rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
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L E A S I N G R E C H T<br />
Für die Berechnung der Rückstandsquote bei einem Finanzierungsleasingvertrag<br />
mit einem Verbraucher ist allein die Summe<br />
der Brutto-Leasingraten maßgebend<br />
Die Parteien schlossen Ende 1995/Anfang 1996 einen Leasingvertrag über einen neuen Pkw<br />
<strong>für</strong> die Dauer von 36 Monaten mit monatlichen Leasingraten von 1.541,92 DM brutto und<br />
einem kalkulierten Restwert von 10.000,00 DM brutto bei einem Fahrzeuggesamtpreis von<br />
60.616,00 DM brutto. Nachdem der beklagte Leasingnehmer vier Leasingraten nicht bezahlt<br />
hatte, forderte ihn die klagende Leasinggeberin mit Schreiben vom 11.02.1997 auf, die rückständigen<br />
Raten nebst Verzugszinsen und Kosten innerhalb von 14 Tagen zahlen, anderenfalls<br />
werde sie den Vertrag kündigen und den gesamten Rückstand in einem gerichtlichen<br />
Verfahren vom Leasingnehmer fordern. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärte die Leasinggeberin<br />
am 26.02.1997 die Kündigung des Leasingvertrages.<br />
Mit ihrer Klage verlangt sie vom Beklagten Zahlung der vier rückständigen Leasingraten sowie<br />
Schadensersatz wegen der durch den Zahlungsverzug veranlassten fristlosen Kündigung<br />
in Höhe von insgesamt (noch) 25.865,47 DM nebst Zinsen. Das LG hat der Klage lediglich<br />
wegen der rückständigen Leasingraten bis zur Sicherstellung des Pkw stattgegeben. Auf die<br />
Berufung der Klägerin hat das OLG den Beklagten antragsgemäß zur vollen Zahlung verurteilt.<br />
Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.<br />
BGH, Urteil vom 14.02.2001 – VIII ZR 277/99, NJW 2001, 1349<br />
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGBn.F.)<br />
Die Leasinggeberin kann vom Leasingnehmer nicht nur Zahlung der rückständigen<br />
Leasingraten, sondern auch Ersatz des „Kündigungsschadens“ verlangen. Die Klägerin<br />
hat den Leasingvertrag wirksam wegen Zahlungsverzugs des Beklagten nach<br />
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG (= § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) gekündigt.<br />
I. Anwendbarkeit des VerbrKrG (jetzt §§ 488 ff. BGB)<br />
BGH a.a.O., S. 1350: „Auf den Leasingvertrag ... findet das Verbraucherkreditgesetz<br />
Anwendung. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag mit<br />
Restwertgarantie des Leasingnehmers und Andienungsrecht des Leasinggebers, der als<br />
Finanzierungsleasingvertrag im Sinne des § 3 II Nr. 1 VerbrKrG ein Kreditvertrag in<br />
Form einer sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 II VerbrKrG ist.“<br />
II. Kündigungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG = § 498 Abs. 1 S. 1<br />
Nr. 1 BGB<br />
BGH a.a.O. S. 1350: „Nach § 12 I 1 VerbrKrG kann der Kreditgeber bei einem Kredit,<br />
der ... in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des<br />
Verbrauchers nur unter drei Voraussetzungen kündigen: Erstens muss der Verbraucher<br />
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in<br />
Verzug sein (S. 1 Nr. 1). Zweitens muss der Verzug mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit<br />
des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des Nennbetrags des Kredits oder des<br />
Teilzahlungspreises bestehen (sog. Rückstandsquote; ebenfalls S. 1 Nr. 1). Drittens<br />
muss der Kreditgeber dem Verbraucher darüber hinaus erfolglos eine zweiwöchige Frist<br />
zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass er bei<br />
Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange (sog. qualifizierte<br />
Mahnung; S. 1 Nr. 2). ... Die vorgenannten Kündigungsvoraussetzungen sind hier erfüllt.“<br />
JP JANUAR 2002