KMU I: Zusammenfassung (2006)
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Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />
Fall Flink<br />
1.<br />
Wegfall von:<br />
● Unfallversicherung<br />
● Obligatorische berufliche Vorsorge<br />
● Arbeitslosenversicherung<br />
Weiterhin:<br />
● AHV<br />
● IV<br />
Änderung:<br />
Es gibt 3 verschiedene Beitragsstatute. Bisher musste er für die AHV nur 4,2% bezahlen.<br />
Selbstständig muss er selber 7,8% bezahlen. Er muss es selber abliefern.<br />
Er muss diesen Betrag vom Gewinn bezahlen. Dies wird über die Steuererklärung<br />
bestimmt.<br />
Lohn- und Erwerbsersatzordnung (LEO) → vor Krieg bereits klar<br />
Die EO ist geblieben, darüber wurde einfach das AHV-Recht gestülpt. Für die unselbstständig<br />
Erwerbenden war das Problem nun gelöst. Für die selbstständig Erwerbenden hat<br />
man einfach das bestehende System der (Wehr-)Steuer genommen.<br />
Es gibt gewisse Inkonvenienzen: die Steuerordnung ist sehr träge. Es kann also sein,<br />
dass jemand zuviel AHV-Beiträge bezahlt, dies aber schon verjährt ist , bis die<br />
Steuerbehörden die Steuererklärung korrigieren.<br />
Man macht am Anfang selber provisorische Aufstellungen und bezahlt einfach ein, bis die<br />
erste rechtskräftige Steuererklärung vorliegt. Danach wird berichtigt.<br />
Bei Einkommen unter CHF 50'000.- bezahlt man weniger als 7,8%, damit eine kleine<br />
Selbstständigkeit nicht übermässig belastet wird.<br />
2.<br />
Es besteht keine Erwerbstätigkeit. Es sind keine Beiträge für diese Mithilfe zu entrichten.<br />
→ allgemeine eheliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB<br />
Leistet sie einen erheblichen Beitrag, der über dies Unterstützungspflicht hinausgeht,<br />
dann gilt es als Mitarbeit und muss nach Art. 165 ZGB entschädigt werden. Es sind also<br />
auch die Abgaben an die Versicherung fällig. Wenn er das nicht bemerkt, kommt es<br />
spätestens bei der Scheidung zu einem Anspruch. Die Beiträge müssten theoretisch noch<br />
nachbezahlt werden, geschieht aber in der Praxis nicht.<br />
Wenn sie einen Barlohn erhält, dann gilt es als unselbstständig erwerbstätig.<br />
Als Gesellschafterin gilt sie als selbstständig erwerbstätig.<br />
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