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Ratgeber Familie - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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wichtig. Das gilt vor allem dann, wenn ein<br />

Partner <strong>für</strong> den anderen „zurücksteht“ oder<br />

mehr Verantwortung übernimmt als der andere,<br />

insbesondere <strong>für</strong> die <strong>Kinder</strong>erziehung.<br />

Eine anwaltliche oder notarielle Beratung<br />

oder die Beratung einer Ehe­, Lebens­ oder<br />

<strong>Familie</strong>nberatungsstelle ist deshalb zweckmäßig.<br />

Auch <strong>für</strong> den Todesfall sollten Sie Vorsorge<br />

treffen. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

sind – anders als Eheleute –<br />

nicht kraft Gesetzes Erben. Ein Testament<br />

hilft, Schwierigkeiten zu vermeiden.<br />

Denken Sie daran, dass weder das Rentenrecht<br />

noch das Beamtenversorgungsrecht<br />

eine Hinterbliebenenversorgung des Partners<br />

einer nichtehelichen Gemeinschaft<br />

vorsehen.<br />

<strong>Kinder</strong> von Paaren<br />

„ohne Trauschein“<br />

Die Rechtsstellung von <strong>Kinder</strong>n, deren Eltern<br />

nicht miteinander verheiratet sind, entspricht<br />

nach dem Kindschaftsrecht mit wenigen<br />

Abweichungen derjenigen von <strong>Kinder</strong>n<br />

miteinander verheirateter Eltern.<br />

Allerdings gibt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften<br />

keine gesetzliche Vermutung,<br />

dass der Partner der Mutter der Vater<br />

des Kindes ist, so wie sie bei Ehepaaren gilt.<br />

Die Vaterschaft muss erst anerkannt werden.<br />

Sie können als nicht miteinander verheiratete<br />

Eltern die elterliche Sorge gemeinsam<br />

ausüben; das gilt selbst dann, wenn sie<br />

nicht zusammenleben. Dies setzt voraus,<br />

dass Sie entsprechende Sorgeerklärungen<br />

abgeben. Eine solche Erklärung kann, wie<br />

die Anerkennung der Vaterschaft, schon vor<br />

der Geburt des Kindes erfolgen. Die Erklärungen<br />

beider Elternteile müssen vom Notar<br />

oder vom Jugendamt beurkundet werden.<br />

Sie sind nicht widerruflich.<br />

Haben Sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,<br />

steht die elterliche Sorge alleine der<br />

Mutter zu. Als Vater haben Sie übrigens<br />

keine rechtliche Möglichkeit, die Mutter zur<br />

Abgabe dieser Erklärung zu zwingen. Sie<br />

müssen sich miteinander verständigen.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie unter<br />

www.bmj.bund.de (Publikation „Gemeinsam<br />

leben“) oder unter www.justiz.rlp.de<br />

(Online­Version der Broschüre „Verliebt, verlobt,<br />

verheiratet“).

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