Selektive dorsale Rhizotomie - Arbeitskreis Kunstfehler in der ...
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Zum Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für e<strong>in</strong> nach fehlerhafter Diagnostik schwerstbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>t geborenes K<strong>in</strong>d<br />
besfrucht, die den Wunsch <strong>der</strong> Mutter auf Unterbrechung<br />
<strong>der</strong> Schwangerschaft gerechtfertigt hätten, kann e<strong>in</strong>en<br />
Anspruch <strong>der</strong> Eltern gegen den Arzt auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen<br />
für das mit körperlichen o<strong>der</strong> geistigen<br />
Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen geborene K<strong>in</strong>d begründen.<br />
b. Die Beweislast dafür, dass die Mutter nach umfassen<strong>der</strong><br />
und richtiger Beratung sich nicht für e<strong>in</strong>e pränatale<br />
Untersuchung <strong>der</strong> Leibesfrucht auf etwaige Schädigungen<br />
und sich nach e<strong>in</strong>em etwaigen ungünstigen Ergebnis<br />
nicht für den Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft entschieden<br />
hätte, obliegt dem Arzt.<br />
c. Der Arzt hat den gesamten Unterhaltsbedarf für das<br />
geschädigte K<strong>in</strong>d zu ersetzen; <strong>der</strong> Ersatzanspruch besteht<br />
jedoch dann nicht, wenn sich die Gefahr e<strong>in</strong>er nicht<br />
behebbaren, schwerwiegenden Schädigung des K<strong>in</strong>des,<br />
die <strong>der</strong> Mutter nach strafrechtlichen Grundsätzen e<strong>in</strong>en<br />
Schwangerschaftsabbruch erlaubt hätte, nicht verwirklicht<br />
hat (Ergänzung zu BGHZ 86, 240).“<br />
Im Jahr 1993 hatte sich das Bundesverfassungsgericht<br />
mit <strong>der</strong> Frage zu befassen, ob die Belastung mit dem<br />
Unterhalt des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>en Schadensersatzanspruch<br />
rechtfertigt. Der 2. Senat des BVerfG hat daraufh<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em die Gerichte allerd<strong>in</strong>gs nicht b<strong>in</strong>denden obiter<br />
dictum se<strong>in</strong>es Beschlusses vom 28.05.1993 zum<br />
Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27.07.1992<br />
erklärt, e<strong>in</strong>e rechtliche Qualifikation des Dase<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>es<br />
K<strong>in</strong>des als Schadensquelle komme von Verfassungswegen<br />
(Art. 1 Abs. 1 GG) nicht <strong>in</strong> Betracht. Die Verpflichtung<br />
aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
Dase<strong>in</strong> um se<strong>in</strong>er selbst willen zu achten, verbiete es,<br />
die Unterhaltspflicht für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d als Schaden zu begreifen<br />
(BVerfG, Beschl. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 - u. a.,<br />
BVerfGE 88,203 = NJW 1993,1751, 1764 li. Sp. und LS<br />
14).<br />
Der BGH hat dann entsprechend <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung des<br />
BVerfG se<strong>in</strong>e Rechtsprechung überprüft, sich jedoch<br />
letztlich nicht veranlasst gesehen, se<strong>in</strong>e Auffassung zu<br />
än<strong>der</strong>n. Am 16.11.1993 hatte er e<strong>in</strong>en Fall zu entscheiden,<br />
<strong>in</strong> dem es um e<strong>in</strong>e fehlerhafte genetische Beratung<br />
g<strong>in</strong>g. Der BGH (IV ZR 105/92, VersR 1994,425) hat <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>em Urteil Folgendes klargestellt:<br />
2. Bei fehlerhafter genetischer Beratung, die zur Geburt<br />
e<strong>in</strong>es genetisch beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des geführt hat, können<br />
die Eltern von dem beratenden Arzt im Wege des Schadensersatzes<br />
den vollen Unterhaltsbedarf des K<strong>in</strong>des<br />
verlangen, wenn sie bei richtiger und vollständiger Beratung<br />
von <strong>der</strong> Zeugung des K<strong>in</strong>des abgesehen hätten.<br />
3. Der Senat hält an se<strong>in</strong>er Auffassung fest, dass <strong>in</strong> den<br />
Fällen e<strong>in</strong>er aus ärztlichem Verschulden misslungenen<br />
Sterilisation sowie e<strong>in</strong>es verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> fehlgeschlagenen<br />
Schwangerschaftsabbruchs aus embryopathischer<br />
