Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
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(5) Je<strong>der</strong> für den Wahlvorstand eingehende Brief (Wahlbrief) ist mit dem Tagesstempel<br />
zu versehen.<br />
(6) Die eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet nach den Wahlbezirken gesammelt<br />
bis zum Ablauf <strong>der</strong> Frist für die Briefwahl nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes<br />
ordnungsgemäß zu verwahren. Die Anzahl <strong>der</strong> eingegangenen Wahlbriefe<br />
ist für jeden Wahlbezirk geson<strong>der</strong>t festzustellen. Sie werden dann den Wahlausschüssen<br />
<strong>der</strong> einzelnen Wahlbezirke zur Stimmauszählung binnen 8 Tagen<br />
übermittelt.<br />
(7) Der Wahlausschuß stellt die Anzahl <strong>der</strong> ihm übermittelten Wahlbriefe in einer<br />
Nie<strong>der</strong>schrift fest und vermerkt die Stimmabgabe in <strong>der</strong> Wählerliste. Danach sind<br />
die Erklärungen (Abs. (2)) und die Wahlumschläge dem Wahlbrief zu entnehmen.<br />
Die Freiumschläge sind zu vernichten. Die Anzahl <strong>der</strong> Wahlbriefe, die keine Erklärung<br />
o<strong>der</strong> Erklärungen mit an<strong>der</strong>em als dem vorgeschriebenen Inhalt enthalten<br />
und die Wahlumschläge, die nicht dem übermittelten Vordruck entsprechen, sind<br />
in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift geson<strong>der</strong>t festzuhalten. Solche Wahlumschläge sind mit dem<br />
Vermerk "ungültig" zu versehen und <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift als Anlage beizufügen. Die<br />
Anzahl <strong>der</strong> gültigen Erklärungen und <strong>der</strong> Wahlumschläge ist ebenfalls in <strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>schrift festzuhalten. Die gültigen Erklärungen sind von den Wahlumschlägen<br />
getrennt aufzubewahren.<br />
§ 11<br />
Wahlergebnis<br />
(1) Nach erfolgter Zählung <strong>der</strong> Wahlumschläge nimmt <strong>der</strong> Wahlausschuß die Auszählung<br />
<strong>der</strong> Stimmzettel vor und prüft <strong>der</strong>en Gültigkeit.<br />
(2) Ungültige Stimmzettel:<br />
a) die nicht o<strong>der</strong> nicht allein in dem ausgehändigten Umschlag abgegeben sind<br />
b) die nicht mit dem, dem Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzettel übereinstimmen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e aber an<strong>der</strong>e als in den Wahlvorschlägen aufgeführte<br />
Namen enthalten<br />
c) die keine o<strong>der</strong> mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter<br />
zu wählen sind<br />
d) aus denen <strong>der</strong> Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist<br />
e) die mit Zusätzen o<strong>der</strong> Vorbehalten versehen sind.<br />
(3) Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluß des Wahlausschusses<br />
festzustellen.<br />
(4) Ein Mitglied des Wahlausschusses verliest aus den gültigen Stimmzetteln die<br />
Namen <strong>der</strong> angekreuzten Kandidaten. Jeden verlesenen Namen vermerkt ein Mitglied<br />
des Wahlausschusses in einer Zählliste, ein an<strong>der</strong>es Mitglied in einer Gegenliste.<br />
Die Listen werden jeweils von sämtlichen Mitglie<strong>der</strong>n des Ausschusses<br />
unterzeichnet.<br />
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