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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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§ 12<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die <strong>Genossenschaft</strong> auseinan<strong>der</strong>zusetzen.<br />

Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied<br />

ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 (1) b).<br />

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben, nicht<br />

auch einen Anteil an den Rücklagen und an dem sonstigen Vermögen <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong><br />

verlangen. Das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben wird berechnet nach<br />

dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes § 17 (7). Die <strong>Genossenschaft</strong> ist berechtigt,<br />

bei <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied<br />

zustehende For<strong>der</strong>ung gegen das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben aufzurechnen.<br />

Der <strong>Genossenschaft</strong> haftet das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben des Mitglieds für<br />

einen etwaigen Ausfall, insbeson<strong>der</strong>e im Insolvenzverfahren des Mitglieds. Das<br />

ausgeschiedene Mitglied hat einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens;<br />

für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

erfor<strong>der</strong>lich (§ 28 p).<br />

(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens an Dritte<br />

sind unzulässig und <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung<br />

des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> ist nicht gestattet.<br />

(4) Das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs<br />

Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist,<br />

auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf<br />

von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung <strong>der</strong><br />

Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung <strong>der</strong> Bilanz erst nach Ablauf von sechs<br />

Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben<br />

von Beginn des 7. Monats an mit 4 % zu verzinsen. Der Anspruch auf<br />

Auszahlung verjährt in drei Jahren.<br />

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