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Gestaltungsplan Torfeld Süd Seite 22 von 120<br />

Umweltverträglichkeitsbericht Ernst Basler + Partner AG, 2009<br />

WA-6 Nicht überbaute Flächen und oberirdische Parkierungsflächen und soweit sinnvoll<br />

auch Wege sind versickerungsfähig zu gestalten (§ 25 Abs. 2 SNV).<br />

WA-7 Das Wasser von befestigten Wegen und Plätzen wird über Schlammsammler gesammelt<br />

und in einer bewachsenen Retentionsmulde versickert.<br />

WA-8 Bei belastetem Material, das im Zuge der Aushubarbeiten für die Neubauten nicht<br />

ausgehoben und entsorgt wird, wird die Oberfläche mit einer Sperrschicht oder<br />

einem dichten Belag versiegelt.<br />

AA-1 Es wird ein ressourcenschonender Rückbau und Aushub angestrebt mit folgenden<br />

Grundsätzen:<br />

• kontrolliert und selektiv rückbauen; weitgehende Trennung vor Ort<br />

• möglichst wenig Abfälle entstehen lassen (Wiederverwertung)<br />

• nicht verwertbare Abfälle möglichst verwerten (Recycling evt. Behandlung on<br />

site)<br />

• nicht verwertbare Abfälle umweltgerecht entsorgen (KVA, Deponie)<br />

• „leicht“ belastete Materialien auf dem Areal soweit als möglich wieder einbauen<br />

• Transportwege möglichst minimieren<br />

• Transporte mit der Bahn prüfen<br />

AA-2 Die gesetzeskonforme Entsorgung der Abfälle und der Rückbaumaterialien wird<br />

durch eine fachtechnische Begleitung sichergestellt. Diese überwacht die anfallenden<br />

Abfälle und veranlasst wo nötig Analysen.<br />

FF-1 Der Gestaltungsplan hat einen zusammenhängenden öffentlichen Grün- und Freiraum<br />

mit einer Minimalfläche von 4'500 m 2 auszuscheiden (§30 ter BNO, Abs. 7).<br />

FF-2 Der öffentliche Grün- und Freiraum ist als ökologisch wertvoller, den Erholungsbedürfnissen<br />

der Wohn- und Arbeitsbevölkerung dienender Park zu gestalten. In ihm<br />

sind nur Fuss- und Velowege gemäss § 21 Abs. 1 sowie angemessene Ruhe- und<br />

Spieleinrichtungen zulässig (§ 18 Abs. 1 SNV).<br />

FF-3 Ein angemessener Anteil der privaten Grünflächen muss den Anforderungen des<br />

ökologischen Ausgleichs genügen. Dieser Ausgleich kann teilweise auch ausserhalb<br />

des Perimeters realisiert werden (§ 24 Abs. 1 SNV).<br />

FF-5 Der Umgebungsbereich Florastrasse ist zu begrünen. Daneben sind nur die Erschliessungsflächen<br />

im Sinne von § 20 Abs. 3 SNV zulässig (§ 18 Abs. 2 SNV).<br />

FF-6 In Baufeld 6 ist im hierfür ausgeschiedenen Bereichen eine Baumgruppe, bestehend<br />

aus einheimischen Laubbäumen, zu pflanzen (§ 18 Abs. 3 SNV).<br />

FF-7 Entlang der Buchserstrasse und der Verlängerung der Unteren Torfeldstrasse sind je<br />

eine Baumreihe, bestehend aus einheimischen Laubbäumen, zu pflanzen, entlang<br />

der Buchserstrasse in ungefährem Abstand von 5 m zur Baulinie. (§ 18 Abs. 4 SNV).<br />

FF-8 Es ist eine Grünflächenziffer von 30% (Baufeld 2) resp. 40% (Baufeld 4) einzuhalten<br />

(§ 9 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 4 SNV).

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