Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 12<br />
Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die <strong>Genossenschaft</strong> auseinan<strong>der</strong>zusetzen.<br />
Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied<br />
ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 (1) b).<br />
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben, nicht<br />
auch einen Anteil an den Rücklagen und an dem sonstigen Vermögen <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong><br />
verlangen. Das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben wird berechnet nach<br />
dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes § 17 (7). Die <strong>Genossenschaft</strong> ist berechtigt,<br />
bei <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied<br />
zustehende For<strong>der</strong>ung gegen das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben aufzurechnen.<br />
Der <strong>Genossenschaft</strong> haftet das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben des Mitglieds für<br />
einen etwaigen Ausfall, insbeson<strong>der</strong>e im Insolvenzverfahren des Mitglieds. Das<br />
ausgeschiedene Mitglied hat einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens;<br />
für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
erfor<strong>der</strong>lich (§ 28 p).<br />
(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens an Dritte<br />
sind unzulässig und <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung<br />
des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten<br />
gegenüber <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> ist nicht gestattet.<br />
(4) Das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs<br />
Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist,<br />
auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf<br />
von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung <strong>der</strong><br />
Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung <strong>der</strong> Bilanz erst nach Ablauf von sechs<br />
Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben<br />
von Beginn des 7. Monats an mit 4 % zu verzinsen. Der Anspruch auf<br />
Auszahlung verjährt in drei Jahren.<br />
9