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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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§ 24<br />

Aufsichtsrat<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 6 und höchstens 12 Mitglie<strong>der</strong>n. Die Zahl<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> muß durch 3 teilbar sein. Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates<br />

müssen persönlich Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> und natürliche Personen<br />

sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Wahl kann nur nach Vollendung des<br />

18. Lebensjahres erfolgen.<br />

(2) Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dauernde<br />

Vertreter von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in<br />

einem Arbeitsverhältnis zur <strong>Genossenschaft</strong> stehen.<br />

(3) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Vertreterversammlung für drei Jahre<br />

gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Schluß <strong>der</strong> Vertreterversammlung, die über die<br />

Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach <strong>der</strong> Wahl beschließt. Hierbei wird<br />

das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Dauernd verhin<strong>der</strong>te Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> sind<br />

durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen. Die<br />

Amtsdauer eines Aufsichtsratsmitgliedes endet mit <strong>der</strong> Entlastung für das<br />

Geschäftsjahr gemäß § 35 (1) f), in dem das Aufsichtsratsmitglied das 70. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

(4) Scheiden Mitglie<strong>der</strong> im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht <strong>der</strong> Aufsichtsrat bis<br />

zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in <strong>der</strong> die Ersatzwahlen vorgenommen<br />

werden, nur aus den verbleibenden Mitglie<strong>der</strong>n. Frühere Ersatzwahlen<br />

durch eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur dann erfor<strong>der</strong>lich,<br />

wenn die Zahl <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> unter fünf herabsinkt. Ist ein Mitglied<br />

vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle<br />

gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.<br />

(5) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>der</strong> Aufsichtsrat einzelne seiner<br />

Mitglie<strong>der</strong> zu Vertretern von verhin<strong>der</strong>ten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n bestellen. In<br />

dieser Zeit und bis zum Erteilen <strong>der</strong> Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand<br />

dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />

(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und<br />

<strong>der</strong>en Stellvertreter. Das gilt auch, soweit seine Zusammensetzung sich durch<br />

Wahlen nicht verän<strong>der</strong>t hat. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalen<strong>der</strong>vierteljahr<br />

zusammentreten, er muß einmal im Kalen<strong>der</strong>halbjahr zusammentreten.<br />

(7) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschaler<br />

Form, zu.<br />

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