rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt
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A L L G E M E I N E S H A F T U N G S R E C H T<br />
III. Berücksichtigung des Verschuldens.<br />
OLG Hamm a.a.O., S. 313: „Stellt sich ... das Verhalten der Beklagten schon objektiv<br />
nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung der Individualsphäre des Klägers dar, gilt<br />
die Wertung gleichermaßen <strong>für</strong> das insoweit ebenfalls zu berücksichtigende Ausmaß<br />
des Verschuldens. Das vom Kläger beanstandete Telefaxschreiben an die ,W.’ ist nach<br />
dem Vorausgegangenen eine zwar nicht gerechtfertigte, aber verständliche Reaktion<br />
der Beklagten, so dass deren Verschulden ebenfalls nicht schwer wiegt.“<br />
IV. Möglichkeit anderweitiger Genugtuung.<br />
OLG Hamm a.a.O., S. 313: „Gegen die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs<br />
spricht schließlich, dass der Kläger von vornherein nicht den nahe liegenden<br />
Versuch unternommen hat, <strong>für</strong> die geltend machte Persönlichkeitsrechtsverletzung eine<br />
anderweitige Genugtuung durch Gegendarstellungen sowie Widerrufs- und Unterlassungserklärungen,<br />
notfalls mit gerichtlicher Hilfe, zu erreichen.“<br />
– – –<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. § 847<br />
BGB war bisher eine unerlaubte Handlung.<br />
Der Regierungsentwurf des zweiten Gesetzes zur Änderungen schadensrechtlicher<br />
Vorschriften (Stand: 24.09.2001) sieht die Einführung eines allgemeinen<br />
Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, der über die bereits jetzt erfasste außervertragliche<br />
Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und<br />
die Vertragshaftung mit einbezieht. Der Schmerzensgeldanspruch soll – mit<br />
Ausnahme der Vorsatzhaftung – auf Schäden begrenzt werden, die unter Berücksichtigung<br />
ihrer Art und Dauer nicht unerheblich sind.<br />
Der Schmerzensgeldanspruch soll in § 253 Abs. 2 BGB geregelt, § 847 BGB soll<br />
aufgehoben werden. Das Gesetz soll nach Art. 13 des Regierungsentwurfs am<br />
01.01.2002 in Kraft treten. Im Zeitpunkt der Drucklegung dieser JP war nicht absehbar,<br />
ob dies auch tatsächlich erfolgt.<br />
– – –<br />
Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei erheblicher Beschädigung<br />
Bei einem Verkehrsunfall wurde der sechs Tage zuvor erstmals zugelassene Pkw (Audi A6) der<br />
Klägerin, der eine Laufleistung von 644 km aufwies, durch eine Streifkollision auf der rechten<br />
Seite durch ein Fahrzeug, dessen Halter der Beklagte ist, beschädigt. Der von der Klägerin<br />
beauftragte Schadensgutachter ermittelte einen Reparaturaufwand von 5.085,26 DM. Nach<br />
diesem Gutachten sollte der ganz überwiegende Teil der Schäden durch Austausch beider<br />
Türen beseitigt werden, während Instandsetzungsarbeiten (Karosseriearbeiten) lediglich an<br />
den Seitenwänden hinten rechts und (vorne) rechts mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt<br />
3 Stunden und einem Kostenanteil von 417,00 DM vorgesehen waren. Der Gutachter<br />
ermittelte ferner einen merkantilen Minderwert von 2.000,00 DM. Die Beklagte zu 3) hat den<br />
Schaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens abgerechnet.<br />
Die Klägerin fordert von den Beklagten Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis, nämlich<br />
einen Betrag von 57.001,37 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallfahrzeuges.<br />
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.<br />
OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2001 – 9 U 49/01, OLG Report 2001, 325<br />
§ 249 S. 2 BGB<br />
JP JANUAR 2002 13