o<strong>der</strong> krim<strong>in</strong>ologischer Indikation <strong>der</strong> ärztliche Vertrags-<br />
Recht<br />
partner auf Schadensersatz wegen <strong>der</strong> Unterhaltsbelastung<br />
<strong>der</strong> Eltern durch das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden kann.“<br />
Der 1. Senat des BVerfG hat diese Rechtsauffassung für<br />
die Fälle e<strong>in</strong>er aus ärztlichem Verschulden misslungenen<br />
Sterilisation sowie <strong>der</strong> Zeugung und Geburt e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />
K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> Folge fehlerhafter genetischer Beratung<br />
schließlich für verfassungsmäßig erklärt (BVerfG, Beschl.<br />
v. 12.11.1997 - 1 BvR 489/92 und 307/94 - NJW 1998,519<br />
= VersR 1998,190).<br />
Daraufh<strong>in</strong> hat <strong>der</strong> BGH weiterh<strong>in</strong> an se<strong>in</strong>er Rechtsprechung<br />
festgehalten, jedoch auch die Begrenzung des<br />
Schadensersatzanspruches deutlich gemacht. So hat er<br />
z. B. <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Entscheidung vom 04.03.1997 (BGH, VI<br />
ZR 354/95, VersR 1997,698) klargestellt, dass <strong>der</strong><br />
Schadensersatzanspruch gegen e<strong>in</strong>en Arzt, <strong>der</strong> die Geburt<br />
e<strong>in</strong>es - hier wegen angeblich fehlerhafter vorgeburtlicher<br />
Untersuchung schwerstbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>t zur Welt gekommenen<br />
- K<strong>in</strong>des zu verantworten hat, <strong>der</strong> Höhe nach<br />
durch den Unterhaltsbedarf des K<strong>in</strong>des begrenzt ist und<br />
nicht auch den Verdienstausfall umfasst, <strong>der</strong> den Eltern<br />
durch die Betreuung des K<strong>in</strong>des entsteht. In e<strong>in</strong>em Urteil<br />
vom 15.02.2000 (VI ZR 135/99, VersR 2000,634) hat<br />
<strong>der</strong> BGH außerdem darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die mit<br />
<strong>der</strong> Geburt e<strong>in</strong>es nicht gewollten K<strong>in</strong>des für die Eltern<br />
verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
die Aufwendungen für dessen Unterhalt, nur dann als<br />
ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen s<strong>in</strong>d, wenn <strong>der</strong><br />
Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen<br />
Behandlungs- o<strong>der</strong> Beratungsvertrages war.<br />
Von Bedeutung ist auch<br />
die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.09.2001 (3 U<br />
229/00, VersR 2002,1153). In dem zu Grunde liegenden<br />
Fall war das K<strong>in</strong>d ohne die l<strong>in</strong>ke Hand und ohne die Hälfte<br />
des l<strong>in</strong>ken Unterarms geboren. Der verklagte Arzt hatte<br />
die Entwicklungsstörungen im Rahmen <strong>der</strong> Untersuchungen<br />
während <strong>der</strong> Schwangerschaft fehlerhaft nicht festgestellt.<br />
Gerügt wurde außerdem e<strong>in</strong>e mangelnde Aufklärung<br />
über genetische Defekte und die Möglichkeit e<strong>in</strong>er<br />
Amnio-zentese. Die Eltern wandten e<strong>in</strong>, dass sie <strong>in</strong> Kenntnis<br />
<strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des K<strong>in</strong>des die Schwangerschaft abgebrochen<br />
hätten und machten e<strong>in</strong>en Anspruch auf Ersatz<br />
des Unterhaltsaufwands geltend. Der Senat hat<br />
Schadensersatzansprüche <strong>der</strong> Eltern <strong>in</strong> dem vorliegenden<br />
Fall ausdrücklich verne<strong>in</strong>t und klargestellt, dass vom<br />
Schutzbereich des Behandlungsvertrages nur die Schäden<br />
umfasst s<strong>in</strong>d, die bei sachgerechter Behandlung/Aufklärung<br />
und e<strong>in</strong>em sodann rechtmäßig vorgenommenen<br />
Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft nicht entstanden wären.<br />
In dem hier vorliegenden Fall hätte jedoch schon ke<strong>in</strong>e<br />
Indikation zum Schwangerschaftsabbruch bestanden.<br />
Weiter hat das OLG Hamm <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Entscheidung betont,<br />
dass es dem Arzt nicht obliegt, die Schwangere auf<br />
die Möglichkeit e<strong>in</strong>es Schwangerschaftsabbruchs i. S.<br />
d. § 218 a Abs. 1 StGB <strong>in</strong>nerhalb von 12 Wochen h<strong>in</strong>zu-<br />
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