rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
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A L L G E M E I N E S H A F T U N G S R E C H T<br />
den sie mit verschuldet hat, da sie in einem Zug über die Busspur in das Grundstück<br />
abbiegen wollte. Es wäre ihr aber möglich gewesen, sich langsam in die<br />
<strong>für</strong> sie nicht gut einsehbare Busspur hineinzutasten. Notfalls hätte sie sich einweisen<br />
lassen müssen.<br />
II. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen.<br />
1. Seine Mithaftung resultiert allerdings nicht schon allein aus dem Umstand,<br />
dass er unzulässigerweise die Busspur benutzt hat. Letzteres reicht <strong>für</strong> eine<br />
Mithaftung im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG aus noch nicht aus.<br />
OLG Hamm a.a.O., S. 309: „Zwar war die vorsätzliche verkehrswidrige Benutzung<br />
des Sonderfahrstreifens möglicherweise nicht unfallursächlich, weil die Benutzung<br />
dieser Fahrspur durch den Erstbeklagten <strong>für</strong> den Unfall zwar kausal i.S.d. Äquivalenztheorie<br />
war, der Schaden aber nicht unter den Schutzzweck der konkreten Verbotsnorm<br />
fällt, weil der Vorbehalt von Sonderfahrstreifen <strong>für</strong> Omnibusse nicht dem<br />
Schutz des Querverkehrs, sondern nur der Vermeidung von Störungen <strong>für</strong> den Linienverkehr<br />
dient.“<br />
2. Er hat jedoch die Busspur nicht nur unzulässig, sondern auch mit nicht angepasster<br />
Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h befahren. Nach den<br />
Feststellungen des Sachverständigen wäre der Unfall bei einer Geschwindigkeit<br />
von 40 km/h vermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 1) hätte keinesfalls<br />
mit einer so hohen bzw. gar zu hohen Geschwindigkeit fahren dürfen. Er hat<br />
gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen indem er seine Geschwindigkeit nicht<br />
der konkreten Verkehrssituation angepasst hat.<br />
OLG Hamm a.a.O., S. 309: „Unabhängig von der rechtlichen Frage, ob ein Linienbus<br />
an den stehenden Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte<br />
vorbeifahren dürfen, sowie davon, ob die Zeugin M, in der konkreten Situation<br />
einen herannahenden Omnibus früher hätte erkennen können, musste der Erstbeklagte<br />
sein Fahrverhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer mit der<br />
verbotswidrigen Benutzung der Busspur durch Pkw nicht rechnen und ein solches<br />
Fahrzeug schlechter sehen würden. Bei der Benutzung der Sonderfahrspur unter<br />
Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO i.V.m. Zeichen 245 kann er sich nicht auf das<br />
von ihm zugunsten des Linienverkehrs reklamierte Privileg, schneller an stehenden<br />
Fahrzeugen vorbeizufahren, berufen, sondern musste sich im Verhältnis zu den anderen<br />
Verkehrsteilnehmern zumindest so verhalten, als ob beide nebeneinander liegenden<br />
Fahrstreifen vom Individualverkehr befahren werden durften.“<br />
Insgesamt waren sowohl die Mitverschuldensanteile als auch die aus den Fahrfehlern<br />
jeweils als erhöht zu wertenden Betriebsgefahren der beiden beteiligten Fahrzeug<br />
gleichwertig zu gewichten.<br />
JP JANUAR 2002