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KMU I: Zusammenfassung (2006)

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Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />

9 Sozialversicherungsrecht:<br />

Schlechter Geschäftsgang / Unternehmensübernahme<br />

Was geschieht, wenn das Geschäft nicht mehr läuft?<br />

→ Arbeitsrechtliche Fragen<br />

→ Sozialversicherungsrechtliche Fragen<br />

Der Bund ist nur kompetent, wenn er aus der BV ermächtigt ist. Die meisten<br />

Verfassungsnormen, die sich mit Sozialversicherungsrecht befassen, sind recht<br />

umfangreich. Darum wird dem Bund erst die Kompetenz zugeteilt, wenn ein gewisser<br />

Konsens bereits besteht.<br />

→ Art. 114 Abs. 1 und 2 BV regeln die Kompetenz für eine Arbeitslosenversicherung.<br />

Die meisten Versicherten waren anfangs gar nicht versichert in der<br />

Arbeitslosenversicherung. Da die Wirtschaft in den 50er Jahren gut lief, spielte das noch<br />

keine Rolle. In den 70er Jahren war ein Crash (Ölkrise). Plötzlich hatte man viele<br />

Arbeitslose und die Schweiz hatte ein riesen Problem, da die meisten nicht versichert<br />

waren. Danach setzten sich die beteiligten Gebiete zusammen und stellten eine<br />

umfassende Arbeitslosenversicherung zusammen. Bei der Einführung der<br />

Kompetenznorm wird bereits darüber diskussiert, wie die Normen aussehen sollen.<br />

Art. 114 Abs. 2 lit. a BV:<br />

Man spricht ausdrücklich von einer Versicherung. Der Bund kann also keine<br />

steuerorientierte Abgabe schaffen. Hier ist das Versicherungsprinzip sehr stark<br />

durchgezogen. Sie ist sehr stark selbsttragend. Angemessener Erwerbsersatz bedeutet<br />

nicht, dass man vollen Ersatz erhält. Der faktische Bereich liegt bei 60-80%. Man will den<br />

Anreiz schaffen, sich eine neue Stelle zu suchen. Das Leistungsziel der obligatorischen 2.<br />

Säule liegt bei ca. 60% und dort will man den Level des bisherigen Lebensstandards<br />

aufrecht erhalten. Der normale Satz ist 70%, bei speziellen Fällen (Familie mit Kindern)<br />

erhält man 80%.<br />

Der Erwerbsersatz bis 1996/97 im Vordergrund. Es herrscht Gleichwertigkeit von<br />

Erwerbsersatz und Verhütung/Bekämpfung. Man will schauen, dass die Arbeitslosigkeit<br />

gar nicht eintritt, und diejenigen, die arbeitslos sind, möglichst schnell wieder integriert<br />

werden.<br />

Lit. b und c:<br />

In lit. b steht ein Obligatorium für Arbeitnehmer.<br />

Es gibt keine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständigerwerbende. Dieser<br />

Grundsatz wurde bislang nicht umgesetzt. Wie will man überwachen, ob man genug<br />

Arbeit hat oder nicht. Oder ob sich jemand auf die faule Haut legt. Das müsste mit<br />

Prämien bezahlt werden. Die KU müssten ca. 2% abliefern. Das wollen sie aber auch<br />

nicht, da sie sonst schon viele Abgaben bezahlen müssen.<br />

Arbeitslosenentschädigung<br />

Ist in Art. 8 ff. AVIG geregelt. Sie ist sehr kompliziert. Man muss 8 verschiedene<br />

Voraussetzungen erfüllen, dass man Arbeitslosentaggeld erhält. Ein allfälliger Sozialplan<br />

muss gut gemacht sein, da sonst der Arbeitgeber die Arbeitslosenverischerung füttert und<br />

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