Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
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§ 42<br />
Verlustdeckung<br />
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Verlustdeckung<br />
zu beschließen, insbeson<strong>der</strong>e darüber, in welchem Umfang <strong>der</strong> Verlust<br />
durch Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsguthaben o<strong>der</strong> Heranziehung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen,<br />
so wird <strong>der</strong> Verlustanteil nicht nach dem vorhandenen Geschäftsguthaben,<br />
son<strong>der</strong>n nach dem Verhältnis <strong>der</strong> satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn<br />
des Geschäftsjahres, für das <strong>der</strong> Jahresabschluß aufgestellt ist, berechnet, auch<br />
wenn diese noch rückständig sind.<br />
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