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Ratgeber Familie - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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44<br />

Dauer der Ehe, die Dauer der <strong>Kinder</strong>betreuung<br />

und die Rollenverteilung in der Ehe.<br />

Im Übrigen:<br />

Die Berechnung von Unterhalt ist nicht einfach.<br />

Anwaltliche Hilfe wird hier in der Regel<br />

unverzichtbar sein.<br />

Unterhaltsvorschuss-<br />

leistungen – Hilfen <strong>für</strong><br />

<strong>Kinder</strong> von Allein-<br />

erziehenden<br />

Wenn die Unterhaltszahlungen eines Elternteils<br />

ausbleiben, kommen manche <strong>Familie</strong>n<br />

in große Schwierigkeiten. Hier hilft das Unterhaltsvorschussgesetz.<br />

Danach erhalten<br />

<strong>Kinder</strong>, die mit nur einem Elternteil zusammenleben,<br />

Unterhaltsvorschussleistungen,<br />

wenn der andere Elternteil keinen oder nur<br />

unregelmäßig Unterhalt zahlt oder wenn<br />

kein Unterhaltsanspruch besteht.<br />

Unterhaltsvorschuss gibt es bis zur Vollendung<br />

des 12. Lebensjahres und längstens <strong>für</strong><br />

72 Monate. Der Monatsbetrag richtet sich<br />

nach dem Mindestunterhalt. Zurzeit gelten<br />

folgende Beträge:<br />

• <strong>für</strong> <strong>Kinder</strong> bis 6 Jahre mindestens 279 €,<br />

• <strong>für</strong> <strong>Kinder</strong> zwischen 7 und 12 Jahren mindestens<br />

322 €.<br />

Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages<br />

werden von den Beträgen<br />

jeweils abgezogen:<br />

• der <strong>für</strong> ein erstes Kind geltende <strong>Kinder</strong>geldsatz<br />

(zurzeit 154 €), sofern der alleinerziehende<br />

Elternteil Anspruch auf<br />

das volle <strong>Kinder</strong>geld hat,<br />

• regelmäßig eingehende Unterhaltsleistungen<br />

des anderen Elternteils und gegebenenfalls<br />

Waisenbezüge, die das Kind<br />

nach dem Tod des Elternteils oder eines<br />

Stiefelternteils erhält.<br />

Das Einkommen des Elternteiles, bei dem<br />

das Kind lebt, wird nicht berücksichtigt.<br />

Einkommen des Kindes, das nicht zur Abdeckung<br />

des Unterhalts bestimmt ist, wird<br />

ebenfalls nicht abgezogen.<br />

Kontakt:<br />

Anträge auf Unterhaltsvorschussleistungen<br />

nimmt Ihr zuständiges Jugendamt entgegen.<br />

Dort werden Sie auch beraten und unterstützt,<br />

um die Unterhaltsansprüche Ihres<br />

Kindes <strong>für</strong> die Zukunft zu sichern. Hierzu<br />

gehört nötigenfalls auch die Feststellung der<br />

Vaterschaft.

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