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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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k) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 18 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

zu kündigen,<br />

l) die Zahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben gemäß § 12 zu for<strong>der</strong>n,<br />

m) Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung zu<br />

nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in <strong>der</strong> Geschäftsstelle ausgelegten<br />

Jahresabschlusses, des Lageberichtes und <strong>der</strong> Bemerkungen des<br />

Aufsichtsrates zu for<strong>der</strong>n,<br />

n) die Mitglie<strong>der</strong>liste einzusehen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen<br />

wird (§ 31 (1) Satz 1 GenG),<br />

o) das zusammengefaßte Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.<br />

§ 14<br />

Wohnliche Versorgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Die Nutzung einer <strong>Genossenschaft</strong>swohnung sowie <strong>der</strong> Erwerb eines Eigenheimes<br />

o<strong>der</strong> einer Wohnung in <strong>der</strong> Rechtsform des Wohnungseigentums steht ebenso<br />

wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in erster Linie<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> zu.<br />

(2) Die <strong>Genossenschaft</strong> soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs<br />

von <strong>Genossenschaft</strong>swohnungen bilden, d.h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung<br />

einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie <strong>der</strong> ausreichenden<br />

Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtrentabilität <strong>der</strong><br />

<strong>Genossenschaft</strong> zu ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann<br />

hieraus nicht abgeleitet werden.<br />

§ 15<br />

Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen<br />

(1) Die Überlassung einer <strong>Genossenschaft</strong>swohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht<br />

des Mitgliedes.<br />

(2) Das Nutzungsverhältnis an einer <strong>Genossenschaft</strong>swohnung kann während des<br />

Bestehens <strong>der</strong> Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten<br />

Bedingungen aufgehoben werden. Während <strong>der</strong> Nutzung einer <strong>Genossenschaft</strong>swohnung<br />

kann die Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes nicht gekündigt werden.<br />

(3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung<br />

o<strong>der</strong> eines Erbbaurechts durch den Beschluß nach Maßgabe <strong>der</strong> von<br />

Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 d) beschlossenen Grundsätze zugestimmt<br />

und ihm <strong>der</strong> Beschluß hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als<br />

auch die <strong>Genossenschaft</strong> berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des<br />

Eigentums o<strong>der</strong> die zur Verschaffung des Erbbaurechts erfor<strong>der</strong>lichen Erklärungen<br />

abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht<br />

sind.<br />

(4) Eine Untervermietung kann nur nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgen.<br />

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