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Ratgeber Familie - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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38<br />

<strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />

Erwerbsbedingte<br />

<strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />

können wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden. Voraussetzung<br />

hier<strong>für</strong> ist:<br />

• Betreuung eines zum Haushalt gehörenden<br />

Kindes,<br />

• die Aufwendungen fallen wegen<br />

Erwerbs tätigkeit der Eltern an und<br />

• das Kind hat das 14. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet oder ist wegen einer vor<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen<br />

Behinderung außerstande, sich<br />

selbst zu unterhalten.<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, können<br />

zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens<br />

jedoch 4.000 € je Kind im Jahr geltend gemacht<br />

werden.<br />

Private <strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />

können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

als Sonderausgaben berücksichtigt werden.<br />

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Betreuung<br />

<strong>für</strong> Vorschulkinder und <strong>für</strong> sonstige<br />

<strong>Kinder</strong>.<br />

Betreuung <strong>für</strong> Vorschulkinder:<br />

Bei zum Haushalt gehörenden <strong>Kinder</strong>n zwischen<br />

dem 3. und 6. Geburtstag können alle<br />

Eltern zwei Drittel der Aufwendungen <strong>für</strong><br />

Dienstleistungen zur Betreuung, höchstens<br />

4.000 € je Kind geltend machen. Hierzu<br />

zählen typischerweise Kosten <strong>für</strong> den <strong>Kinder</strong>garten,<br />

Babysitter, Tagesmutter u.ä.<br />

Betreuung <strong>für</strong> sonstige <strong>Kinder</strong>:<br />

Auch hier sind bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

zwei Drittel der Aufwendungen,<br />

maximal 4.000 € pro Kind abzugsfähig.<br />

Zu den sonstigen <strong>Kinder</strong>n zählen alle zum<br />

Haushalt gehörenden <strong>Kinder</strong><br />

• unter 3 Jahren und zwischen 6 und 14<br />

Jahren.<br />

Die Eltern müssen sich in Ausbildung<br />

befinden oder behindert sein oder länger<br />

als 3 Monate zusammenhängend krank<br />

sein. Erfüllt nur ein Elternteil diese Voraussetzungen,<br />

ist ein Abzug möglich,<br />

wenn der andere Elternteil erwerbstätig<br />

ist.<br />

• ab 14 Jahren<br />

Betreuungskosten können in diesen Fällen<br />

nur berücksichtigt werden, wenn eine<br />

vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene<br />

Behinderung dazu führt, dass<br />

das Kind außerstande ist, selbst <strong>für</strong> seinen<br />

Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus<br />

müssen bei den Eltern die oben genannten<br />

Voraussetzungen ebenso vorliegen.<br />

Hinweis: Für alle <strong>Kinder</strong>betreuungskosten<br />

gilt, dass diese nur berücksichtigt werden<br />

können, wenn eine Rechnung und ein Bankbeleg<br />

(z.B. Kontoauszug) vorhanden ist. Barzahlungen<br />

sind nicht begünstigt.

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