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Ratgeber Familie - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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24<br />

die Adoptiveltern über. Vor einer Adoption<br />

müssen die leiblichen Eltern grundsätzlich<br />

eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung<br />

abgeben. Die Adoption selbst wird<br />

durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts<br />

ausgesprochen. Der Beschluss ergeht erst<br />

dann, wenn das Kind vorher schon einige<br />

Zeit bei den zukünftigen Adoptiveltern gelebt<br />

hat.<br />

Die früher üblichen „Inkognito­Adoptionen“,<br />

bei denen die leiblichen Eltern nicht erfahren,<br />

wer die Adoptiveltern sind, werden heute<br />

in der Regel nicht mehr praktiziert.<br />

Bei halb offenen Adoptionen laufen Kontakte<br />

zwischen Adoptiveltern und leiblichen<br />

Eltern ausschließlich über die Adoptionsvermittlungsstelle.<br />

Heute erfolgen zunehmend<br />

offene Adoptionen, bei denen sich die leiblichen<br />

Eltern und die Adoptiveltern kennen.<br />

Diese Form hat sich bewährt, da Adoptivkinder<br />

früher oder später etwas über ihre leiblichen<br />

Eltern erfahren wollen, um zu ihrer<br />

eigenen Identität zu finden.<br />

Es gibt viele Gründe, ein Kind adoptieren zu<br />

lassen. Der häufigste ist, dass die leiblichen<br />

Eltern nicht die notwendigen Lebensverhältnisse<br />

schaffen und die Zuwendung geben<br />

können, die ein Kind braucht. Willigen Eltern<br />

in die Adoption ihres Kindes ein, sind sie<br />

deswegen nicht zu verurteilen, sie handeln<br />

grundsätzlich im Interesse ihres Kindes.<br />

Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine Adoption<br />

Die Adoption muss dem Wohl des Kindes<br />

dienen. Die Aufnahme eines Kindes in die<br />

<strong>Familie</strong> – mit dem Ziel der Adoption – setzt<br />

voraus, dass eine Adoptionsvermittlungsstelle<br />

geprüft hat, ob den Bedürfnissen des<br />

Kindes in der <strong>Familie</strong> auf Dauer Rechnung<br />

getragen werden kann (Adoptionseignung).<br />

Die Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes<br />

oder eines freien Trägers prüft<br />

daher, ob die Adoptionsbewerber als Adoptiveltern<br />

geeignet sind. Insgesamt gibt es<br />

heute deutlich mehr Adoptionsbewerber als<br />

<strong>Kinder</strong>, die zur Adoption freigegeben werden.<br />

Die Annahme als gemeinsames Kind<br />

setzt voraus, dass die Adoptiveltern miteinander<br />

verheiratet sind. Einer der Partner<br />

muss wenigstens 25 Jahre und der andere<br />

mindestens 21 Jahre alt sein. Außerdem<br />

muss erwartet werden können, dass zwischen<br />

Adoptiveltern und Adoptivkind ein<br />

Eltern­Kind­Verhältnis entsteht. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen kann auch eine<br />

Einzelperson ein Kind adoptieren.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit<br />

können alle in der Bundesrepublik wohnenden<br />

Bürgerinnen und Bürger ein deutsches<br />

oder ausländisches Kind adoptieren, wenn<br />

deren Heimatrecht die Adoption zulässt.<br />

Auch ein Kind, das mit dem Ziel der Adop

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