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rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt

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V E R F A H R E N S R E C H T<br />

Im vorliegenden Fall beschränken sich jedoch die weit ausholenden Begleit-<br />

Bemerkungen des Schuldners nicht auf eine solche zulässige Klarstellung, sondern<br />

lassen den eigentlichen Widerruf in den Hintergrund treten. ... Schon deshalb können<br />

sie nicht als ordnungsgemäße und – wie es im Urteil heißt – ,uneingeschränkte’<br />

Erfüllung der Widerrufs-Pflicht anerkannt werden.“<br />

3. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Widerrufserklärungen unmittelbar<br />

gegenüber den Gläubigern, nicht jedoch gegenüber dem Beschwerdegericht<br />

abgeben müssen.<br />

OLG Nürnberg a.a.O., S. 330: „Es ist nicht Aufgabe des LG Nürnberg-Fürth oder<br />

des OLG Nürnberg, die vom Schuldner vorgelegten Erklärungen an die Empfänger<br />

weiter zu leiten. Dies muss der Schuldner laut Urteil selbst besorgen bzw. besorgen<br />

lassen.“<br />

II. Das OLG hat deshalb zu Recht die Haftanordnung bestehen lassen und ihre<br />

Vollstreckung lediglich aufgeschoben.<br />

– – –<br />

Terminschwierigkeiten<br />

Die Beklagte hatte einen Prozess vor dem Landgericht verloren. Ihr Anwalt hatte dagegen<br />

rechtzeitig Berufung eingelegt. Kurz nach Berufungseinlegung erhielt der Anwalt der Beklagten<br />

ein Schreiben des Senatsvorsitzenden, in dem es u.a. hieß:<br />

„Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln<br />

und den Verhandlungstermin in der Regel spätestens sechs Wochen nach Eingang<br />

der Berufungsbegründungsschrift durchzuführen. Dies bedingt, dass Fristverlängerungen<br />

nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten<br />

sind. Erschwernisse bei Korrespondenz<strong>anwälte</strong>n werden in der Regel als unerheblich<br />

erachtet, da die Prozessführung durch den beim OLG Dresden zugelassenen Prozessbevollmächtigten<br />

zu erfolgen hat. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass der relevante Sachverhalt<br />

in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen<br />

eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch der pauschale<br />

Hinweis auf ,Arbeitsüberlastung’ ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe darzulegen,<br />

etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bearbeiten sind.“<br />

Am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist beantragte der Anwalt der Beklagten eine<br />

Fristverlängerung um vier Wochen. Zur Begründung führte er an, er habe den Rechtsstreit<br />

erstinstanzlich nur als Korrespondenzanwalt geführt. Zur Vorbereitung der Berufungsbegründung<br />

müsse noch eine Besprechung mit der Mandantin stattfinden, die jedoch aufgrund<br />

wechselseitiger Terminüberschneidungen noch nicht durchgeführt werden konnte.<br />

Der Senatsvorsitzende lehnte die Fristverlängerung ab. Daraufhin beantragte die Beklagte<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wies das OLG zurück und verwarf<br />

gleichzeitig die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte der Senat aus, eine Wiedereinsetzung<br />

sei nicht zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf<br />

einem Verschulden des Anwalts beruhe, der der Beklagten zuzurechnen sei. Nach st. Rspr.<br />

des erkennenden Senats genüge der allgemein gehaltene Hinweis auf die Notwendigkeit<br />

weitere Informationsbeschaffungen <strong>für</strong> eine Fristverlängerung grds. nicht, was sich auch aus<br />

der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.02.2001 ergebe. Die hiergegen gerichtete sofortige<br />

Beschwerde der Beklagten zum BGH hatte Erfolg.<br />

JP JANUAR 2002 35

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