Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
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§ 37<br />
Auskunftsrecht<br />
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in <strong>der</strong> Vertreterversammlung vom Vorstand und<br />
Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> zu geben, soweit<br />
das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes <strong>der</strong> Tagesordnung erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen<br />
Rechenschaft zu entsprechen.<br />
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit<br />
a) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ge -<br />
eig net ist, <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;<br />
b) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft strafbar wäre o<strong>der</strong> eine gesetzliche, satzungsmäßige<br />
o<strong>der</strong> vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde,<br />
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>der</strong> geschäftlichen Verhältnisse<br />
eines Dritten betrifft,<br />
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
Mitarbeitern <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> handelt,<br />
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
führen würde.<br />
(3) Wird einem Vertreter die Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß die Frage<br />
und <strong>der</strong> Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Nie<strong>der</strong>schrift<br />
aufgenommen werden.