Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
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(6) Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
zu machen sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden;<br />
Listenvorschläge sind nicht zulässig.<br />
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet <strong>der</strong> Wahlberechtigte auf seinem<br />
Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte hat so viele<br />
Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber,<br />
die auf mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.<br />
Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln<br />
abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />
abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die<br />
meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter<br />
zu ziehende Los.<br />
Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.<br />
(7) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen.<br />
Sie soll den Ort und den Tag <strong>der</strong> Versammlung, den Namen des Vorsitzenden<br />
sowie Art und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmungen und die Feststellung des Vorsitzenden<br />
über die Beschlußfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />
Personen und die Zahl <strong>der</strong> auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine<br />
Aufbewahrung <strong>der</strong> Stimmzettel ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden<br />
mit den anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes zu unterschreiben. Die<br />
Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.<br />
(8) Wird eine <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils,<br />
die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen,<br />
die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Nachschußpflicht, die Verlängerung <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />
über zwei Jahre hinaus, die Einschränkung des Anspruchs des Mitgliedes<br />
nach § 73 (2) Satz 2 und (4) GenG auf Auszahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens,<br />
ferner die Fälle des § 16 (3) GenG betrifft o<strong>der</strong> eine wesentliche<br />
Än<strong>der</strong>ung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
ein Verzeichnis <strong>der</strong> erschienenen Vertreter beizufügen.<br />
(9) Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift zu gestatten und auf Verlagen<br />
eine Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Nie<strong>der</strong>schrift<br />
ist von <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> aufzubewahren.<br />
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