PDF, 43.0 MB - Aarau
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Gestaltungsplan Torfeld Süd Seite 22 von 120<br />
Umweltverträglichkeitsbericht Ernst Basler + Partner AG, 2009<br />
WA-6 Nicht überbaute Flächen und oberirdische Parkierungsflächen und soweit sinnvoll<br />
auch Wege sind versickerungsfähig zu gestalten (§ 25 Abs. 2 SNV).<br />
WA-7 Das Wasser von befestigten Wegen und Plätzen wird über Schlammsammler gesammelt<br />
und in einer bewachsenen Retentionsmulde versickert.<br />
WA-8 Bei belastetem Material, das im Zuge der Aushubarbeiten für die Neubauten nicht<br />
ausgehoben und entsorgt wird, wird die Oberfläche mit einer Sperrschicht oder<br />
einem dichten Belag versiegelt.<br />
AA-1 Es wird ein ressourcenschonender Rückbau und Aushub angestrebt mit folgenden<br />
Grundsätzen:<br />
• kontrolliert und selektiv rückbauen; weitgehende Trennung vor Ort<br />
• möglichst wenig Abfälle entstehen lassen (Wiederverwertung)<br />
• nicht verwertbare Abfälle möglichst verwerten (Recycling evt. Behandlung on<br />
site)<br />
• nicht verwertbare Abfälle umweltgerecht entsorgen (KVA, Deponie)<br />
• „leicht“ belastete Materialien auf dem Areal soweit als möglich wieder einbauen<br />
• Transportwege möglichst minimieren<br />
• Transporte mit der Bahn prüfen<br />
AA-2 Die gesetzeskonforme Entsorgung der Abfälle und der Rückbaumaterialien wird<br />
durch eine fachtechnische Begleitung sichergestellt. Diese überwacht die anfallenden<br />
Abfälle und veranlasst wo nötig Analysen.<br />
FF-1 Der Gestaltungsplan hat einen zusammenhängenden öffentlichen Grün- und Freiraum<br />
mit einer Minimalfläche von 4'500 m 2 auszuscheiden (§30 ter BNO, Abs. 7).<br />
FF-2 Der öffentliche Grün- und Freiraum ist als ökologisch wertvoller, den Erholungsbedürfnissen<br />
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung dienender Park zu gestalten. In ihm<br />
sind nur Fuss- und Velowege gemäss § 21 Abs. 1 sowie angemessene Ruhe- und<br />
Spieleinrichtungen zulässig (§ 18 Abs. 1 SNV).<br />
FF-3 Ein angemessener Anteil der privaten Grünflächen muss den Anforderungen des<br />
ökologischen Ausgleichs genügen. Dieser Ausgleich kann teilweise auch ausserhalb<br />
des Perimeters realisiert werden (§ 24 Abs. 1 SNV).<br />
FF-5 Der Umgebungsbereich Florastrasse ist zu begrünen. Daneben sind nur die Erschliessungsflächen<br />
im Sinne von § 20 Abs. 3 SNV zulässig (§ 18 Abs. 2 SNV).<br />
FF-6 In Baufeld 6 ist im hierfür ausgeschiedenen Bereichen eine Baumgruppe, bestehend<br />
aus einheimischen Laubbäumen, zu pflanzen (§ 18 Abs. 3 SNV).<br />
FF-7 Entlang der Buchserstrasse und der Verlängerung der Unteren Torfeldstrasse sind je<br />
eine Baumreihe, bestehend aus einheimischen Laubbäumen, zu pflanzen, entlang<br />
der Buchserstrasse in ungefährem Abstand von 5 m zur Baulinie. (§ 18 Abs. 4 SNV).<br />
FF-8 Es ist eine Grünflächenziffer von 30% (Baufeld 2) resp. 40% (Baufeld 4) einzuhalten<br />
(§ 9 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 4 SNV).