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Kirchliches Amtsblatt Nr. 13 2012 mit Beilagen - DRS ...

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454 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> Rottenburg-Stuttgart <strong>2012</strong>, <strong>Nr</strong>. <strong>13</strong>, 15.11.<strong>2012</strong><br />

• Bereitstellung von Haushalts<strong>mit</strong>teln für die<br />

Durchführung von Baumaßnahmen und sonstige<br />

außerordentliche Vorhaben,<br />

• Zuführungen zur Allgemeinen Investitionsrücklage<br />

und<br />

• außerordentliche Schuldentilgungen.<br />

Der Gesamtbetrag der eigenen Investitions<strong>mit</strong>tel<br />

ist jeweils über die HHSt. 73. des ordentli chen<br />

Haushalts der (Gesamt-)Kirchengemeinde an den<br />

außerordentlichen Haushalt durch zu schleusen<br />

und die Verwendung dort im Allgemeinen Teil<br />

darzu stel len.<br />

Erneut weisen wir darauf hin, dass die eigenen<br />

Investitions<strong>mit</strong>tel nicht für Personal- und Sachkostensteigerungen<br />

oder zur sonstigen Finanzierung<br />

des lfd. Haus haltsbe dar fes verwendet werden<br />

dürfen. Bei der Viel zahl der ortskirchlichen Gebäude<br />

und Einrich tun gen darf eine wirt schaftliche<br />

Vorsorge für die künftige Substanz erhal tung ge rade<br />

in fi nanziell schwierigen Zeiten nicht vernachlässigt<br />

werden.<br />

Die Genehmigung des Haushaltsplanes (§ 71 KGO)<br />

kann gemäß § 28 Abs. 1 HKO nur erteilt werden,<br />

wenn diese Vorgaben eingehalten wurden.<br />

4. Erstellen der Haushaltspläne<br />

4.1 Allgemeines<br />

– vgl. hierzu auch die Ausführungen im Orga-<br />

Handbuch – "Finanzwesen"<br />

Eine ordnungsgemäße und den kirchlichen/staatlichen<br />

Vorschriften entsprechende Ver wal tung der<br />

kirchlichen Gelder kann nur durch die Aufstellung<br />

von jährlichen Haus halts plänen erreicht werden.<br />

Die Kirchengemeindeordnung sowie die Haushalts-<br />

und Kassenordnung für die orts kirch li chen<br />

Rechtspersonen legen allgemeine Haushalts- und<br />

Wirtschafts grundsätze für die Kir chengemeinden<br />

fest.<br />

Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die<br />

Haushalts- und Wirtschafts führung; er dient der<br />

Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes.<br />

Bei der Aufstellung und Durchführung sind die<br />

Grundsätze der Wirtschaftlich keit zu beachten.<br />

Der Haushaltsplan wird vom (Gesamt-)Kirchengemeinderat<br />

für alle in seiner Verwal tung stehenden<br />

ortskirchlichen Rechtspersonen aufge stellt und<br />

be schlos sen.<br />

In Zeiten der immer begrenzter werdenden finanziellen<br />

Mittel der Kirchengemeinden kann<br />

auf eine solide und den wirtschaftlichen Fakten<br />

entsprechende Planung nicht ver zichtet werden.<br />

Pastorale Planung und Zielsetzung müssen im Einklang<br />

<strong>mit</strong> den Fi nanz vorgaben gehalten werden.<br />

Der (Gesamt-)Kirchengemeinderat ent scheidet in<br />

eige ner Verantwor tung über den Inhalt und die Einzelansätze<br />

des Haus haltsplanes. Dabei müssen jedoch<br />

die Vorgaben der Ausgleichstocksrichtlinien,<br />

wonach mindes tens 10 % der eigenen Steuer<strong>mit</strong>tel<br />

als Investitions<strong>mit</strong>tel auszuweisen sind, beachtet<br />

werden (Ziff. 1.23 der Ausgleichstocksrichtlinien<br />

– KABl. 1997 S. 493).<br />

Bei der Novellierung der Kirchengemeindeordnung<br />

im Jahre 2002 wurden die Haus haltsvorschriften<br />

(§ 68 KGO) geändert, um auch den Kirchengemeinden<br />

zu ermögli chen, einen Zweijah res-<br />

Haushaltsplan aufzustellen. Dies gilt jedoch<br />

nicht als Ver pflichtung, sondern liegt in der freien<br />

Entscheidung der jeweiligen (Gesamt-)Kir chengemeinde.<br />

Durch den Zwei jahres haushaltsplan lassen<br />

sich jedoch u. E. we sentliche Zeitersparnisse<br />

erzielen, da sich die Vorbereitungsarbeiten für zwei<br />

Jahre zusam menfassen und der Beratungsaufwand<br />

in den Gremien reduzieren lässt.<br />

Der Planungszeitraum für einen Zweijahres-<br />

Haushaltsplan orientiert sich immer am Tur nus<br />

der Diözese, da die Steuervorgaben für die Kirchengemeinden<br />

jeweils im Kontext <strong>mit</strong> den Beratungen<br />

für den Diözesanhaushaltsplan festgelegt<br />

werden.<br />

4.2. Haushaltsausgleich<br />

Die Haushaltspläne sind unter Beachtung der<br />

Ausführungen des Haus haltser las ses in Einnahmen<br />

und Ausgaben auszugleichen (vgl. § 69 KGO<br />

und § <strong>13</strong> HKO). Wir bitten die hauptberuflichen<br />

Kirchenpfleger/innen und die Verantwortlichen in<br />

den Verwal tungszentren/Verwaltungs ak tuariaten,<br />

die orts kirchlichen Gremien bei der Ein haltung<br />

dieser Zielsetzung intensiv zu unterstützen.<br />

4.3 Genehmigung der Haushaltspläne 20<strong>13</strong>/14<br />

Der Haushaltsplan wird dem Dekan in 3-facher<br />

Ausfertigung zur Prüfung und Ge neh mi gung<br />

vorgelegt. Für Kirchengemeinden, in denen der<br />

Dekan das Amt des Vorsit zen den des Kirchengemeinderats<br />

inne hat, erteilt der Gebietsreferent<br />

des Bischöflichen Ordi na riats die Genehmigung<br />

(vgl. § 71 i. V. <strong>mit</strong> § 97 KGO). Dies gilt auch für<br />

den Haushalts plan einer Gesamtkirchengemeinde,<br />

wenn der Dekan Mitglied des Gesamt kirchengemeinderats<br />

ist.<br />

Wir bitten die Dekane, unausgeglichene Haushaltspläne<br />

zur erneuten Beratung und Be schlussfassung<br />

an die Kirchengemeinden zurückzugeben. In besonders<br />

gelager ten Fäl len kann der Dekan einen<br />

unausgeglichenen Haushaltsplan auch der Abteilung<br />

Kir chenge meinden/RPA des Bischöflichen<br />

Ordinariats zur Prüfung und Bera tung der Kir chenge<br />

meinde zulei ten. Das gleiche gilt gemäß § 28<br />

Abs. 1 HKO auch für Haus halts pläne, bei denen

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