24.08.2013 Aufrufe

Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(6) Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

zu machen sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden;<br />

Listenvorschläge sind nicht zulässig.<br />

Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet <strong>der</strong> Wahlberechtigte auf seinem<br />

Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte hat so viele<br />

Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber,<br />

die auf mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.<br />

Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln<br />

abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />

abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die<br />

meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter<br />

zu ziehende Los.<br />

Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.<br />

(7) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen.<br />

Sie soll den Ort und den Tag <strong>der</strong> Versammlung, den Namen des Vorsitzenden<br />

sowie Art und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmungen und die Feststellung des Vorsitzenden<br />

über die Beschlußfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />

Personen und die Zahl <strong>der</strong> auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine<br />

Aufbewahrung <strong>der</strong> Stimmzettel ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden<br />

mit den anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes zu unterschreiben. Die<br />

Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.<br />

(8) Wird eine <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils,<br />

die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen,<br />

die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Nachschußpflicht, die Verlängerung <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />

über zwei Jahre hinaus, die Einschränkung des Anspruchs des Mitgliedes<br />

nach § 73 (2) Satz 2 und (4) GenG auf Auszahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens,<br />

ferner die Fälle des § 16 (3) GenG betrifft o<strong>der</strong> eine wesentliche<br />

Än<strong>der</strong>ung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />

ein Verzeichnis <strong>der</strong> erschienenen Vertreter beizufügen.<br />

(9) Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift zu gestatten und auf Verlagen<br />

eine Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Nie<strong>der</strong>schrift<br />

ist von <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> aufzubewahren.<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!