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KMU I: Zusammenfassung (2006)

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Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />

<strong>KMU</strong>-Recht I – Thema 1: Gründung und Rechtsformwahl<br />

Steuerrechtliche Fragen zum Ausgangssachverhalt<br />

1. Für Urs Flink stellt sich vor allem die Frage, ob er seine Autoreparaturwerkstätte in der Form<br />

eines Personen- oder Kapitalunternehmens gründen soll. Geben Sie einen Überblick über<br />

die Unterschiede der beiden Rechtsformen aus steuerrechtlicher Sicht; welche<br />

steuerrechtlichen Vor- und Nachteile haben die beiden Rechtsformen?<br />

2. Annahme: Urs Flink entscheidet sich vorerst für die Gründung eines<br />

Einzelunternehmens:<br />

2.1 Welche Steuerfolgen werden für Urs Flink ausgelöst, wenn er ein Einzelunternehmen<br />

gründet und Barbara ihm die Liegenschaft unentgeltlich zur Verfügung stellt. Barbara behält<br />

ihre Arbeitsstelle bei der Versicherungsgesellschaft bei, sie erledigt aber am Abend und an<br />

den Wochenenden gelegentlich Büro- und Buchhaltungsarbeiten für das Einzelunternehmen<br />

ihres Mannes?<br />

● Steuersubjekt<br />

● Wechsel unselbstständige zu selbstständiger Erwerbstätigkeit<br />

● Bareinlagen<br />

● Liegenschaft<br />

○ Selbstständige Erwerbstätigkeit?<br />

○ Privat-/Geschäftsvermögen?<br />

Was bringt er in das Unternehmen ein? Der Wechsel als solches zieht keine Steuerfolgen nach<br />

sich. Wenn er selbstständig ist, unterliegt er Mitwirkungspflichten: Art. 125 DBG regelt das. Abs. 2<br />

sagt: natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Solange er<br />

unselbstständig war, hat er einfach den Lohnausweis eingereicht. Nun muss er die<br />

Jahresrechnung einreichen, sofern er eine kaufmännische Buchhaltung führt. Wenn er das nach<br />

Handelsrecht nicht tun muss, muss er eine Aufstellung über Aktiven/Passiven,<br />

Einnahmen/Ausgaben einreichen.<br />

Barbara stellt ihm die Liegenschaft unentgeltlich zur Verfügung. Wenn das Grundstück vom<br />

Privat- ins Geschäftsvermögen transferiert wird, wird die Grundstückgewinnsteuer fällig. Barbara<br />

ist nicht im Unternehmen. Zivilrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft ist die Barbara.<br />

Geschäftsvermögen kann nur jemand haben, der selbstständig erwerbstätig ist. Sie ist aber nicht<br />

im Unternehmen. Wir haben aber eine Familienbesteuerung. Kann die Liegenschaft zum<br />

Geschäftsvermögen der Familie Flink gerechnet werden?<br />

BGer: Sagte, dass die Ehegatten gemeinsam besteuert. Es spielt keine Rolle, wer zivilrechtlicher<br />

Eigentümer der Liegenschaft ist. Simonek findest diese Meinung falsch. Das BGer wirft alles in<br />

einen Topf und klärt nicht ab, wer nun Unternehmer ist. Man sollte getrennt schauen, wer erfüllt<br />

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