Ratgeber Familie - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...
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die Adoptiveltern über. Vor einer Adoption<br />
müssen die leiblichen Eltern grundsätzlich<br />
eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung<br />
abgeben. Die Adoption selbst wird<br />
durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts<br />
ausgesprochen. Der Beschluss ergeht erst<br />
dann, wenn das Kind vorher schon einige<br />
Zeit bei den zukünftigen Adoptiveltern gelebt<br />
hat.<br />
Die früher üblichen „InkognitoAdoptionen“,<br />
bei denen die leiblichen Eltern nicht erfahren,<br />
wer die Adoptiveltern sind, werden heute<br />
in der Regel nicht mehr praktiziert.<br />
Bei halb offenen Adoptionen laufen Kontakte<br />
zwischen Adoptiveltern und leiblichen<br />
Eltern ausschließlich über die Adoptionsvermittlungsstelle.<br />
Heute erfolgen zunehmend<br />
offene Adoptionen, bei denen sich die leiblichen<br />
Eltern und die Adoptiveltern kennen.<br />
Diese Form hat sich bewährt, da Adoptivkinder<br />
früher oder später etwas über ihre leiblichen<br />
Eltern erfahren wollen, um zu ihrer<br />
eigenen Identität zu finden.<br />
Es gibt viele Gründe, ein Kind adoptieren zu<br />
lassen. Der häufigste ist, dass die leiblichen<br />
Eltern nicht die notwendigen Lebensverhältnisse<br />
schaffen und die Zuwendung geben<br />
können, die ein Kind braucht. Willigen Eltern<br />
in die Adoption ihres Kindes ein, sind sie<br />
deswegen nicht zu verurteilen, sie handeln<br />
grundsätzlich im Interesse ihres Kindes.<br />
Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> eine Adoption<br />
Die Adoption muss dem Wohl des Kindes<br />
dienen. Die Aufnahme eines Kindes in die<br />
<strong>Familie</strong> – mit dem Ziel der Adoption – setzt<br />
voraus, dass eine Adoptionsvermittlungsstelle<br />
geprüft hat, ob den Bedürfnissen des<br />
Kindes in der <strong>Familie</strong> auf Dauer Rechnung<br />
getragen werden kann (Adoptionseignung).<br />
Die Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes<br />
oder eines freien Trägers prüft<br />
daher, ob die Adoptionsbewerber als Adoptiveltern<br />
geeignet sind. Insgesamt gibt es<br />
heute deutlich mehr Adoptionsbewerber als<br />
<strong>Kinder</strong>, die zur Adoption freigegeben werden.<br />
Die Annahme als gemeinsames Kind<br />
setzt voraus, dass die Adoptiveltern miteinander<br />
verheiratet sind. Einer der Partner<br />
muss wenigstens 25 Jahre und der andere<br />
mindestens 21 Jahre alt sein. Außerdem<br />
muss erwartet werden können, dass zwischen<br />
Adoptiveltern und Adoptivkind ein<br />
ElternKindVerhältnis entsteht. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen kann auch eine<br />
Einzelperson ein Kind adoptieren.<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit<br />
können alle in der Bundesrepublik wohnenden<br />
Bürgerinnen und Bürger ein deutsches<br />
oder ausländisches Kind adoptieren, wenn<br />
deren Heimatrecht die Adoption zulässt.<br />
Auch ein Kind, das mit dem Ziel der Adop