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rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt

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A L L G E M E I N E S H A F T U N G S R E C H T<br />

den sie mit verschuldet hat, da sie in einem Zug über die Busspur in das Grundstück<br />

abbiegen wollte. Es wäre ihr aber möglich gewesen, sich langsam in die<br />

<strong>für</strong> sie nicht gut einsehbare Busspur hineinzutasten. Notfalls hätte sie sich einweisen<br />

lassen müssen.<br />

II. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen.<br />

1. Seine Mithaftung resultiert allerdings nicht schon allein aus dem Umstand,<br />

dass er unzulässigerweise die Busspur benutzt hat. Letzteres reicht <strong>für</strong> eine<br />

Mithaftung im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG aus noch nicht aus.<br />

OLG Hamm a.a.O., S. 309: „Zwar war die vorsätzliche verkehrswidrige Benutzung<br />

des Sonderfahrstreifens möglicherweise nicht unfallursächlich, weil die Benutzung<br />

dieser Fahrspur durch den Erstbeklagten <strong>für</strong> den Unfall zwar kausal i.S.d. Äquivalenztheorie<br />

war, der Schaden aber nicht unter den Schutzzweck der konkreten Verbotsnorm<br />

fällt, weil der Vorbehalt von Sonderfahrstreifen <strong>für</strong> Omnibusse nicht dem<br />

Schutz des Querverkehrs, sondern nur der Vermeidung von Störungen <strong>für</strong> den Linienverkehr<br />

dient.“<br />

2. Er hat jedoch die Busspur nicht nur unzulässig, sondern auch mit nicht angepasster<br />

Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h befahren. Nach den<br />

Feststellungen des Sachverständigen wäre der Unfall bei einer Geschwindigkeit<br />

von 40 km/h vermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 1) hätte keinesfalls<br />

mit einer so hohen bzw. gar zu hohen Geschwindigkeit fahren dürfen. Er hat<br />

gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen indem er seine Geschwindigkeit nicht<br />

der konkreten Verkehrssituation angepasst hat.<br />

OLG Hamm a.a.O., S. 309: „Unabhängig von der rechtlichen Frage, ob ein Linienbus<br />

an den stehenden Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte<br />

vorbeifahren dürfen, sowie davon, ob die Zeugin M, in der konkreten Situation<br />

einen herannahenden Omnibus früher hätte erkennen können, musste der Erstbeklagte<br />

sein Fahrverhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer mit der<br />

verbotswidrigen Benutzung der Busspur durch Pkw nicht rechnen und ein solches<br />

Fahrzeug schlechter sehen würden. Bei der Benutzung der Sonderfahrspur unter<br />

Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO i.V.m. Zeichen 245 kann er sich nicht auf das<br />

von ihm zugunsten des Linienverkehrs reklamierte Privileg, schneller an stehenden<br />

Fahrzeugen vorbeizufahren, berufen, sondern musste sich im Verhältnis zu den anderen<br />

Verkehrsteilnehmern zumindest so verhalten, als ob beide nebeneinander liegenden<br />

Fahrstreifen vom Individualverkehr befahren werden durften.“<br />

Insgesamt waren sowohl die Mitverschuldensanteile als auch die aus den Fahrfehlern<br />

jeweils als erhöht zu wertenden Betriebsgefahren der beiden beteiligten Fahrzeug<br />

gleichwertig zu gewichten.<br />

JP JANUAR 2002

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