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KMU I: Zusammenfassung (2006)

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Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />

Das ArG gilt für alle Betriebe, also auch für unseren Fall Flink.<br />

Ausnahmen in Art. 2:<br />

● Verwaltungen des Bundes und der Gemeinden<br />

● Bundesrat bestimmt auf welche es anwendbar ist und welche nicht<br />

○ Verordnung: Selbstständige Anstalten unterstehen dem ArG, die nicht<br />

selbstständigen nicht<br />

Art. 27 ArG:<br />

Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebe → darauf gestützt gibt es eine eigene<br />

Verordnung (ArGV 2)<br />

Zum Automobilgewerbe gibt es eine Sonderbestimmung in Art. 46: Art. 4 → Nachtarbeit<br />

ist ohne Bewilligung möglich bei „Pikett-Dienst“.<br />

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