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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme<br />

§ 17<br />

Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 260,00 €.<br />

(2) Pflichtanteile<br />

a) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, zwei Geschäftsanteile zu<br />

übernehmen.<br />

b) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, hat einen angemessenen<br />

Beitrag zur Aufbringung <strong>der</strong> Eigenleistung durch Übernahme weiterer Pflichtanteile<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> von Vorstand und Aufsichtsrat festgesetzten Grundsätze<br />

zu übernehmen. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs.<br />

(4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.<br />

(3) Die ersten übernommenen Geschäftsanteile sind Pflichtanteile. Sie sollen sofort in<br />

voller Höhe gezahlt werden. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann <strong>der</strong> Vorstand eine monatliche<br />

Ratenzahlung von mindestens 30,— €, für den zweiten Anteil zulassen. Es<br />

muß sichergestellt sein, daß <strong>der</strong> Geschäftsanteil innerhalb von 2 (zwei) Jahren<br />

nach Eintragung des Mitgliedes eingezahlt ist.<br />

(4) Werden weitere Geschäftsanteile ohne beson<strong>der</strong>e Verpflichtung gezeichnet, so<br />

sind sie freiwillige Anteile und können – einer nach dem an<strong>der</strong>en – mit Genehmigung<br />

des Vorstandes in monatlichen Raten eingezahlt werden. Eine Übernahme<br />

ist erst möglich, wenn die vorhergehenden Pflichtanteile jeweils voll eingezahlt<br />

sind und <strong>der</strong> Vorstand die Übernahme zugelassen hat.<br />

(5) Solange ein übernommener Anteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem<br />

Geschäftsguthaben zuzuschreiben.<br />

(6) Die Höchstzahl <strong>der</strong> Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist nicht<br />

beschränkt.<br />

(7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,<br />

vermin<strong>der</strong>t um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben<br />

des Mitgliedes.<br />

(8) Die Abtretung o<strong>der</strong> Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig<br />

und <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des<br />

Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber<br />

<strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> ist nicht gestattet. Für das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben gilt<br />

§ 12.<br />

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