Kirchliches Amtsblatt Nr. 13 2012 mit Beilagen - DRS ...
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454 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> Rottenburg-Stuttgart <strong>2012</strong>, <strong>Nr</strong>. <strong>13</strong>, 15.11.<strong>2012</strong><br />
• Bereitstellung von Haushalts<strong>mit</strong>teln für die<br />
Durchführung von Baumaßnahmen und sonstige<br />
außerordentliche Vorhaben,<br />
• Zuführungen zur Allgemeinen Investitionsrücklage<br />
und<br />
• außerordentliche Schuldentilgungen.<br />
Der Gesamtbetrag der eigenen Investitions<strong>mit</strong>tel<br />
ist jeweils über die HHSt. 73. des ordentli chen<br />
Haushalts der (Gesamt-)Kirchengemeinde an den<br />
außerordentlichen Haushalt durch zu schleusen<br />
und die Verwendung dort im Allgemeinen Teil<br />
darzu stel len.<br />
Erneut weisen wir darauf hin, dass die eigenen<br />
Investitions<strong>mit</strong>tel nicht für Personal- und Sachkostensteigerungen<br />
oder zur sonstigen Finanzierung<br />
des lfd. Haus haltsbe dar fes verwendet werden<br />
dürfen. Bei der Viel zahl der ortskirchlichen Gebäude<br />
und Einrich tun gen darf eine wirt schaftliche<br />
Vorsorge für die künftige Substanz erhal tung ge rade<br />
in fi nanziell schwierigen Zeiten nicht vernachlässigt<br />
werden.<br />
Die Genehmigung des Haushaltsplanes (§ 71 KGO)<br />
kann gemäß § 28 Abs. 1 HKO nur erteilt werden,<br />
wenn diese Vorgaben eingehalten wurden.<br />
4. Erstellen der Haushaltspläne<br />
4.1 Allgemeines<br />
– vgl. hierzu auch die Ausführungen im Orga-<br />
Handbuch – "Finanzwesen"<br />
Eine ordnungsgemäße und den kirchlichen/staatlichen<br />
Vorschriften entsprechende Ver wal tung der<br />
kirchlichen Gelder kann nur durch die Aufstellung<br />
von jährlichen Haus halts plänen erreicht werden.<br />
Die Kirchengemeindeordnung sowie die Haushalts-<br />
und Kassenordnung für die orts kirch li chen<br />
Rechtspersonen legen allgemeine Haushalts- und<br />
Wirtschafts grundsätze für die Kir chengemeinden<br />
fest.<br />
Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die<br />
Haushalts- und Wirtschafts führung; er dient der<br />
Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes.<br />
Bei der Aufstellung und Durchführung sind die<br />
Grundsätze der Wirtschaftlich keit zu beachten.<br />
Der Haushaltsplan wird vom (Gesamt-)Kirchengemeinderat<br />
für alle in seiner Verwal tung stehenden<br />
ortskirchlichen Rechtspersonen aufge stellt und<br />
be schlos sen.<br />
In Zeiten der immer begrenzter werdenden finanziellen<br />
Mittel der Kirchengemeinden kann<br />
auf eine solide und den wirtschaftlichen Fakten<br />
entsprechende Planung nicht ver zichtet werden.<br />
Pastorale Planung und Zielsetzung müssen im Einklang<br />
<strong>mit</strong> den Fi nanz vorgaben gehalten werden.<br />
Der (Gesamt-)Kirchengemeinderat ent scheidet in<br />
eige ner Verantwor tung über den Inhalt und die Einzelansätze<br />
des Haus haltsplanes. Dabei müssen jedoch<br />
die Vorgaben der Ausgleichstocksrichtlinien,<br />
wonach mindes tens 10 % der eigenen Steuer<strong>mit</strong>tel<br />
als Investitions<strong>mit</strong>tel auszuweisen sind, beachtet<br />
werden (Ziff. 1.23 der Ausgleichstocksrichtlinien<br />
– KABl. 1997 S. 493).<br />
Bei der Novellierung der Kirchengemeindeordnung<br />
im Jahre 2002 wurden die Haus haltsvorschriften<br />
(§ 68 KGO) geändert, um auch den Kirchengemeinden<br />
zu ermögli chen, einen Zweijah res-<br />
Haushaltsplan aufzustellen. Dies gilt jedoch<br />
nicht als Ver pflichtung, sondern liegt in der freien<br />
Entscheidung der jeweiligen (Gesamt-)Kir chengemeinde.<br />
Durch den Zwei jahres haushaltsplan lassen<br />
sich jedoch u. E. we sentliche Zeitersparnisse<br />
erzielen, da sich die Vorbereitungsarbeiten für zwei<br />
Jahre zusam menfassen und der Beratungsaufwand<br />
in den Gremien reduzieren lässt.<br />
Der Planungszeitraum für einen Zweijahres-<br />
Haushaltsplan orientiert sich immer am Tur nus<br />
der Diözese, da die Steuervorgaben für die Kirchengemeinden<br />
jeweils im Kontext <strong>mit</strong> den Beratungen<br />
für den Diözesanhaushaltsplan festgelegt<br />
werden.<br />
4.2. Haushaltsausgleich<br />
Die Haushaltspläne sind unter Beachtung der<br />
Ausführungen des Haus haltser las ses in Einnahmen<br />
und Ausgaben auszugleichen (vgl. § 69 KGO<br />
und § <strong>13</strong> HKO). Wir bitten die hauptberuflichen<br />
Kirchenpfleger/innen und die Verantwortlichen in<br />
den Verwal tungszentren/Verwaltungs ak tuariaten,<br />
die orts kirchlichen Gremien bei der Ein haltung<br />
dieser Zielsetzung intensiv zu unterstützen.<br />
4.3 Genehmigung der Haushaltspläne 20<strong>13</strong>/14<br />
Der Haushaltsplan wird dem Dekan in 3-facher<br />
Ausfertigung zur Prüfung und Ge neh mi gung<br />
vorgelegt. Für Kirchengemeinden, in denen der<br />
Dekan das Amt des Vorsit zen den des Kirchengemeinderats<br />
inne hat, erteilt der Gebietsreferent<br />
des Bischöflichen Ordi na riats die Genehmigung<br />
(vgl. § 71 i. V. <strong>mit</strong> § 97 KGO). Dies gilt auch für<br />
den Haushalts plan einer Gesamtkirchengemeinde,<br />
wenn der Dekan Mitglied des Gesamt kirchengemeinderats<br />
ist.<br />
Wir bitten die Dekane, unausgeglichene Haushaltspläne<br />
zur erneuten Beratung und Be schlussfassung<br />
an die Kirchengemeinden zurückzugeben. In besonders<br />
gelager ten Fäl len kann der Dekan einen<br />
unausgeglichenen Haushaltsplan auch der Abteilung<br />
Kir chenge meinden/RPA des Bischöflichen<br />
Ordinariats zur Prüfung und Bera tung der Kir chenge<br />
meinde zulei ten. Das gleiche gilt gemäß § 28<br />
Abs. 1 HKO auch für Haus halts pläne, bei denen