KMU I: Zusammenfassung (2006)
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Vorlesungsnotizen <strong>KMU</strong>-Recht I <strong>2006</strong>/07<br />
Das ArG gilt für alle Betriebe, also auch für unseren Fall Flink.<br />
Ausnahmen in Art. 2:<br />
● Verwaltungen des Bundes und der Gemeinden<br />
● Bundesrat bestimmt auf welche es anwendbar ist und welche nicht<br />
○ Verordnung: Selbstständige Anstalten unterstehen dem ArG, die nicht<br />
selbstständigen nicht<br />
Art. 27 ArG:<br />
Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebe → darauf gestützt gibt es eine eigene<br />
Verordnung (ArGV 2)<br />
Zum Automobilgewerbe gibt es eine Sonderbestimmung in Art. 46: Art. 4 → Nachtarbeit<br />
ist ohne Bewilligung möglich bei „Pikett-Dienst“.<br />
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