Asklepios Klinik Birkenwerder
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Qualitätssicherung<br />
C-1 Teilnahme an der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V<br />
Die Darstellung der erbrachten Leistungsbereiche enthält die Dokumentationsrate sowie die Ergebnisse und<br />
Bewertung der einzelnen Qualitätsindikatoren. Wir empfehlen Ihnen diese Ergebnisse in der Originalfassung bei<br />
<strong>Asklepios</strong> unter<br />
• Publikationen - Qualität - GQB 2010: www.asklepios.com/gqb2010<br />
oder in <strong>Klinik</strong>sportalen wie z.B.:<br />
• Deutsches Krankenhausverzeichnis<br />
• Krankenhaus.de<br />
• Weisse Liste<br />
über die direkte Suche nach dem Krankenhausnamen abzurufen.<br />
C-2 Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V<br />
Die externe Qualitätsicherung nach Landesrecht wurde für das Land Brandenburg für die Neonatalerhebung<br />
festgelegt, an der die <strong>Klinik</strong> auf Grund ihres Leistungsspektrums nicht beteiligt ist.<br />
C-3 Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease-Management-Programmen (DMP)<br />
nach § 137f SGB V<br />
Leistungsbereich<br />
Diabetes mellitus Typ 1<br />
Diabetes mellitus Typ 2<br />
C-4 Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung<br />
Teilnahme an freiwilligen externen QS, z. B.<br />
• Diabetologie: Prüfung der Ergebnisqualität durch die Deutsche Diabetesgesellschaft<br />
(Anerkennungsverfahren AG Fuß, Anerkennungsverfahren DDG Typ1 und Typ2- Diabetes)<br />
Die Untersuchungen und Studien werden 1x jährl ausgewertet und ggf. für Fachvorträge wissenschaftlich<br />
aufbereitet. Diese Daten werden abteilungsintern in Besprechungen analysiert, ggf. erfolgt eine Optimierung der<br />
Therapiekonzepte um die Behandlung und Versorgung der Patienten zu optimieren.<br />
C-5 Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V<br />
Leistungsbereich Mindestmenge (im<br />
Berichtsjahr 2010)<br />
Erbrachte Menge (im<br />
Berichtsjahr 2010)<br />
Knie-TEP 50 219<br />
C-6 Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V<br />
("Strukturqualitätsvereinbarung")<br />
Trifft nicht zu bzw. entfällt.