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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Familie und Kinder:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

Ferienjob: Danach gibt es <strong>Steuern</strong> zurück<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Schwerin (dpa) - Einbehaltene <strong>Steuern</strong> für Ferienarbeit können zurückgefordert werden. Betrage der<br />

Jahresverdienst durch Ferienjobs nicht mehr als 10 782 Euro, müsse das Finanzamt am Jahresende<br />

Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag zurückzahlen, teilte der Bund der Steuerzahler<br />

Mecklenburg-Vorpommern am Mittwoch mit. Voraussetzung dafür sei aber, dass keine weiteren<br />

steuerpflichtigen Einkünfte bestehen. Zur Steuerrückerstattung müsse ein Antrag auf Veranlagung zur<br />

Einkommenssteuer ausgefüllt werden, hieß es.<br />

Familie und Kinder:<br />

Kinder: Freibeträge doch nicht verfassungswidrig<br />

(Val) In den Jahren 2000 und 2001 wurde der Betreuungsfreibetrag und seit 2002 der BEA-Freibetrag<br />

mitsamt dem Kinderfreibetrag in der Steuerveranlagung dem ausgezahlten Kindergeld gegenübergestellt.<br />

Nur wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld, gibt's eine<br />

Steuererstattung. Das führt dazu, dass Personen mit einem eher niedrigen Einkommen keinerlei Vorteil<br />

aus dem neuen Betreuungs- bzw. BEA-Freibetrag haben. Wegen dieser Benachteiligung war ein<br />

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das aber jetzt erledigt wurde - leider ohne Erfolg<br />

für die Betroffenen.<br />

Weil bei niedrigem Einkommen der Betreuungsbedarf des Kindes steuerlich nicht berücksichtigt wird,<br />

liegt die Vermutung der Verfassungswidrigkeit nahe. Doch der Bundesfinanzhof hatte für das Jahr 2000<br />

entschieden, dass die Nichtberücksichtigung des Betreuungsfreibetrages nicht verfassungswidrig sei<br />

(BFH-Urteil vom 11.3.2003, VIII R 76/02, BFH/NV 2003 S. 1303).<br />

Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, die<br />

jedoch jetzt erledigt wurde, weil das Bundesverfassungsgericht das Verfahren nicht zur Entscheidung<br />

angenommen hat (BVerfG-Beschluss vom 6.5.2004, 2 BvR 1375/03).<br />

Zum Hintergrund:<br />

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1998 den Gesetzgeber aufgefordert, für Kinder nicht nur<br />

deren Existenzminimum von der Steuer freizustellen, sondern auch den Betreuungsbedarf. Daraufhin<br />

wurde ab 2000 der Betreuungsfreibetrag von 3 024 DM eingeführt, der nur für Kinder unter 16 Jahre<br />

sowie für behinderte Kinder gewährt wurde. Zum 1.1.2002 wurde der Betreuungsfreibetrag in seiner<br />

Intention erweitert, auf 2 160 EUR angehoben (entspricht 4 225 DM) und auf alle Kinder bis zum 27.<br />

Lebensjahr ausgeweitet, die steuerlich zu berücksichtigen sind.<br />

Immobilienbesitzer:<br />

Mietvertrag: Bei Befristung Gefahr der Liebhaberei<br />

(Val) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt dauerhaft zur<br />

Nutzung überlässt und hierbei beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks<br />

einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Sofern diese<br />

Gewinnerzielungsabsicht nicht besteht, können Verluste, die insbesondere zu Beginn einer<br />

Vermietungstätigkeit entstehen, steuerlich nicht geltend gemacht werden.<br />

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