Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU
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§ 3<br />
Bestellung und Aufgaben des Wahlausschusses<br />
(1) Der Wahlvorstand bestellt spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag für jeden Wahlbezirk<br />
einen Wahlausschuß. Dieser besteht aus dem Wahlleiter, dessen Stellvertreter<br />
und einem weiteren Mitglied. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wahlausschüsse sollen<br />
möglichst in ihrem Wahlbezirk wahlberechtigt sein.<br />
(2) Der Wahlausschuß bereitet die Wahlen in seinem Bezirk vor und überwacht die<br />
ordnungsgemäße Durchführung. Zur Vorbereitung <strong>der</strong> Wahl kann <strong>der</strong> Wahlausschuß<br />
die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> des Wahlbezirkes zu Versammlungen<br />
aufrufen zu dem Zwecke, auf die Wahlen hinzuweisen und gegebenenfalls nach<br />
dem Willen <strong>der</strong> Anwesenden Kandidaten vorzustellen bzw. Vorschlagslisten aufzustellen.<br />
(3) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit Mehrheit gefaßt. Über die<br />
Beschlüsse ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n<br />
des Wahlausschusses zu unterschreiben ist.<br />
§ 4<br />
Wahlberechtigung<br />
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das bei Bekanntmachung <strong>der</strong> Wahl in die Liste<br />
<strong>der</strong> Genossen eingetragen ist. Das gilt nicht, wenn ein Ausschlußverfahren läuft<br />
und <strong>der</strong> Ausschließungsbeschluß an das Mitglied abgesandt ist.<br />
(2) Das Mitglied übt sein Wahlrecht durch Stimmabgabe aus. Handlungsunfähige und<br />
beschränkt geschäftsfähige Mitglie<strong>der</strong> sowie juristische Personen üben das Wahlrecht<br />
durch ihren gesetzlichen Vertreter aus.<br />
§ 5<br />
Wählbarkeit<br />
Wählbar ist jede volljährige Person, die als Mitglied in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Genossen eingetragen<br />
ist, die satzungsgemäßen Pflichtzahlungen auf den Geschäftsanteil geleistet<br />
hat (§ 31 (7) <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>) und zur Zeit <strong>der</strong> Wahl nicht dem Vorstand o<strong>der</strong> dem Aufsichtsrat<br />
angehört. Nicht wählbar sind Mitglie<strong>der</strong>, gegen die ein Ausschlußverfahren<br />
läuft.<br />
40<br />
§ 6<br />
Wahlbezirke<br />
(1) Es werden für die Wahl vier Wahlbezirke gebildet (s. Anlage).<br />
(2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste <strong>der</strong> Wahlberechtigten auf.<br />
Diese wird vom Wahlausschuß zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />
(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wieviele Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen<br />
Wahlbezirken zu wählen sind. Maßgebend für die Zahl <strong>der</strong> zu wählenden Vertreter<br />
und Ersatzvertreter ist die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, die bei Bekanntgabe <strong>der</strong> Wahl dem<br />
einzelnen Wahlbezirk zugerechnet ist.