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MANDANTENBRIEF - Valuenet Recht & Steuern

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<strong>MANDANTENBRIEF</strong> SEPTEMBER 2004<br />

STEUERBERATUNGSBÜRO HAAG<br />

Im Urteilsfall zog eine Ärztin, die halbtags im Kreiskrankenhaus tätig war, näher an Ihren Arbeitsort und<br />

verkürzte die Entfernung von 18 auf 2 Kilometer, während sich die Fahrtstrecke für den ebenfalls<br />

berufstätigen Ehemann von 20 auf 32 Kilometer verlängerte. Für die Ärztin verringerte sich dadurch die<br />

Fahrzeit für eine Fahrt von 27 Minuten auf 4 Minuten, sodass die tägliche Fahrzeitersparnis bei normalem<br />

Fahrtverlauf insgesamt lediglich 46 Minuten betrug.<br />

Obwohl die erforderliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde hier nicht gegeben war, wurden<br />

die Umzugskosten anerkannt. Denn in diesem Fall lag eine "wesentliche Verbesserung der<br />

Arbeitsbedingungen" vor, die ebenfalls für die berufliche Veranlassung eines Umzuges ausreichend ist.<br />

Hier konnte die Ärztin den Weg zur Arbeit nun zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.<br />

Hinzu kam, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Veranlassung des Arbeitgebers<br />

häufig oder gelegentlich mehrmals täglich zurückgelegt werden musste, weil die Ärztin in Notfällen<br />

häufiger unvorhergesehen Dienst leisten musste.<br />

Dass sich mit der wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen zugleich die Berufstätigkeit der<br />

Ärztin besser mit familiären Belangen vereinbaren ließ, ändert an der beruflichen Veranlassung des<br />

Umzugs nichts. Denn eine Verkürzung der täglichen Fahrzeit führt im Allgemeinen zu mehr Freizeit, was<br />

ebenfalls für den Werbungskostenabzug unschädlich ist.<br />

Angestellte:<br />

Heimfahrt: Absetzbar bei doppeltem Haushalt<br />

(Val) Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort an dem der<br />

Beschäftigte seinen eigenen Hausstand führt. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können<br />

Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit<br />

berücksichtigt werden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.12.2002,<br />

Aktenzeichen: 2 BvR 400/980, können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich<br />

unbegrenzt geltend gemacht werden. (siehe Lexikon: "Doppelte Haushaltsführung"). Zuvor galt eine<br />

Begrenzung auf 2 Jahre. Damit werden nun Aufwendungen für Familiemheimfahrten im Rahmen einer<br />

doppelten Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt anerkannt.<br />

Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt kann die Entfernungspauschale für jeden<br />

vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsport und dem Ort des eigenen<br />

Hausstandes angesetzt werden. Steuerlich anerkannt wird nur eine Familienheimfahrt pro Woche. Nutzt<br />

der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrt einen Firmenwagen, kann dieser Werbungskostenabzug nicht<br />

erfolgen.<br />

Angestellte:<br />

Auslandstätigkeit: Ausgleichszulage ist steuerfrei<br />

(Val) Bei einer Tätigkeit von öffentlich Bediensteten im Ausland wird neben dem normalen Inlandsgehalt<br />

im Allgemeinen eine Ausgleichszulage gezahlt. Die Bezüge, die das Inlandsgehalt übersteigen, sind<br />

steuerfrei nach § 3 Nr. 64 EStG, und zwar auch dann, wenn der Empfänger unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig ist. Dies betrifft die Ausgleichszulage, also Auslandszuschlag,<br />

Auslandskindergeld und Kaufkraftausgleich.<br />

Die Ausgleichszulage wird auf die Werbungskosten nicht angerechnet, da es sich nicht um<br />

Reisekostenersatz, sondern um einen steuerfreien Gehaltsbestandteil handelt.<br />

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