Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
k) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 18 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />
zu kündigen,<br />
l) die Zahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben gemäß § 12 zu for<strong>der</strong>n,<br />
m) Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung zu<br />
nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in <strong>der</strong> Geschäftsstelle ausgelegten<br />
Jahresabschlusses, des Lageberichtes und <strong>der</strong> Bemerkungen des<br />
Aufsichtsrates zu for<strong>der</strong>n,<br />
n) die Mitglie<strong>der</strong>liste einzusehen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen<br />
wird (§ 31 (1) Satz 1 GenG),<br />
o) das zusammengefaßte Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.<br />
§ 14<br />
Wohnliche Versorgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
(1) Die Nutzung einer <strong>Genossenschaft</strong>swohnung sowie <strong>der</strong> Erwerb eines Eigenheimes<br />
o<strong>der</strong> einer Wohnung in <strong>der</strong> Rechtsform des Wohnungseigentums steht ebenso<br />
wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in erster Linie<br />
den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> zu.<br />
(2) Die <strong>Genossenschaft</strong> soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs<br />
von <strong>Genossenschaft</strong>swohnungen bilden, d.h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung<br />
einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie <strong>der</strong> ausreichenden<br />
Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtrentabilität <strong>der</strong><br />
<strong>Genossenschaft</strong> zu ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann<br />
hieraus nicht abgeleitet werden.<br />
§ 15<br />
Überlassung von Wohnungen und Eigenheimen<br />
(1) Die Überlassung einer <strong>Genossenschaft</strong>swohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht<br />
des Mitgliedes.<br />
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer <strong>Genossenschaft</strong>swohnung kann während des<br />
Bestehens <strong>der</strong> Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten<br />
Bedingungen aufgehoben werden. Während <strong>der</strong> Nutzung einer <strong>Genossenschaft</strong>swohnung<br />
kann die Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes nicht gekündigt werden.<br />
(3) Wird dem Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung<br />
o<strong>der</strong> eines Erbbaurechts durch den Beschluß nach Maßgabe <strong>der</strong> von<br />
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 d) beschlossenen Grundsätze zugestimmt<br />
und ihm <strong>der</strong> Beschluß hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als<br />
auch die <strong>Genossenschaft</strong> berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des<br />
Eigentums o<strong>der</strong> die zur Verschaffung des Erbbaurechts erfor<strong>der</strong>lichen Erklärungen<br />
abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht<br />
sind.<br />
(4) Eine Untervermietung kann nur nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgen.<br />
11