rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A L L G E M E I N E S H A F T U N G S R E C H T<br />
derzeit zu einer Behinderung des bevorrechtigten Straßenbahnverkehr kommen<br />
können, indem sie auf den Straßenbahnschienen in der Straßenmitte warten<br />
wollte.<br />
III. Ein Mitverschulden folgt auch nicht aus der vom Kläger behaupteten angeblichen<br />
Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1). Zum einen ist zum<br />
Ausmaß der behaupteten Überschreitung nichts vorgetragen, zum anderen fehlt<br />
es nach obigen Grundsätzen auch in diesem Zusammenhang am Nachweis, das<br />
eventuell anzunehmende Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1)<br />
unfallursächlich geworden ist.<br />
Vgl. hierzu auch die gleichlautende Entscheidung des KG vom 17.01.2000 in JP<br />
2000, 383. Dort speziell zur Frage der Mithaftung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.<br />
– – –<br />
Wer lesen kann ist klar im Vorteil:<br />
Die Busspur ist ein Sonderfahrstreifen und nicht <strong>für</strong> jeden da!<br />
Die Ehefrau des Klägers wollte mit dessen Pkw links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen,<br />
wobei sie zwei Fahrspuren des entgegenkommenden Verkehrs überqueren musste. Die aus<br />
ihrer Sicht davon linke Spur war als Sonderfahrstreifen <strong>für</strong> Busse ausgewiesen und somit dem<br />
Linienverkehr vorbehalten. Auf der Gegenfahrspur <strong>für</strong> den Individualverkehr stauten sich die<br />
Fahrzeuge, sodass der Zeuge Z sein Fahrzeug leicht zurücksetzte, um ihr das Abbiegen zu<br />
ermöglichen. Sie fuhr daraufhin an und wollte die Busspur in einem Zug überqueren. Dabei<br />
kam es zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Pkw, der bei der Beklagten zu 2)<br />
haftpflichtversichert ist. Erstinstanzlich klagte der Kläger auf vollen Schadensersatz und erhielt<br />
eine Quote von 1/3. In zweiter Instanz verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter und<br />
begehrte 2/3 Schadensersatz. Der Prozess wurde in der Berufung vom Sohn des Erstbeklagten<br />
als Erben fortgeführt. Er wendet ein, dass die Ehefrau des Klägers mit einem auf der Busspur<br />
herannahenden Fahrzeug habe rechnen müssen. Nach dem erstinstanzlichen Gutachten und<br />
ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der zweiten Instanz steht fest, dass die<br />
Ehefrau des Klägers einen herannahenden Omnibus möglicherweise auch nur unwesentlich<br />
früher als den Pkw des Beklagten zu 1) hätte erkennen können, aber auch, dass der Beklagte<br />
zu 1) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h fuhr und der Unfall bereits 40<br />
km/h vermeidbar gewesen wäre.<br />
OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2001 – 27 U 213/00, OLG Report 2001, 308<br />
§ 17 Abs. 1 StVG; § 9 Abs. 5 StVO<br />
Im Ergebnis steht dem Kläger ein hälftiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten<br />
aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG zu. Der Verkehrsunfall ist von beiden Unfallbeteiligten<br />
mit jeweils gleich hoch zu bewertenden Anteilen verschuldet worden.<br />
I. Ein vollständiger Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet aus, da seine<br />
Ehefrau beim Einbiegen in die Grundstückseinfahrt gegen die ihr obliegenden<br />
besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Sie hätte sich<br />
so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen<br />
ist. Das sie sich nicht entsprechend verhalten hat belegt der Unfall,<br />
JP JANUAR 2002 23