rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
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V E R F A H R E N S R E C H T<br />
Im vorliegenden Fall beschränken sich jedoch die weit ausholenden Begleit-<br />
Bemerkungen des Schuldners nicht auf eine solche zulässige Klarstellung, sondern<br />
lassen den eigentlichen Widerruf in den Hintergrund treten. ... Schon deshalb können<br />
sie nicht als ordnungsgemäße und – wie es im Urteil heißt – ,uneingeschränkte’<br />
Erfüllung der Widerrufs-Pflicht anerkannt werden.“<br />
3. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Widerrufserklärungen unmittelbar<br />
gegenüber den Gläubigern, nicht jedoch gegenüber dem Beschwerdegericht<br />
abgeben müssen.<br />
OLG Nürnberg a.a.O., S. 330: „Es ist nicht Aufgabe des LG Nürnberg-Fürth oder<br />
des OLG Nürnberg, die vom Schuldner vorgelegten Erklärungen an die Empfänger<br />
weiter zu leiten. Dies muss der Schuldner laut Urteil selbst besorgen bzw. besorgen<br />
lassen.“<br />
II. Das OLG hat deshalb zu Recht die Haftanordnung bestehen lassen und ihre<br />
Vollstreckung lediglich aufgeschoben.<br />
– – –<br />
Terminschwierigkeiten<br />
Die Beklagte hatte einen Prozess vor dem Landgericht verloren. Ihr Anwalt hatte dagegen<br />
rechtzeitig Berufung eingelegt. Kurz nach Berufungseinlegung erhielt der Anwalt der Beklagten<br />
ein Schreiben des Senatsvorsitzenden, in dem es u.a. hieß:<br />
„Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu behandeln<br />
und den Verhandlungstermin in der Regel spätestens sechs Wochen nach Eingang<br />
der Berufungsbegründungsschrift durchzuführen. Dies bedingt, dass Fristverlängerungen<br />
nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten<br />
sind. Erschwernisse bei Korrespondenz<strong>anwälte</strong>n werden in der Regel als unerheblich<br />
erachtet, da die Prozessführung durch den beim OLG Dresden zugelassenen Prozessbevollmächtigten<br />
zu erfolgen hat. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass der relevante Sachverhalt<br />
in der ersten Instanz vorgetragen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen<br />
eine Verlängerung von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen. Auch der pauschale<br />
Hinweis auf ,Arbeitsüberlastung’ ist nicht ausreichend. Hier sind die Gründe darzulegen,<br />
etwa welche anderen Fristsachen vorrangig zu bearbeiten sind.“<br />
Am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist beantragte der Anwalt der Beklagten eine<br />
Fristverlängerung um vier Wochen. Zur Begründung führte er an, er habe den Rechtsstreit<br />
erstinstanzlich nur als Korrespondenzanwalt geführt. Zur Vorbereitung der Berufungsbegründung<br />
müsse noch eine Besprechung mit der Mandantin stattfinden, die jedoch aufgrund<br />
wechselseitiger Terminüberschneidungen noch nicht durchgeführt werden konnte.<br />
Der Senatsvorsitzende lehnte die Fristverlängerung ab. Daraufhin beantragte die Beklagte<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wies das OLG zurück und verwarf<br />
gleichzeitig die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte der Senat aus, eine Wiedereinsetzung<br />
sei nicht zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf<br />
einem Verschulden des Anwalts beruhe, der der Beklagten zuzurechnen sei. Nach st. Rspr.<br />
des erkennenden Senats genüge der allgemein gehaltene Hinweis auf die Notwendigkeit<br />
weitere Informationsbeschaffungen <strong>für</strong> eine Fristverlängerung grds. nicht, was sich auch aus<br />
der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.02.2001 ergebe. Die hiergegen gerichtete sofortige<br />
Beschwerde der Beklagten zum BGH hatte Erfolg.<br />
JP JANUAR 2002 35