rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
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S T R A F P R O Z E S S R E C H T<br />
Beschwerdeführerin gegenüber dem LG Stuttgart ausscheidet. Mit der wohl<br />
überwiegenden Meinung hält nämlich das OLG Stuttgart den Zivilrechtsweg<br />
<strong>für</strong> gegeben und lehnt sowohl eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO<br />
als auch das Eingreifen des § 23 EGGVG ab.<br />
OLG Stuttgart: „§ 98 Abs. 2 StPO ist weder unmittelbar einschlägig noch auf eine Situation<br />
nach Abschluss des Strafverfahrens entsprechend anwendbar. Die Strafgerichtsbarkeit<br />
ist auch nicht das Forum <strong>für</strong> die Entscheidung über den Besitz an<br />
Sachen, die in amtlichem Gewahrsam waren (Düsseldorf a.a.O.). Es handelt sich<br />
um ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, wie es auch aus anderen<br />
Gründen entstehen kann, <strong>für</strong> das die §§ 688, 983 etc. BGB gelten, also zivilrechtliche<br />
Regeln. Der ebenfalls von einigen <strong>für</strong> anwendbar gehaltene Rechtsweg nach § 23<br />
EGGVG (z.B. LG Hildesheim NStZ 1989, 336 – allerdings ohne nähere Begründung) ist<br />
demgegenüber subsidiär.“<br />
IV. Die Beschwerdeführerin muss deshalb eine ordnungsgemäße Herausgabeklage<br />
erheben. Eine Verweisung an die Zivilgerichte nach § 17a GVG lehnt das<br />
OLG Stuttgart ab, weil nach dem Wortlaut dieser Norm eine Verweisung innerhalb<br />
der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist. Auch einer analogen<br />
Anwendung des § 17a GVG wird widersprochen.<br />
OLG Stuttgart: „Gegen eine entsprechende Anwendung (...) spricht einerseits, dass<br />
bei der Neuregelung die zur alten Fassung bekannte ganz herrschende Meinung, wonach<br />
eine Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zulässig sei,<br />
den Gesetzgeber nicht zu einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung veranlasst<br />
hat (HansOLG Hamburg NStZ 1995, 252), andererseits, dass die Form- und sonstigen<br />
Zulässigkeitsvorschriften <strong>für</strong> eine Zivilklage bei einer bindenden Verweisung umgangen<br />
würden (OLG Hamm, Beschluss vom 4. August 1992, 1 VAs 44/92).“<br />
JP JANUAR 2002