Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
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Wahlordnung<br />
Gemäß § 35 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>ESPABAU</strong> Eisenbahn Spar- und Bauverein Bremen eG<br />
wird zur Durchführung <strong>der</strong> Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern eine Wahlordnung<br />
erlassen, die die nach dem <strong>Genossenschaft</strong>sgesetz § 43 a genannten Grundsätze<br />
enthält und den allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an demokratische Wahlen genügt.<br />
§ 1<br />
Wahlvorstand<br />
(1) Zur Durchführung <strong>der</strong> Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung<br />
wird ein Wahlvorstand bestellt.<br />
(2) Der Wahlvorstand besteht aus 8 Mitglie<strong>der</strong>n, die vom Vorstand und Aufsichtsrat in<br />
gemeinsamer Sitzung gemäß § 28 Buchstabe l) <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> bestellt werden. Die<br />
Vertreter von Vorstand und Aufsichtsrat dürfen im Wahlvorstand nicht überwiegen.<br />
Hiervon werden 2 Mitglie<strong>der</strong> aus dem Vorstand<br />
2 Mitglie<strong>der</strong> aus dem Aufsichtsrat entsandt sowie<br />
4 Mitglie<strong>der</strong>, die von <strong>der</strong> Vertreterversammlung gewählt wurden.<br />
(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter<br />
und einen Schriftführer.<br />
(4) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglie<strong>der</strong> zugegen<br />
sind. Er faßt seine Beschlüsse mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />
Über die Beschlüsse sind Nie<strong>der</strong>schriften anzufertigen, die von allen Teilnehmern<br />
zu unterzeichnen sind.<br />
§ 2<br />
Aufgaben des Wahlvorstandes<br />
Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind:<br />
(1) Die Feststellung <strong>der</strong> wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong> und Festlegung <strong>der</strong> Wahlbezirke.<br />
(2) Die Bestellung <strong>der</strong> Wahlausschüsse.<br />
(3) Die Festlegung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter<br />
und Ersatzvertreter.<br />
(4) Die Festsetzung <strong>der</strong> Frist für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und <strong>der</strong>en Auslegung.<br />
(5) Die fristgerechte Bekanntmachung über die Vorbereitung zur Durchführung <strong>der</strong><br />
Wahlen.<br />
(6) Dem Wahlvorstand obliegt gegebenenfalls auch eine Ergänzung <strong>der</strong> Wahlvorschlagsliste,<br />
wenn die Zahl <strong>der</strong> vorgeschlagenen Kandidaten unter <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu<br />
wählenden Vertreter und Ersatzvertreter liegt. Damit <strong>der</strong> Wähler eine echte Auswahlmöglichkeit<br />
hat, sollte die Anzahl <strong>der</strong> vorgeschlagenen Kandidaten 25 %<br />
höher sein als die Anzahl <strong>der</strong> zu wählenden Vertreter bzw. Ersatzvertreter.<br />
(7) Die Feststellung <strong>der</strong> gewählten Vertreter und Ersatzvertreter.<br />
(8) Die Bekanntgabe <strong>der</strong> Wahl.<br />
(9) Behandlung von evtl. Beanstandungen und Einsprüchen, die sich bei <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> Wahl ergeben.<br />
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