Ratgeber Familie - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...
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bescheinigen die erhaltenen Leistungen zum<br />
Ende des entsprechenden Kalenderjahres<br />
bzw. zum Ende des Leistungszeitraums.<br />
Auszahlungsvariante<br />
Der Ihnen zustehende Monatsbetrag kann<br />
auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen<br />
ausgezahlt werden, so dass sich<br />
der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Steht<br />
Ihnen das Elterngeld zum Beispiel <strong>für</strong> 12<br />
Monate zu, wird Ihnen jeweils die Hälfte des<br />
monatlichen Elterngeldbetrags <strong>für</strong> 24 Monate<br />
ausgezahlt.<br />
Krankenversicherung<br />
Waren Sie vor der Geburt Ihres Kindes in<br />
einer gesetzlichen Krankenversicherung<br />
pflichtversichert, bleiben Sie beitragsfrei<br />
weiterversichert, solange Sie Elterngeld erhalten<br />
oder Elternzeit in Anspruch nehmen.<br />
Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch<br />
nicht auf weitere beitragspflichtige Einnahmen,<br />
z.B. aus versicherungspflichtiger Teilzeittätigkeit.<br />
Auch pflichtversicherte Studentinnen<br />
und Studenten müssen während des<br />
Elterngeldbezugs Beiträge zahlen, wenn sie<br />
immatrikuliert bleiben.<br />
Antragstellung<br />
Das Jugendamt Ihrer Stadt oder Kreisverwaltung<br />
nimmt Ihren Antrag entgegen.<br />
Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen.<br />
Beide Eltern können gleichzeitig den Antrag<br />
stellen; der andere Elternteil kann zunächst<br />
auch nur anzeigen, <strong>für</strong> welche Monate er<br />
Elterngeld beanspruchen möchte und dann<br />
den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt<br />
stellen. Erfüllen beide Eltern die Anspruchsvoraussetzungen,<br />
müssen sie im Antrag<br />
verbindlich festlegen, wer welche Monate in<br />
Anspruch nimmt. Eine Änderung dieser Entscheidung<br />
ist nur im Falle einer besonderen<br />
Härte möglich, wie zum Beispiel bei schwerer<br />
Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod<br />
eines Elternteils oder eines Kindes oder bei<br />
erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz<br />
der Eltern. Das Jugendamt berät Sie<br />
und ist Ihnen beim Ausfüllen des Antrags<br />
behilflich.<br />
Besonderer Service<br />
in Rheinland-Pfalz<br />
Sobald die Geburt Ihres Kindes bei der örtlichen<br />
Meldebehörde eingetragen ist, werden<br />
Ihnen ohne Aufforderung die Informations<br />
und Antragsunterlagen <strong>für</strong> das Elterngeld<br />
zugeschickt. Auf einem besonderen Blatt<br />
stehen die Anschrift des <strong>für</strong> Sie zuständigen<br />
Jugendamts sowie die Daten, die sonst von<br />
Ihnen durch Geburtsurkunde und Meldebescheinigung<br />
nachzuweisen wären; deshalb<br />
dieses Blatt bitte dem Antrag beifügen. Mit<br />
diesem Service ist sichergestellt, dass Sie<br />
auf jeden Fall rechtzeitig vom Elterngeld<br />
erfahren und zügig den Antrag stellen können,<br />
denn rückwirkend kann höchstens <strong>für</strong><br />
3 Monate vor Beginn des Monats gezahlt<br />
werden, in dem der Antrag eingegangen ist.