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rechtsprechung für anwälte - Alpmann Schmidt

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A L L G E M E I N E S H A F T U N G S R E C H T<br />

III. Berücksichtigung des Verschuldens.<br />

OLG Hamm a.a.O., S. 313: „Stellt sich ... das Verhalten der Beklagten schon objektiv<br />

nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung der Individualsphäre des Klägers dar, gilt<br />

die Wertung gleichermaßen <strong>für</strong> das insoweit ebenfalls zu berücksichtigende Ausmaß<br />

des Verschuldens. Das vom Kläger beanstandete Telefaxschreiben an die ,W.’ ist nach<br />

dem Vorausgegangenen eine zwar nicht gerechtfertigte, aber verständliche Reaktion<br />

der Beklagten, so dass deren Verschulden ebenfalls nicht schwer wiegt.“<br />

IV. Möglichkeit anderweitiger Genugtuung.<br />

OLG Hamm a.a.O., S. 313: „Gegen die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs<br />

spricht schließlich, dass der Kläger von vornherein nicht den nahe liegenden<br />

Versuch unternommen hat, <strong>für</strong> die geltend machte Persönlichkeitsrechtsverletzung eine<br />

anderweitige Genugtuung durch Gegendarstellungen sowie Widerrufs- und Unterlassungserklärungen,<br />

notfalls mit gerichtlicher Hilfe, zu erreichen.“<br />

– – –<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. § 847<br />

BGB war bisher eine unerlaubte Handlung.<br />

Der Regierungsentwurf des zweiten Gesetzes zur Änderungen schadensrechtlicher<br />

Vorschriften (Stand: 24.09.2001) sieht die Einführung eines allgemeinen<br />

Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, der über die bereits jetzt erfasste außervertragliche<br />

Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und<br />

die Vertragshaftung mit einbezieht. Der Schmerzensgeldanspruch soll – mit<br />

Ausnahme der Vorsatzhaftung – auf Schäden begrenzt werden, die unter Berücksichtigung<br />

ihrer Art und Dauer nicht unerheblich sind.<br />

Der Schmerzensgeldanspruch soll in § 253 Abs. 2 BGB geregelt, § 847 BGB soll<br />

aufgehoben werden. Das Gesetz soll nach Art. 13 des Regierungsentwurfs am<br />

01.01.2002 in Kraft treten. Im Zeitpunkt der Drucklegung dieser JP war nicht absehbar,<br />

ob dies auch tatsächlich erfolgt.<br />

– – –<br />

Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei erheblicher Beschädigung<br />

Bei einem Verkehrsunfall wurde der sechs Tage zuvor erstmals zugelassene Pkw (Audi A6) der<br />

Klägerin, der eine Laufleistung von 644 km aufwies, durch eine Streifkollision auf der rechten<br />

Seite durch ein Fahrzeug, dessen Halter der Beklagte ist, beschädigt. Der von der Klägerin<br />

beauftragte Schadensgutachter ermittelte einen Reparaturaufwand von 5.085,26 DM. Nach<br />

diesem Gutachten sollte der ganz überwiegende Teil der Schäden durch Austausch beider<br />

Türen beseitigt werden, während Instandsetzungsarbeiten (Karosseriearbeiten) lediglich an<br />

den Seitenwänden hinten rechts und (vorne) rechts mit einem Arbeitsaufwand von insgesamt<br />

3 Stunden und einem Kostenanteil von 417,00 DM vorgesehen waren. Der Gutachter<br />

ermittelte ferner einen merkantilen Minderwert von 2.000,00 DM. Die Beklagte zu 3) hat den<br />

Schaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens abgerechnet.<br />

Die Klägerin fordert von den Beklagten Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis, nämlich<br />

einen Betrag von 57.001,37 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallfahrzeuges.<br />

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.<br />

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2001 – 9 U 49/01, OLG Report 2001, 325<br />

§ 249 S. 2 BGB<br />

JP JANUAR 2002 13

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