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rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt

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A L L G E M E I N E S H A F T U N G S R E C H T<br />

derzeit zu einer Behinderung des bevorrechtigten Straßenbahnverkehr kommen<br />

können, indem sie auf den Straßenbahnschienen in der Straßenmitte warten<br />

wollte.<br />

III. Ein Mitverschulden folgt auch nicht aus der vom Kläger behaupteten angeblichen<br />

Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1). Zum einen ist zum<br />

Ausmaß der behaupteten Überschreitung nichts vorgetragen, zum anderen fehlt<br />

es nach obigen Grundsätzen auch in diesem Zusammenhang am Nachweis, das<br />

eventuell anzunehmende Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1)<br />

unfallursächlich geworden ist.<br />

Vgl. hierzu auch die gleichlautende Entscheidung des KG vom 17.01.2000 in JP<br />

2000, 383. Dort speziell zur Frage der Mithaftung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.<br />

– – –<br />

Wer lesen kann ist klar im Vorteil:<br />

Die Busspur ist ein Sonderfahrstreifen und nicht <strong>für</strong> jeden da!<br />

Die Ehefrau des Klägers wollte mit dessen Pkw links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen,<br />

wobei sie zwei Fahrspuren des entgegenkommenden Verkehrs überqueren musste. Die aus<br />

ihrer Sicht davon linke Spur war als Sonderfahrstreifen <strong>für</strong> Busse ausgewiesen und somit dem<br />

Linienverkehr vorbehalten. Auf der Gegenfahrspur <strong>für</strong> den Individualverkehr stauten sich die<br />

Fahrzeuge, sodass der Zeuge Z sein Fahrzeug leicht zurücksetzte, um ihr das Abbiegen zu<br />

ermöglichen. Sie fuhr daraufhin an und wollte die Busspur in einem Zug überqueren. Dabei<br />

kam es zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Pkw, der bei der Beklagten zu 2)<br />

haftpflichtversichert ist. Erstinstanzlich klagte der Kläger auf vollen Schadensersatz und erhielt<br />

eine Quote von 1/3. In zweiter Instanz verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter und<br />

begehrte 2/3 Schadensersatz. Der Prozess wurde in der Berufung vom Sohn des Erstbeklagten<br />

als Erben fortgeführt. Er wendet ein, dass die Ehefrau des Klägers mit einem auf der Busspur<br />

herannahenden Fahrzeug habe rechnen müssen. Nach dem erstinstanzlichen Gutachten und<br />

ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der zweiten Instanz steht fest, dass die<br />

Ehefrau des Klägers einen herannahenden Omnibus möglicherweise auch nur unwesentlich<br />

früher als den Pkw des Beklagten zu 1) hätte erkennen können, aber auch, dass der Beklagte<br />

zu 1) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h fuhr und der Unfall bereits 40<br />

km/h vermeidbar gewesen wäre.<br />

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2001 – 27 U 213/00, OLG Report 2001, 308<br />

§ 17 Abs. 1 StVG; § 9 Abs. 5 StVO<br />

Im Ergebnis steht dem Kläger ein hälftiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten<br />

aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG zu. Der Verkehrsunfall ist von beiden Unfallbeteiligten<br />

mit jeweils gleich hoch zu bewertenden Anteilen verschuldet worden.<br />

I. Ein vollständiger Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet aus, da seine<br />

Ehefrau beim Einbiegen in die Grundstückseinfahrt gegen die ihr obliegenden<br />

besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Sie hätte sich<br />

so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen<br />

ist. Das sie sich nicht entsprechend verhalten hat belegt der Unfall,<br />

JP JANUAR 2002 23

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