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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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16<br />

§ 21<br />

Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Genossenschaft</strong> und natürliche Personen sein.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragene<br />

Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstandsmitgliedes.<br />

(3) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von höchstens<br />

zehn Jahren bestellt. Ihre Wie<strong>der</strong>bestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt<br />

spätestens mit <strong>der</strong> Entlastung für das Geschäftsjahr (gemäß § 35 (1) f)) in dem das<br />

Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Vorzeitig kann die Bestellung<br />

nur durch die Vertreterversammlung wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die<br />

Vertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluß bedarf einer<br />

Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung<br />

ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes ist in <strong>der</strong> Vertreterversammlung Gehör zu geben.<br />

(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

sollen auf die Dauer <strong>der</strong> Bestellung abgeschlossen werden. Sie können auch<br />

im Falle des Wi<strong>der</strong>rufs <strong>der</strong> Bestellung als Vorstandsmitglied nur aus wichtigem<br />

Grunde gekündigt werden, es sei denn, daß <strong>der</strong> Vertrag etwas an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />

Der Aufsichtsratsvorsitzende, o<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter,<br />

unterzeichnet namens <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />

Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds<br />

unter Einhaltung <strong>der</strong> vertraglichen o<strong>der</strong> gesetzlichen Frist sowie<br />

für den Abschluß von Aufhebungsvereinbarungen ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat, vertreten<br />

durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des<br />

Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung<br />

zuständig.<br />

(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n erlischt das Auftragsverhältnis mit dem<br />

Ablauf o<strong>der</strong> dem Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung. Sie können eine angemessene Vergütung<br />

erhalten, über die <strong>der</strong> Aufsichtsrat bestimmt.

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