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rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt

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S T R A F P R O Z E S S R E C H T<br />

Beschwerdeführerin gegenüber dem LG Stuttgart ausscheidet. Mit der wohl<br />

überwiegenden Meinung hält nämlich das OLG Stuttgart den Zivilrechtsweg<br />

<strong>für</strong> gegeben und lehnt sowohl eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO<br />

als auch das Eingreifen des § 23 EGGVG ab.<br />

OLG Stuttgart: „§ 98 Abs. 2 StPO ist weder unmittelbar einschlägig noch auf eine Situation<br />

nach Abschluss des Strafverfahrens entsprechend anwendbar. Die Strafgerichtsbarkeit<br />

ist auch nicht das Forum <strong>für</strong> die Entscheidung über den Besitz an<br />

Sachen, die in amtlichem Gewahrsam waren (Düsseldorf a.a.O.). Es handelt sich<br />

um ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, wie es auch aus anderen<br />

Gründen entstehen kann, <strong>für</strong> das die §§ 688, 983 etc. BGB gelten, also zivilrechtliche<br />

Regeln. Der ebenfalls von einigen <strong>für</strong> anwendbar gehaltene Rechtsweg nach § 23<br />

EGGVG (z.B. LG Hildesheim NStZ 1989, 336 – allerdings ohne nähere Begründung) ist<br />

demgegenüber subsidiär.“<br />

IV. Die Beschwerdeführerin muss deshalb eine ordnungsgemäße Herausgabeklage<br />

erheben. Eine Verweisung an die Zivilgerichte nach § 17a GVG lehnt das<br />

OLG Stuttgart ab, weil nach dem Wortlaut dieser Norm eine Verweisung innerhalb<br />

der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist. Auch einer analogen<br />

Anwendung des § 17a GVG wird widersprochen.<br />

OLG Stuttgart: „Gegen eine entsprechende Anwendung (...) spricht einerseits, dass<br />

bei der Neuregelung die zur alten Fassung bekannte ganz herrschende Meinung, wonach<br />

eine Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zulässig sei,<br />

den Gesetzgeber nicht zu einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung veranlasst<br />

hat (HansOLG Hamburg NStZ 1995, 252), andererseits, dass die Form- und sonstigen<br />

Zulässigkeitsvorschriften <strong>für</strong> eine Zivilklage bei einer bindenden Verweisung umgangen<br />

würden (OLG Hamm, Beschluss vom 4. August 1992, 1 VAs 44/92).“<br />

JP JANUAR 2002

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