen hat (BVerfG-Beschluss vom 6.5.2004, 2 BvR 1375/03).<br />
Zum Hintergrund:<br />
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1998 den Gesetzgeber aufgefordert, für Kinder nicht nur<br />
deren Existenzminimum von der Steuer freizustellen, sondern auch den Betreuungsbedarf. Daraufhin<br />
wurde ab 2000 der Betreuungsfreibetrag von 3 024 DM eingeführt, der nur für Kinder unter 16 Jahre<br />
sowie für behinderte Kinder gewährt wurde. Zum 1.1.2002 wurde der Betreuungsfreibetrag in seiner<br />
Intention erweitert, auf 2 160 EUR angehoben (entspricht 4 225 DM) und auf alle Kinder bis zum 27.<br />
Lebensjahr ausgeweitet, die steuerlich zu berücksichtigen sind.<br />
Immobilienbesitzer:<br />
Mietvertrag: Bei Befristung Gefahr der Liebhaberei<br />
(Val) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt dauerhaft zur<br />
Nutzung überlässt und hierbei beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks<br />
einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Sofern diese<br />
Gewinnerzielungsabsicht nicht besteht, können Verluste, die insbesondere zu Beginn einer<br />
Vermietungstätigkeit entstehen, steuerlich nicht geltend gemacht werden.<br />
SEITE - 22 -