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Asklepios Klinik Birkenwerder

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Qualitätssicherung<br />

C-1 Teilnahme an der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V<br />

Die Darstellung der erbrachten Leistungsbereiche enthält die Dokumentationsrate sowie die Ergebnisse und<br />

Bewertung der einzelnen Qualitätsindikatoren. Wir empfehlen Ihnen diese Ergebnisse in der Originalfassung bei<br />

<strong>Asklepios</strong> unter<br />

• Publikationen - Qualität - GQB 2010: www.asklepios.com/gqb2010<br />

oder in <strong>Klinik</strong>sportalen wie z.B.:<br />

• Deutsches Krankenhausverzeichnis<br />

• Krankenhaus.de<br />

• Weisse Liste<br />

über die direkte Suche nach dem Krankenhausnamen abzurufen.<br />

C-2 Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V<br />

Die externe Qualitätsicherung nach Landesrecht wurde für das Land Brandenburg für die Neonatalerhebung<br />

festgelegt, an der die <strong>Klinik</strong> auf Grund ihres Leistungsspektrums nicht beteiligt ist.<br />

C-3 Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease-Management-Programmen (DMP)<br />

nach § 137f SGB V<br />

Leistungsbereich<br />

Diabetes mellitus Typ 1<br />

Diabetes mellitus Typ 2<br />

C-4 Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung<br />

Teilnahme an freiwilligen externen QS, z. B.<br />

• Diabetologie: Prüfung der Ergebnisqualität durch die Deutsche Diabetesgesellschaft<br />

(Anerkennungsverfahren AG Fuß, Anerkennungsverfahren DDG Typ1 und Typ2- Diabetes)<br />

Die Untersuchungen und Studien werden 1x jährl ausgewertet und ggf. für Fachvorträge wissenschaftlich<br />

aufbereitet. Diese Daten werden abteilungsintern in Besprechungen analysiert, ggf. erfolgt eine Optimierung der<br />

Therapiekonzepte um die Behandlung und Versorgung der Patienten zu optimieren.<br />

C-5 Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V<br />

Leistungsbereich Mindestmenge (im<br />

Berichtsjahr 2010)<br />

Erbrachte Menge (im<br />

Berichtsjahr 2010)<br />

Knie-TEP 50 219<br />

C-6 Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V<br />

("Strukturqualitätsvereinbarung")<br />

Trifft nicht zu bzw. entfällt.

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