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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

ermäßigt besteuert wurde, geändert wird. Auf diese Weise wird der tarifbegünstigte Betrag um die<br />

Rückzahlung gemindert und damit der entsprechende Steuerentlastungseffekt gesenkt.<br />

Eine andere Auffassung vertritt nun das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.4.2003, 9 K<br />

380/99): Die Finanzrichter gehen davon aus, dass die Rückzahlung der Abfindung entsprechend dem<br />

Zufluss- und Abflussprinzip erst im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahme beim steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn zu erfassen ist. Diese Regelung ist dann vorteilhafter, wenn der Steuerbürger im<br />

Rückzahlungsjahr ein vergleichbares oder höheres Einkommen wie im Jahr der Abfindungszahlung hat.<br />

Dieser Vorteil ist aber systembedingt und sollte hingenommen werden.<br />

Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Aktenzeichen: VI R 33/03). Betroffene<br />

sollten unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das<br />

Ruhenlassen beantragen.<br />

Angestellte:<br />

Grenzgänger: Sonderregelung mit Belgien abgeschafft<br />

(Val) Bis Ende 2003 bestand mit Belgien eine spezielle Grenzgängerregelung: Danach musst der<br />

Arbeitslohn von Personen, die arbeitstäglich über die Grenze zu ihrem Arbeitsplatz pendeln, nicht wie<br />

üblich im Tätigkeitsstaat versteuert werden, sondern im Wohnsitzstaat. Diese Sonderregelung wurde zum<br />

1.1.2004 abgeschafft.<br />

Die Neuregelung sieht vor, dass die Einkünfte von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet des einen Staates<br />

wohnen und im Grenzgebiet des anderen Staates arbeiten, künftig - wie die Fälle, die bisher nicht von der<br />

Grenzgängerregelung Gebrauch machen konnten - im jeweiligen Tätigkeitsstaat besteuert werden. In den<br />

Fällen, in denen Deutschland nach Wegfall der Grenzgängerregelung das Besteuerungsrecht zusteht,<br />

entfallen ab dem 1.1.2004 Freistellungen des Arbeitslohns vom Steuerabzug für belgische Arbeitnehmer.<br />

Stattdessen sind grundsätzlich Bescheinigungen nach § 39d EStG für den Lohnsteuerabzug<br />

auszustellen.<br />

Falls der Einpendler aus Belgien seine Einkünfte zu mindestens 90 % in Deutschland erzielt, kann er sich<br />

hier auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen (nach § 1 Abs. 3 EStG).<br />

Ungeachtet der Neuregelung bleibt den belgischen Wohnsitzgemeinden ein Anteil an der<br />

Einkommensteuer der dort ansässigen Grenzgänger vorbehalten. Dieser Teil wird auf die in Deutschland<br />

festgesetzte Einkommensteuer mit 8 % angerechnet (Art. 2 des Zusatzabkommens, Punkt 11 Nr. 2 des<br />

Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA). Der Arbeitgeber wird in den entsprechenden Fällen<br />

ermächtigt, die Lohnsteuer um 8 % zu mindern. Hierzu wurden die für den Lohnsteuerabzug<br />

maßgebenden Bescheinigungsvordrucke "LSt 5 b" und "LSt 5 f - (Ko 1003)" am Ende um ein<br />

Eintragungsfeld ergänzt.<br />

Ausdrücklich nicht von der Minderung betroffen sind Einkünfte im Sinne des Art. 16 DBA-Belgien<br />

(Geschäftsführer einer deutschen Kapitalgesellschaft). Diese Einkünfte werden nach Art. 2 des<br />

Zusatzabkommens (Punkt 11 Nr. 1 des Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA) nicht der<br />

belgischen Gemeindesteuer unterworfen. Eine Minderung der deutschen Steuer ist daher in diesen<br />

Fällen nicht vorzunehmen.<br />

Die Mindereinnahmen, die Belgien durch seinen Verzicht auf die Besteuerung der Arbeitseinkommen der<br />

nach Deutschland auspendelnden Arbeitnehmer hinnimmt, werden während eines Übergangszeitraumes<br />

von sechs Jahren durch deutsche Ausgleichszahlungen i. H. v. 18 Mill. Euro kompensiert. Wirtschaftlich<br />

wird die Ausgleichszahlung zu 95 % von Nordrhein-Westfalen und zu 5 % von Rheinland-Pfalz getragen.<br />

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