Ratgeber Familie - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...
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<strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />
Erwerbsbedingte<br />
<strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />
können wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />
abgezogen werden. Voraussetzung<br />
hier<strong>für</strong> ist:<br />
• Betreuung eines zum Haushalt gehörenden<br />
Kindes,<br />
• die Aufwendungen fallen wegen<br />
Erwerbs tätigkeit der Eltern an und<br />
• das Kind hat das 14. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet oder ist wegen einer vor<br />
Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen<br />
Behinderung außerstande, sich<br />
selbst zu unterhalten.<br />
Liegen diese Voraussetzungen vor, können<br />
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens<br />
jedoch 4.000 € je Kind im Jahr geltend gemacht<br />
werden.<br />
Private <strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />
können unter bestimmten Voraussetzungen<br />
als Sonderausgaben berücksichtigt werden.<br />
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Betreuung<br />
<strong>für</strong> Vorschulkinder und <strong>für</strong> sonstige<br />
<strong>Kinder</strong>.<br />
Betreuung <strong>für</strong> Vorschulkinder:<br />
Bei zum Haushalt gehörenden <strong>Kinder</strong>n zwischen<br />
dem 3. und 6. Geburtstag können alle<br />
Eltern zwei Drittel der Aufwendungen <strong>für</strong><br />
Dienstleistungen zur Betreuung, höchstens<br />
4.000 € je Kind geltend machen. Hierzu<br />
zählen typischerweise Kosten <strong>für</strong> den <strong>Kinder</strong>garten,<br />
Babysitter, Tagesmutter u.ä.<br />
Betreuung <strong>für</strong> sonstige <strong>Kinder</strong>:<br />
Auch hier sind bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
zwei Drittel der Aufwendungen,<br />
maximal 4.000 € pro Kind abzugsfähig.<br />
Zu den sonstigen <strong>Kinder</strong>n zählen alle zum<br />
Haushalt gehörenden <strong>Kinder</strong><br />
• unter 3 Jahren und zwischen 6 und 14<br />
Jahren.<br />
Die Eltern müssen sich in Ausbildung<br />
befinden oder behindert sein oder länger<br />
als 3 Monate zusammenhängend krank<br />
sein. Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen,<br />
ist ein Abzug möglich,<br />
wenn der andere Elternteil erwerbstätig<br />
ist.<br />
• ab 14 Jahren<br />
Betreuungskosten können in diesen Fällen<br />
nur berücksichtigt werden, wenn eine<br />
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene<br />
Behinderung dazu führt, dass<br />
das Kind außerstande ist, selbst <strong>für</strong> seinen<br />
Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus<br />
müssen bei den Eltern die oben genannten<br />
Voraussetzungen ebenso vorliegen.<br />
Hinweis: Für alle <strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />
gilt, dass diese nur berücksichtigt werden<br />
können, wenn eine Rechnung und ein Bankbeleg<br />
(z.B. Kontoauszug) vorhanden ist. Barzahlungen<br />
sind nicht begünstigt.