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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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Unternehmer:<br />

<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

Erbschaftssteuer: Eingriff in die Substanz<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

(Val) Weil die Arbeitnehmer gegenwärtig überall zu Zugeständnissen gezwungen würden, um Jobs zu<br />

retten, müsste man auch den Begüterten ihren Teil abverlangen - meinen große Teile der SPD und der<br />

Gewerkschaften. Sie möchten daher die Erbschaftsteuer kräftig erhöhen. Damit sägt man jedoch den Ast<br />

ab, auf dem man sitzt. Viele mittelständische Firmen können schon heute die Erbschaftsteuer nicht aus<br />

Gewinnen, sondern nur aus der Substanz bezahlen. Das gefährdet nicht allein die Unternehmen, sondern<br />

auch viele Arbeitsplätze. Dieser Meinung ist der Informationsdienst des Instituts der deutschen<br />

Wirtschaft.<br />

In jüngster Zeit mehren sich die Forderungen, die Erbschaftsteuer erneut zu erhöhen. Es sei ein Gebot<br />

der sozialen Gerechtigkeit, vor allem die "besonders Reichen" stärker zur Kasse zu bitten. Wer in diese<br />

Kategorie fallen soll, wird allerdings nicht genau definiert.<br />

Zumindest aus Verfassungsgründen scheint eine weitere Reform dieser Steuer unumgänglich. Denn die<br />

Erben von Grundbesitz und Immobilien müssen aufgrund günstigerer Bewertungsansätze längst nicht so<br />

viel von der Hinterlassenschaft ans Finanzamt abtreten wie die Erben von Geldvermögen. Ein<br />

entsprechendes Verfahren läuft derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht.<br />

Bei ihren Bestrebungen, die Erbschaftsteuer zu reformieren, schießen einige Politiker aber übers Ziel<br />

hinaus, weil sie sich vor allem höhere Einnahmen versprechen. Dabei würde jedoch das Kind mit dem<br />

Bade ausgeschüttet. Denn eine durchgehende Anhebung der Erbschaftsteuersätze, die bereits heute<br />

einen Maximalwert von 50 Prozent des ererbten Vermögens erreichen, würde vielfach einer Enteignung<br />

gleichkommen. Und gegen eine solche konfiskatorische Besteuerung hatten sich die Karlsruher<br />

Verfassungshüter schon einmal - im Jahr 1996 - ausgesprochen.<br />

Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer würde insbesondere die Unternehmensnachfolge<br />

personengebundener mittelständischer Unternehmen erschweren. Denn viele dieser Firmen sind schon<br />

heute nicht mehr in der Lage, die Erbschaftsteuer aus den laufenden Erträgen zu finanzieren. Die Folge:<br />

Hat sich der Erblasser dafür entschieden, die Unternehmensgewinne jeweils zu investieren und damit in<br />

der Firma zu belassen, fehlen den Unternehmenserben die Mittel, um die Erbschaftsteuerrechnung zu<br />

begleichen.<br />

Da es sich bei Betriebsübergaben im Regelfall um relativ hohe Vermögen handelt, kassiert selbst in der<br />

vergleichsweise günstigsten Steuerklasse I der Fiskus fast ein Drittel des Erbes ein. Sobald dann die<br />

Erbschaftsteuer, gegebenenfalls im Verbund mit weiteren Nachlassverbindlichkeiten, eine<br />

Größenordnung erreicht, die nicht aus dem laufenden Gewinn oder vorhandenen Liquiditätsreserven<br />

abgedeckt werden kann, muss der Betrieb (teilweise) verkauft werden. Eine verschärfte<br />

Erbschaftsbesteuerung würde dieses Problem multiplizieren - neue Arbeitsplätze entstehen so nicht.<br />

In anderen europäischen Ländern ist man nicht zuletzt deshalb dazu übergegangen, diese Steuer ganz<br />

abzuschaffen wie in Italien 2001 oder zu entschärfen wie in Österreich.<br />

Auch in der Bundesrepublik wird unter Steuerexperten der Ruf nach einer Abmilderung der Regelungen<br />

immer lauter. Gefordert wird dabei eine Umgestaltung der Erbschaftsteuer von der heutigen<br />

Erbanfallsteuer, die den Erben besteuert, auf eine so genannte Nachlasssteuer, die den Nachlass<br />

unabhängig von den Empfängern besteuert. Persönliche Freibeträge können dadurch gestrichen werden;<br />

das verbreitert die Bemessungsgrundlage. In der Folge kann der Tarif drastisch gesenkt werden.<br />

Einstweilen ist die Reform ohnehin auf Eis gelegt. Der Finanzausschuss des Bundesrates hat im Juni die<br />

entsprechende Initiative Schleswig Holsteins erst einmal gestoppt. Eine sinnvolle Reform - so die<br />

Begründung des Gremiums - müsse erst einmal das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten.<br />

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