24.08.2013 Aufrufe

Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

Download: Satzung der Genossenschaft - ESPABAU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 3<br />

Bestellung und Aufgaben des Wahlausschusses<br />

(1) Der Wahlvorstand bestellt spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag für jeden Wahlbezirk<br />

einen Wahlausschuß. Dieser besteht aus dem Wahlleiter, dessen Stellvertreter<br />

und einem weiteren Mitglied. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wahlausschüsse sollen<br />

möglichst in ihrem Wahlbezirk wahlberechtigt sein.<br />

(2) Der Wahlausschuß bereitet die Wahlen in seinem Bezirk vor und überwacht die<br />

ordnungsgemäße Durchführung. Zur Vorbereitung <strong>der</strong> Wahl kann <strong>der</strong> Wahlausschuß<br />

die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Genossenschaft</strong> des Wahlbezirkes zu Versammlungen<br />

aufrufen zu dem Zwecke, auf die Wahlen hinzuweisen und gegebenenfalls nach<br />

dem Willen <strong>der</strong> Anwesenden Kandidaten vorzustellen bzw. Vorschlagslisten aufzustellen.<br />

(3) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit Mehrheit gefaßt. Über die<br />

Beschlüsse ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Wahlausschusses zu unterschreiben ist.<br />

§ 4<br />

Wahlberechtigung<br />

(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das bei Bekanntmachung <strong>der</strong> Wahl in die Liste<br />

<strong>der</strong> Genossen eingetragen ist. Das gilt nicht, wenn ein Ausschlußverfahren läuft<br />

und <strong>der</strong> Ausschließungsbeschluß an das Mitglied abgesandt ist.<br />

(2) Das Mitglied übt sein Wahlrecht durch Stimmabgabe aus. Handlungsunfähige und<br />

beschränkt geschäftsfähige Mitglie<strong>der</strong> sowie juristische Personen üben das Wahlrecht<br />

durch ihren gesetzlichen Vertreter aus.<br />

§ 5<br />

Wählbarkeit<br />

Wählbar ist jede volljährige Person, die als Mitglied in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Genossen eingetragen<br />

ist, die satzungsgemäßen Pflichtzahlungen auf den Geschäftsanteil geleistet<br />

hat (§ 31 (7) <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>) und zur Zeit <strong>der</strong> Wahl nicht dem Vorstand o<strong>der</strong> dem Aufsichtsrat<br />

angehört. Nicht wählbar sind Mitglie<strong>der</strong>, gegen die ein Ausschlußverfahren<br />

läuft.<br />

40<br />

§ 6<br />

Wahlbezirke<br />

(1) Es werden für die Wahl vier Wahlbezirke gebildet (s. Anlage).<br />

(2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste <strong>der</strong> Wahlberechtigten auf.<br />

Diese wird vom Wahlausschuß zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />

(3) Der Wahlvorstand stellt fest, wieviele Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen<br />

Wahlbezirken zu wählen sind. Maßgebend für die Zahl <strong>der</strong> zu wählenden Vertreter<br />

und Ersatzvertreter ist die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, die bei Bekanntgabe <strong>der</strong> Wahl dem<br />

einzelnen Wahlbezirk zugerechnet ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!