KMU I: Zusammenfassung (2006)
KMU I: Zusammenfassung (2006)
KMU I: Zusammenfassung (2006)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />
9 Sozialversicherungsrecht:<br />
Schlechter Geschäftsgang / Unternehmensübernahme<br />
Was geschieht, wenn das Geschäft nicht mehr läuft?<br />
→ Arbeitsrechtliche Fragen<br />
→ Sozialversicherungsrechtliche Fragen<br />
Der Bund ist nur kompetent, wenn er aus der BV ermächtigt ist. Die meisten<br />
Verfassungsnormen, die sich mit Sozialversicherungsrecht befassen, sind recht<br />
umfangreich. Darum wird dem Bund erst die Kompetenz zugeteilt, wenn ein gewisser<br />
Konsens bereits besteht.<br />
→ Art. 114 Abs. 1 und 2 BV regeln die Kompetenz für eine Arbeitslosenversicherung.<br />
Die meisten Versicherten waren anfangs gar nicht versichert in der<br />
Arbeitslosenversicherung. Da die Wirtschaft in den 50er Jahren gut lief, spielte das noch<br />
keine Rolle. In den 70er Jahren war ein Crash (Ölkrise). Plötzlich hatte man viele<br />
Arbeitslose und die Schweiz hatte ein riesen Problem, da die meisten nicht versichert<br />
waren. Danach setzten sich die beteiligten Gebiete zusammen und stellten eine<br />
umfassende Arbeitslosenversicherung zusammen. Bei der Einführung der<br />
Kompetenznorm wird bereits darüber diskussiert, wie die Normen aussehen sollen.<br />
Art. 114 Abs. 2 lit. a BV:<br />
Man spricht ausdrücklich von einer Versicherung. Der Bund kann also keine<br />
steuerorientierte Abgabe schaffen. Hier ist das Versicherungsprinzip sehr stark<br />
durchgezogen. Sie ist sehr stark selbsttragend. Angemessener Erwerbsersatz bedeutet<br />
nicht, dass man vollen Ersatz erhält. Der faktische Bereich liegt bei 60-80%. Man will den<br />
Anreiz schaffen, sich eine neue Stelle zu suchen. Das Leistungsziel der obligatorischen 2.<br />
Säule liegt bei ca. 60% und dort will man den Level des bisherigen Lebensstandards<br />
aufrecht erhalten. Der normale Satz ist 70%, bei speziellen Fällen (Familie mit Kindern)<br />
erhält man 80%.<br />
Der Erwerbsersatz bis 1996/97 im Vordergrund. Es herrscht Gleichwertigkeit von<br />
Erwerbsersatz und Verhütung/Bekämpfung. Man will schauen, dass die Arbeitslosigkeit<br />
gar nicht eintritt, und diejenigen, die arbeitslos sind, möglichst schnell wieder integriert<br />
werden.<br />
Lit. b und c:<br />
In lit. b steht ein Obligatorium für Arbeitnehmer.<br />
Es gibt keine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständigerwerbende. Dieser<br />
Grundsatz wurde bislang nicht umgesetzt. Wie will man überwachen, ob man genug<br />
Arbeit hat oder nicht. Oder ob sich jemand auf die faule Haut legt. Das müsste mit<br />
Prämien bezahlt werden. Die KU müssten ca. 2% abliefern. Das wollen sie aber auch<br />
nicht, da sie sonst schon viele Abgaben bezahlen müssen.<br />
Arbeitslosenentschädigung<br />
Ist in Art. 8 ff. AVIG geregelt. Sie ist sehr kompliziert. Man muss 8 verschiedene<br />
Voraussetzungen erfüllen, dass man Arbeitslosentaggeld erhält. Ein allfälliger Sozialplan<br />
muss gut gemacht sein, da sonst der Arbeitgeber die Arbeitslosenverischerung füttert und<br />
-38-