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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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(5) Je<strong>der</strong> für den Wahlvorstand eingehende Brief (Wahlbrief) ist mit dem Tagesstempel<br />

zu versehen.<br />

(6) Die eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet nach den Wahlbezirken gesammelt<br />

bis zum Ablauf <strong>der</strong> Frist für die Briefwahl nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes<br />

ordnungsgemäß zu verwahren. Die Anzahl <strong>der</strong> eingegangenen Wahlbriefe<br />

ist für jeden Wahlbezirk geson<strong>der</strong>t festzustellen. Sie werden dann den Wahlausschüssen<br />

<strong>der</strong> einzelnen Wahlbezirke zur Stimmauszählung binnen 8 Tagen<br />

übermittelt.<br />

(7) Der Wahlausschuß stellt die Anzahl <strong>der</strong> ihm übermittelten Wahlbriefe in einer<br />

Nie<strong>der</strong>schrift fest und vermerkt die Stimmabgabe in <strong>der</strong> Wählerliste. Danach sind<br />

die Erklärungen (Abs. (2)) und die Wahlumschläge dem Wahlbrief zu entnehmen.<br />

Die Freiumschläge sind zu vernichten. Die Anzahl <strong>der</strong> Wahlbriefe, die keine Erklärung<br />

o<strong>der</strong> Erklärungen mit an<strong>der</strong>em als dem vorgeschriebenen Inhalt enthalten<br />

und die Wahlumschläge, die nicht dem übermittelten Vordruck entsprechen, sind<br />

in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift geson<strong>der</strong>t festzuhalten. Solche Wahlumschläge sind mit dem<br />

Vermerk "ungültig" zu versehen und <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift als Anlage beizufügen. Die<br />

Anzahl <strong>der</strong> gültigen Erklärungen und <strong>der</strong> Wahlumschläge ist ebenfalls in <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schrift festzuhalten. Die gültigen Erklärungen sind von den Wahlumschlägen<br />

getrennt aufzubewahren.<br />

§ 11<br />

Wahlergebnis<br />

(1) Nach erfolgter Zählung <strong>der</strong> Wahlumschläge nimmt <strong>der</strong> Wahlausschuß die Auszählung<br />

<strong>der</strong> Stimmzettel vor und prüft <strong>der</strong>en Gültigkeit.<br />

(2) Ungültige Stimmzettel:<br />

a) die nicht o<strong>der</strong> nicht allein in dem ausgehändigten Umschlag abgegeben sind<br />

b) die nicht mit dem, dem Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzettel übereinstimmen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e aber an<strong>der</strong>e als in den Wahlvorschlägen aufgeführte<br />

Namen enthalten<br />

c) die keine o<strong>der</strong> mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter<br />

zu wählen sind<br />

d) aus denen <strong>der</strong> Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist<br />

e) die mit Zusätzen o<strong>der</strong> Vorbehalten versehen sind.<br />

(3) Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluß des Wahlausschusses<br />

festzustellen.<br />

(4) Ein Mitglied des Wahlausschusses verliest aus den gültigen Stimmzetteln die<br />

Namen <strong>der</strong> angekreuzten Kandidaten. Jeden verlesenen Namen vermerkt ein Mitglied<br />

des Wahlausschusses in einer Zählliste, ein an<strong>der</strong>es Mitglied in einer Gegenliste.<br />

Die Listen werden jeweils von sämtlichen Mitglie<strong>der</strong>n des Ausschusses<br />

unterzeichnet.<br />

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