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KMU I: Zusammenfassung (2006)

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Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />

Fall Flink<br />

1.<br />

Wegfall von:<br />

● Unfallversicherung<br />

● Obligatorische berufliche Vorsorge<br />

● Arbeitslosenversicherung<br />

Weiterhin:<br />

● AHV<br />

● IV<br />

Änderung:<br />

Es gibt 3 verschiedene Beitragsstatute. Bisher musste er für die AHV nur 4,2% bezahlen.<br />

Selbstständig muss er selber 7,8% bezahlen. Er muss es selber abliefern.<br />

Er muss diesen Betrag vom Gewinn bezahlen. Dies wird über die Steuererklärung<br />

bestimmt.<br />

Lohn- und Erwerbsersatzordnung (LEO) → vor Krieg bereits klar<br />

Die EO ist geblieben, darüber wurde einfach das AHV-Recht gestülpt. Für die unselbstständig<br />

Erwerbenden war das Problem nun gelöst. Für die selbstständig Erwerbenden hat<br />

man einfach das bestehende System der (Wehr-)Steuer genommen.<br />

Es gibt gewisse Inkonvenienzen: die Steuerordnung ist sehr träge. Es kann also sein,<br />

dass jemand zuviel AHV-Beiträge bezahlt, dies aber schon verjährt ist , bis die<br />

Steuerbehörden die Steuererklärung korrigieren.<br />

Man macht am Anfang selber provisorische Aufstellungen und bezahlt einfach ein, bis die<br />

erste rechtskräftige Steuererklärung vorliegt. Danach wird berichtigt.<br />

Bei Einkommen unter CHF 50'000.- bezahlt man weniger als 7,8%, damit eine kleine<br />

Selbstständigkeit nicht übermässig belastet wird.<br />

2.<br />

Es besteht keine Erwerbstätigkeit. Es sind keine Beiträge für diese Mithilfe zu entrichten.<br />

→ allgemeine eheliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB<br />

Leistet sie einen erheblichen Beitrag, der über dies Unterstützungspflicht hinausgeht,<br />

dann gilt es als Mitarbeit und muss nach Art. 165 ZGB entschädigt werden. Es sind also<br />

auch die Abgaben an die Versicherung fällig. Wenn er das nicht bemerkt, kommt es<br />

spätestens bei der Scheidung zu einem Anspruch. Die Beiträge müssten theoretisch noch<br />

nachbezahlt werden, geschieht aber in der Praxis nicht.<br />

Wenn sie einen Barlohn erhält, dann gilt es als unselbstständig erwerbstätig.<br />

Als Gesellschafterin gilt sie als selbstständig erwerbstätig.<br />

-23-

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