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Ratgeber Familie - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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16<br />

Außerdem können Sie mit Zustimmung des<br />

Arbeitgebers einen Anteil der Elternzeit (bis<br />

zu 12 Monate) auf später, d.h., auf die Zeit<br />

nach dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung<br />

des 8. Lebensjahres Ihres Kindes, übertragen.<br />

Achten Sie darauf, dass die Übertragung<br />

eindeutig vereinbart und <strong>für</strong> Sie nachweisbar<br />

ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist<br />

der neue Arbeitgeber allerdings nicht an die<br />

erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers<br />

gebunden.<br />

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf 2<br />

Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung<br />

des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte<br />

möglich.<br />

Verantwortung<br />

<strong>für</strong> das Kindeswohl<br />

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens<br />

bemühen sich nach besten<br />

Kräften ... sicherzustellen, dass<br />

beide Elternteile gemeinsam <strong>für</strong> die<br />

Erziehung und Entwicklung des Kindes<br />

verantwortlich sind. ... Dabei ist das<br />

Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.<br />

Die Rechte des Kindes, Vereinte Nationen<br />

(Auszug Artikel 18)<br />

Wichtig:<br />

Die Elternzeit ist 7 Wochen vor Beginn<br />

schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen.<br />

Hierbei müssen Sie verbindlich erklären, <strong>für</strong><br />

welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Sie<br />

die Elternzeit nehmen werden. Die über den<br />

Zeitraum von 2 Jahren hinausgehende Elternzeit<br />

muss erst 7 Wochen vor ihrem Beginn<br />

schriftlich verbindlich festgelegt werden.<br />

Sie können sich auch zur Beratung an<br />

die Elterngeldstellen der Jugendämter der<br />

Kreis­ und Stadtverwaltungen wenden.<br />

Sicherheit des Arbeitsplatzes<br />

Während der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz<br />

wie <strong>für</strong> Mütter während der<br />

Schwangerschaft und der Mutterschutzfristen,<br />

hier aber auch <strong>für</strong> Väter. Der Kündigungsschutz<br />

beginnt mit der Anmeldung der<br />

Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber, höchstens<br />

jedoch 8 Wochen vor dessen Beginn. Das<br />

Arbeitsverhältnis darf in dieser Zeit sowie<br />

während der Elternzeit nicht gekündigt werden.<br />

Nur ausnahmsweise kann in besonderen<br />

Fällen eine Kündigung behördlich zugelassen<br />

werden. Sie können also relativ sicher<br />

sein, dass Sie in Ihr altes Beschäftigungsverhältnis<br />

zurückkehren können – allerdings<br />

nicht unbedingt auf Ihren alten Arbeitsplatz.<br />

Wenn Sie nach der Elternzeit nicht weiter arbeiten<br />

möchten, können Sie das Arbeitsverhältnis<br />

zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von 3 Monaten<br />

kündigen.

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