KMU I: Zusammenfassung (2006)
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Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />
nicht die entlassenen Arbeitnehmer.<br />
Kurzarbeit<br />
Die wichtigste Entschädigung ist die Kurzarbeit. Nussbaumer (zitiert im Skript) ist gerade<br />
neu erschienen.<br />
Präventiver Charakter: Erhaltung der Arbeitsplätze. Vorübergehender Charakter ist zu<br />
vermuten. Es ist eine Reduktion der Arbeitszeit (=Kurzarbeit). Das kann der Betrieb aber<br />
nicht einfach anordnen. Denn wenn der Arbeitnehmer nur noch 50% arbeitet, dann hat er<br />
auch nur noch 50% Lohn (vom Arbeitgeber). Also müssen die Arbeitnehmer damit<br />
einverstanden sein! Jeder einzelne Arbeitnehmer muss mit der Einführung der Kurzarbeit<br />
einverstanden sein! Blosse Lohnkürzungen sind keine Kurzarbeit. Warum ist Kurzarbeit<br />
aber sinvoll? Man will das Unternehmen zu retten versuchen und so die Arbeitsplätze<br />
erhalten. Meistens sind die Arbeitnehmer damit einverstanden. Kurzarbeit ist gedacht,<br />
konjunkturelle Engpässe zu überstehen.<br />
Der Sinn der Kurzarbeitsentschädigung liegt genau darin, die Differenz zu entschädigen.<br />
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber 50% Lohn, erhält aber<br />
Kurzarbeitsentschädigung zu 80%.<br />
Die Reduktion darf nur vorübergehend sein. Das steht in Zusammenhang mit dem<br />
präventiven Charakter der Kurzarbeit. Man will die Arbeitsplätze erhalten. Die Leute<br />
verlieren nicht bei jeder konjunkturellen Schwankung ihre Arbeitsplätze. Es ist sogar<br />
möglich, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird → 100% Kurzarbeit, 80%<br />
Entschädigung. Diese Möglichkeit ist aber stark beschränkt. Man unterscheidet nicht<br />
zwischen strukturellen und konjunkturellen Schwankungen.<br />
Versichert ist der Erwerbsausfall aufgrund von:<br />
● Arbeitslosigkeit (Achtung: zahlreiche weitere Voraussetzungen)<br />
● Insolvenz des Arbeitgebers (Konkurs bzw. Pfändungsbegehren<br />
der Arbeitnehmer)<br />
● Kurzarbeit (wirtschaftlich bedingt, min. um 10% reduzierte<br />
Arbeitszeit pro Kontrollperiode)<br />
● Schlechtwetter(entschädigung in abschliessend bestimmten<br />
Erwerbszweigen)<br />
Entschädigung<br />
Prävention<br />
Kurzarbeitsentschädigung: Diese kommt dem <strong>KMU</strong> nur indirekt zu gut. Bezugsberechtigt<br />
sind nur die einzelnen Arbeitnehmer. Sie haben einen individuellen Anspruch darauf. Die<br />
Arbeitnehmer bekommen alles vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber holt sich das<br />
alles von der Arbeitslosenkasse zurück. Der Arbeitnehmer selbst merkt gar nichts davon.<br />
Der Betrieb könnte statt Kurzarbeit auch weniger Lohn ausbezahlen. Diese Massnahme<br />
ist aber weniger beliebt als Entlassungen. Lieber alle verdienen etwas weniger, aber alle<br />
haben noch einen Job und verdienen überhaupt etwas. Man macht also als Arbeitgeber<br />
eine Änderungskündigung und stellt alle Arbeitnehmer wieder ein zu 60% Lohn.<br />
Kurzarbeitsentschädigung erhält man dafür nicht.<br />
Ein Arbeitnehmer ist nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG nur verpflichtet einen schlechter<br />
bezahlten Job anzunehmen, wenn er mindestens 70% des bisherigen Lohnes erhält.<br />
Sonst wird ihm für eine gewisse Zeit die Arbeitslosenentschädigung gestrichen.<br />
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