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KMU I: Zusammenfassung (2006)

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Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />

nicht die entlassenen Arbeitnehmer.<br />

Kurzarbeit<br />

Die wichtigste Entschädigung ist die Kurzarbeit. Nussbaumer (zitiert im Skript) ist gerade<br />

neu erschienen.<br />

Präventiver Charakter: Erhaltung der Arbeitsplätze. Vorübergehender Charakter ist zu<br />

vermuten. Es ist eine Reduktion der Arbeitszeit (=Kurzarbeit). Das kann der Betrieb aber<br />

nicht einfach anordnen. Denn wenn der Arbeitnehmer nur noch 50% arbeitet, dann hat er<br />

auch nur noch 50% Lohn (vom Arbeitgeber). Also müssen die Arbeitnehmer damit<br />

einverstanden sein! Jeder einzelne Arbeitnehmer muss mit der Einführung der Kurzarbeit<br />

einverstanden sein! Blosse Lohnkürzungen sind keine Kurzarbeit. Warum ist Kurzarbeit<br />

aber sinvoll? Man will das Unternehmen zu retten versuchen und so die Arbeitsplätze<br />

erhalten. Meistens sind die Arbeitnehmer damit einverstanden. Kurzarbeit ist gedacht,<br />

konjunkturelle Engpässe zu überstehen.<br />

Der Sinn der Kurzarbeitsentschädigung liegt genau darin, die Differenz zu entschädigen.<br />

Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber 50% Lohn, erhält aber<br />

Kurzarbeitsentschädigung zu 80%.<br />

Die Reduktion darf nur vorübergehend sein. Das steht in Zusammenhang mit dem<br />

präventiven Charakter der Kurzarbeit. Man will die Arbeitsplätze erhalten. Die Leute<br />

verlieren nicht bei jeder konjunkturellen Schwankung ihre Arbeitsplätze. Es ist sogar<br />

möglich, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird → 100% Kurzarbeit, 80%<br />

Entschädigung. Diese Möglichkeit ist aber stark beschränkt. Man unterscheidet nicht<br />

zwischen strukturellen und konjunkturellen Schwankungen.<br />

Versichert ist der Erwerbsausfall aufgrund von:<br />

● Arbeitslosigkeit (Achtung: zahlreiche weitere Voraussetzungen)<br />

● Insolvenz des Arbeitgebers (Konkurs bzw. Pfändungsbegehren<br />

der Arbeitnehmer)<br />

● Kurzarbeit (wirtschaftlich bedingt, min. um 10% reduzierte<br />

Arbeitszeit pro Kontrollperiode)<br />

● Schlechtwetter(entschädigung in abschliessend bestimmten<br />

Erwerbszweigen)<br />

Entschädigung<br />

Prävention<br />

Kurzarbeitsentschädigung: Diese kommt dem <strong>KMU</strong> nur indirekt zu gut. Bezugsberechtigt<br />

sind nur die einzelnen Arbeitnehmer. Sie haben einen individuellen Anspruch darauf. Die<br />

Arbeitnehmer bekommen alles vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber holt sich das<br />

alles von der Arbeitslosenkasse zurück. Der Arbeitnehmer selbst merkt gar nichts davon.<br />

Der Betrieb könnte statt Kurzarbeit auch weniger Lohn ausbezahlen. Diese Massnahme<br />

ist aber weniger beliebt als Entlassungen. Lieber alle verdienen etwas weniger, aber alle<br />

haben noch einen Job und verdienen überhaupt etwas. Man macht also als Arbeitgeber<br />

eine Änderungskündigung und stellt alle Arbeitnehmer wieder ein zu 60% Lohn.<br />

Kurzarbeitsentschädigung erhält man dafür nicht.<br />

Ein Arbeitnehmer ist nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG nur verpflichtet einen schlechter<br />

bezahlten Job anzunehmen, wenn er mindestens 70% des bisherigen Lohnes erhält.<br />

Sonst wird ihm für eine gewisse Zeit die Arbeitslosenentschädigung gestrichen.<br />

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