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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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Wahlordnung<br />

Gemäß § 35 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>ESPABAU</strong> Eisenbahn Spar- und Bauverein Bremen eG<br />

wird zur Durchführung <strong>der</strong> Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern eine Wahlordnung<br />

erlassen, die die nach dem <strong>Genossenschaft</strong>sgesetz § 43 a genannten Grundsätze<br />

enthält und den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an demokratische Wahlen genügt.<br />

§ 1<br />

Wahlvorstand<br />

(1) Zur Durchführung <strong>der</strong> Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung<br />

wird ein Wahlvorstand bestellt.<br />

(2) Der Wahlvorstand besteht aus 8 Mitglie<strong>der</strong>n, die vom Vorstand und Aufsichtsrat in<br />

gemeinsamer Sitzung gemäß § 28 Buchstabe l) <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> bestellt werden. Die<br />

Vertreter von Vorstand und Aufsichtsrat dürfen im Wahlvorstand nicht überwiegen.<br />

Hiervon werden 2 Mitglie<strong>der</strong> aus dem Vorstand<br />

2 Mitglie<strong>der</strong> aus dem Aufsichtsrat entsandt sowie<br />

4 Mitglie<strong>der</strong>, die von <strong>der</strong> Vertreterversammlung gewählt wurden.<br />

(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter<br />

und einen Schriftführer.<br />

(4) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglie<strong>der</strong> zugegen<br />

sind. Er faßt seine Beschlüsse mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />

Über die Beschlüsse sind Nie<strong>der</strong>schriften anzufertigen, die von allen Teilnehmern<br />

zu unterzeichnen sind.<br />

§ 2<br />

Aufgaben des Wahlvorstandes<br />

Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind:<br />

(1) Die Feststellung <strong>der</strong> wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong> und Festlegung <strong>der</strong> Wahlbezirke.<br />

(2) Die Bestellung <strong>der</strong> Wahlausschüsse.<br />

(3) Die Festlegung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter<br />

und Ersatzvertreter.<br />

(4) Die Festsetzung <strong>der</strong> Frist für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und <strong>der</strong>en Auslegung.<br />

(5) Die fristgerechte Bekanntmachung über die Vorbereitung zur Durchführung <strong>der</strong><br />

Wahlen.<br />

(6) Dem Wahlvorstand obliegt gegebenenfalls auch eine Ergänzung <strong>der</strong> Wahlvorschlagsliste,<br />

wenn die Zahl <strong>der</strong> vorgeschlagenen Kandidaten unter <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu<br />

wählenden Vertreter und Ersatzvertreter liegt. Damit <strong>der</strong> Wähler eine echte Auswahlmöglichkeit<br />

hat, sollte die Anzahl <strong>der</strong> vorgeschlagenen Kandidaten 25 %<br />

höher sein als die Anzahl <strong>der</strong> zu wählenden Vertreter bzw. Ersatzvertreter.<br />

(7) Die Feststellung <strong>der</strong> gewählten Vertreter und Ersatzvertreter.<br />

(8) Die Bekanntgabe <strong>der</strong> Wahl.<br />

(9) Behandlung von evtl. Beanstandungen und Einsprüchen, die sich bei <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Wahl ergeben.<br />

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