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Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

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(3) Sinkt die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter 1.501, so üben die Mitglie<strong>der</strong> ihre Rechte in<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> gemeinschaftlich in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

aus. Diese tritt an die Stelle <strong>der</strong> Vertreterversammlung. Die Vorschriften über<br />

die Vertreterversammlung finden auf die Mitglie<strong>der</strong>versammlung entsprechende<br />

Anwendung. Soweit für die Ausübung von Rechten die Mitwirkung einer bestimmten<br />

Anzahl von Vertretern o<strong>der</strong> für die Beschlußfassung die Anwesenheit einer<br />

bestimmten Zahl von Vertretern vorgesehen ist, treten an die Stelle <strong>der</strong> Vertreter<br />

die Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(4) Unter <strong>der</strong> Voraussetzung von Abs. 3 finden die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 13 (1) und (3)<br />

Buchst. b) und g) sowie § 30 keine Anwendung.<br />

§ 36<br />

Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse<br />

(1) Die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen erfaßt, soweit nicht durch Gesetz o<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> eine größere<br />

Mehrheit o<strong>der</strong> weitere Erfor<strong>der</strong>nisse bestimmt sind.<br />

(2) Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung über<br />

a) die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />

b) die Umwandlung <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung<br />

o<strong>der</strong> Formwechsel,<br />

c) den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

sowie den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung von Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n,<br />

d) die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong>,<br />

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefaßt werden, wenn mindestens die<br />

Hälfte aller Vertreter anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung<br />

<strong>der</strong> Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Vertreterversammlung<br />

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden Vertreter mit<br />

einer Mehrheit von drei Viertel <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen die entsprechenden<br />

Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in <strong>der</strong> Einladung hinzuweisen.<br />

(4) Wurde eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

einberufen, können Beschlüsse über die Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

nur gefaßt werden, wenn mindestens drei Zehntel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend o<strong>der</strong><br />

vertreten sind.<br />

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