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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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§ 27<br />

Sitzungen des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden<br />

des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzung des Aufsichtsrates<br />

gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß<br />

§ 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in <strong>der</strong> Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der<br />

Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.<br />

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muß den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen,<br />

wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorstand unter Angabe<br />

des Zwecks und <strong>der</strong> Gründe dies verlangen.<br />

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

gewählten Mitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beschlußfassung anwesend sind.<br />

Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit<br />

gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt.<br />

(5) Schriftliche und elektronisch übermittelte Beschlüsse des Aufsichtsrates sind nur<br />

zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wi<strong>der</strong>spricht.<br />

(6) Über die Beschlüsse sind Nie<strong>der</strong>schriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und<br />

dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften ist sicherzustellen.<br />

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