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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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VI. Organe <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong><br />

§ 20<br />

Organe<br />

(1) Die <strong>Genossenschaft</strong> hat als Organe:<br />

a) den Vorstand<br />

b) den Aufsichtsrat<br />

c) die Vertreterversammlung<br />

An die Stelle <strong>der</strong> Vertreterversammlung tritt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, wenn die<br />

Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter 1501 sinkt.<br />

(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche o<strong>der</strong> freiberufliche<br />

Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong>. Die<br />

Betroffenen haben bei <strong>der</strong> Beschlußfassung kein Stimmrecht.<br />

(3) Die Unabhängigkeit <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> von Angehörigen des Bau- und Maklergewerbes<br />

und <strong>der</strong> Baufinanzierungsinstitute soll dadurch gewahrt werden, daß<br />

diese in den Organen <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> nicht die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> bilden.<br />

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